PPWR · Verordnung (EU) 2025/40

Was die EU-Verpackungsverordnung verlangtund wie Sie es belegen

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung abgeben und eine technische Dokumentation vorhalten, die einer Prüfung standhält. Diese Seite erklärt, welche Anforderungen wann greifen, wer sie verantwortet und welche Nachweise belastbar sind.

Recyclingfähigkeit · Rezyklatanteil · PFAS in Lebensmittelkontakt · Technische Dokumentation · Internationale Lieferketten

Auf einen Blick

Die vier Eckdaten der Verordnung

12.08.2026

Anwendungsbeginn

Seit diesem Tag gilt die Verordnung, ohne Übergangsfrist für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen.

27 Staaten

Unmittelbar geltend

Als Verordnung wirkt sie direkt, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Dieselbe Anforderung in jedem Mitgliedstaat.

2 Anhänge

Technische Dokumentation

Technische Dokumentation nach Anhang VII und EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII sind Pflicht, nicht Kür.

01.01.2030

Nächste Stufe

Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteil werden zur Bedingung für den Marktzugang.

PPWR · Verordnung (EU) 2025/40

Die PPWR gilt. Ihre Nachweise auch?

Am 12. August 2026 wurde die EU-Verpackungsverordnung anwendbar. Stoffbeschränkungen, PFAS-Grenzwerte, Konformitätserklärung und technische Dokumentation gelten ohne Übergangsfrist.

Gilt bereits seit

00Tage
13Std.
15Min.
12Sek.
Grundlagen

Grundlagen

Was die PPWR ist und warum sie anders wirkt als das VerpackG

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 und löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsform. Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat in nationales Recht überführen, was 27 Auslegungen ergab. Eine Verordnung gilt unmittelbar, also dieselbe Anforderung in Berlin, Barcelona und Bukarest. Für Unternehmen verschiebt das die Arbeit von der nationalen Anpassung hin zur Nachweisführung. Nicht mehr „Was verlangt dieser Markt?“, sondern „Womit belege ich es?“. Dort entscheidet sich, ob eine Lieferantenerklärung reicht oder ein unabhängiger Nachweis nötig ist. Und sie kommt nicht in einem Schritt. Seit dem 12. August 2026 greifen die formalen Pflichten, die materiellen Anforderungen erst ab 2030.

Zeitplan

Die PPWR kommt in Stufen. Diese Termine zählen

Fünf Stichtage, an denen sich Verpackungsentscheidungen ausrichten müssen. Seit dem 12. August 2026 greifen die formalen Pflichten und die Stoffbeschränkungen; die materiellen Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil folgen ab 2030. Mehrere der späteren Termine sind Untergrenzen: Kommt der zugehörige Rechtsakt später, rutscht das Datum mit.

  1. 12.08.2026

    Anwendungsbeginn

    Art. 5, 39, Anhang VII/VIII

  2. 01.01.2030

    Design for Recycling

    Art. 6, Art. 7 Abs. 1

  3. 01.01.2035

    Recycled at scale

    Art. 6

  4. 01.01.2038

    Stufe C entfällt

    Art. 6 Abs. 3

  5. 01.01.2040

    Zweite Quotenstufe

    Art. 7 Abs. 2

Sofort wirksam

Vier Pflichten, die seit dem Anwendungsbeginn gelten

Diese vier Anforderungen gelten seit dem 12. August 2026 ohne Schonfrist, unabhängig von Unternehmensgröße und Stückzahl.

Stoffbeschränkungen

Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe

Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten. Der Wert gilt für sämtliche Verpackungen, unabhängig von Material und Stückzahl. Mengenschwellen oder Ausnahmen für kleine Unternehmen sieht die Verordnung nicht vor.

Artikel 5

Lebensmittelkontakt

Drei Grenzwerte für PFAS

Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Werte erreichen oder überschreiten: 25 ppb für einzelne PFAS in der gezielten Analyse, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer Verbindungen, ermittelt über den Gesamtfluorgehalt. Erfasst ist die Verpackung in ihrer endgültigen Gestalt, also einschließlich Etikett, Klebstoff und Druckfarbe.

Artikel 5 Abs. 5

Erklärung

EU-Konformitätserklärung

Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII ausstellen können. Für diese Pflicht gibt es keine Schonfrist. Die Erklärung stützt sich auf die technische Dokumentation nach Anhang VII, in der die Grundlagen für jede erklärte Eigenschaft nachvollziehbar hinterlegt sein müssen.

Artikel 39

Drittstaaten

Bevollmächtigter im Markt

Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, ohne dort ansässig zu sein, braucht grundsätzlich einen Bevollmächtigten in diesem Land. Für internationale Lieferketten bedeutet das eine zusätzliche Struktur, und für die dahinterliegenden Zulieferer eine deutlich konkretere Nachfrage nach dokumentierten Produkteigenschaften.

Artikel 17

Nachweisführung

Was die PPWR verlangt und was als Nachweis trägt

Vier Anforderungen der Verordnung lassen sich nicht mit einer internen Angabe erledigen, weil sie an Materialeigenschaften hängen, die messbar oder auditierbar sind. Für diese vier Felder liefert flustix unabhängig geprüfte Nachweise, die in Ihre technische Dokumentation einfließen und gegenüber Kunden, Handel und Behörden Bestand haben.

Anforderung der PPWRRechtsgrundlageNachweis von flustix
RecyclingfähigkeitArtikel 6Zur RECYCLABLE Zertifizierung
RezyklatanteilArtikel 7Zur RECYCLED Zertifizierung
PFAS in LebensmittelkontaktArtikel 5 Abs. 5Zur PFAS-FREE Zertifizierung
Kunststoffanteil unter 5 %Artikel 7 Abs. 5Zur LESS PLASTICS Zertifizierung
Recyclingfähigkeit

Artikel 6

Recyclingfähigkeit

Zur RECYCLABLE Zertifizierung

Was die PPWR verlangt

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen Design-for-Recycling-Kriterien erfüllen und werden in Leistungsstufen eingeteilt: Stufe A ab 95 %, Stufe B ab 80 %, Stufe C ab 70 % Recyclingfähigkeit. Wer die Schwelle von Stufe C nicht erreicht, darf nicht mehr in Verkehr bringen. Ab 2035 kommt die Anforderung hinzu, dass die Verpackung tatsächlich im großen Maßstab recycelt wird. Ab 2038 entfällt Stufe C, zulässig bleiben nur A und B.

Warum das jetzt zählt

Die Leistungsstufe wird zur Kostenfrage, bevor sie zur Marktzugangsfrage wird: Die EPR-Finanzbeiträge der Hersteller werden im Einklang mit den Leistungsstufen moduliert. Schlecht recycelbare Verpackungen zahlen drauf. Verpackungsentwicklung läuft in Zyklen von drei bis fünf Jahren, die Materialentscheidung für 2030 fällt also heute.

Der Nachweis von flustix

flustix RECYCLABLE bewertet die Recyclingfähigkeit über RecycleMe nach dem Mindeststandard gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG, DIN EN 13430, ISO 15270 sowie den PPWR-Kriterien mit Performance-Leveln A bis C. TÜV SÜD bestätigt das Ergebnis durch eine unabhängige Konformitätsbewertung und ein Audit Ihrer Produktionsketten. Das Siegel weist den geprüften Prozentwert aus und ist über die Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank nachvollziehbar.

Rezyklatanteil

Artikel 7

Rezyklatanteil

Zur RECYCLED Zertifizierung

Was die PPWR verlangt

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Kunststoffverpackungen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.

Warum das jetzt zählt

Auf die Quote zählt ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat. Post-Industrial-Rezyklat erfüllt die Anforderung nicht, obwohl viele Lieferanten beides unter dem Begriff „Rezyklatanteil“ ausweisen. Eine Verpackung mit 30 % PIR und 10 % PCR erfüllt eine 30-Prozent-Quote nicht, sondern liegt bei 10 %. Wer die Herkunft seines Rezyklats nicht belegen kann, kann die Quote nicht erklären.

Der Nachweis von flustix

flustix RECYCLED weist den Rezyklatanteil per Chain-of-Custody-Audit entlang der Lieferkette nach, auf Grundlage von DIN EN ISO 14021, DIN EN 15343, DIN EN ISO 22095 und DIN 6120. Das Siegel zeigt neben dem Prozentwert ausdrücklich die Rezyklatart an: PCR, PIR oder MIX. Damit ist auf einen Blick erkennbar, welcher Anteil auf die PPWR-Quote einzahlt und welcher nicht.

Verpackungskategorieab 2030ab 2040
Kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ohne Einweggetränkeflaschen)30 %50 %
Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (ohne Einweggetränkeflaschen)10 %25 %
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff30 %65 %
Alle übrigen Kunststoffverpackungen35 %65 %
PFAS in Lebensmittelkontakt

Artikel 5 Abs. 5

PFAS in Lebensmittelkontakt

Zur PFAS-FREE Zertifizierung

Was die PPWR verlangt

Die drei Grenzwerte von 25 ppb, 250 ppb und 50 ppm gelten unmittelbar. Betroffen sind vor allem beschichtete Papier- und Kartonverpackungen, überall dort, wo Fett-, Wasser- oder Schmutzabweisung gefordert ist.

Warum das jetzt zählt

In der Praxis wird häufig zuerst der Gesamtfluorgehalt bestimmt, weil sich derzeit nicht alle PFAS zuverlässig einzeln nachweisen lassen. Diese Reihenfolge hilft bei der Priorisierung, entfaltet aber keine rechtliche Wirkung: Ein Gesamtfluorwert unter 50 ppm schließt nicht aus, dass eine einzelne Substanz die 25-ppb-Schwelle überschreitet. Besonders relevant wird das bei rezykliertem Karton, wo PFAS als unbeabsichtigter Eintrag aus früheren Anwendungen auftreten können.

Der Nachweis von flustix

Das flustix PFAS-FREE Zertifizierungsprogramm berücksichtigt für Lebensmittelkontaktverpackungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 als regulatorische Mindestanforderung und geht in mehreren Punkten darüber hinaus, unter anderem bei Dokumentation, Analytik und Gesamtbewertung. Geprüft wird in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren, die Konformitätsbewertung erfolgt nach ISO/IEC 17065.

Kunststoffanteil unter 5 %

Artikel 7 Abs. 5

Kunststoffanteil unter 5 %

Zur LESS PLASTICS Zertifizierung

Was die PPWR verlangt

Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen, sind von den Mindestrezyklatquoten ausgenommen. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für kompostierbare Kunststoffverpackungen sowie bestimmte Arzneimittel- und Medizinprodukteverpackungen.

Warum das jetzt zählt

Diese Schwelle ist für Papier-, Karton- und Faserverpackungen mit dünner Kunststoffbeschichtung entscheidend. Wer unter 5 % liegt, muss ab 2030 keine Rezyklatquote erfüllen. Wer knapp darüber liegt, muss es. Der Unterschied entscheidet sich im Zehntelbereich, und er lässt sich nur mit einer belegten Materialbilanz führen.

Der Nachweis von flustix

flustix LESS PLASTICS Verpackung bescheinigt einen Kunststoffanteil von unter 5 %, also eine zu mindestens 95 % plastikfreie Verpackung, unabhängig geprüft. Damit liegt für die Schwelle aus Artikel 7 ein Nachweis vor, der nicht auf einer eigenen Rechnung beruht.

Rollen und Pflichten

Die PPWR verteilt die Pflichten. Die Nachweise verteilt sie nicht

Verantwortlich ist der Erzeuger, also wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals auf den Unionsmarkt bringt. Importeure und Händler haben eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten, Zulieferer müssen nach Artikel 16 die Unterlagen liefern.

RollePflicht nach PPWRWas das praktisch bedeutet
Erzeuger / MarkeninhaberKonformität sicherstellen, technische Dokumentation führen, EU-Konformitätserklärung ausstellenTrägt das Risiko, auch wenn er die Verpackung nicht selbst herstellt
ImporteurPrüfen, ob das Konformitätsverfahren durchlaufen wurde und die Dokumentation vorliegtHaftet mit, wenn er ohne Prüfung in Verkehr bringt
Händler / HandelSorgfaltspflicht vor der BereitstellungFordert Nachweise ein, bevor gelistet wird
Zulieferer / VerpackungsherstellerBereitstellung der für den Konformitätsnachweis erforderlichen UnterlagenWird zum Nadelöhr, wenn die Daten nicht strukturiert vorliegen
BevollmächtigterVertretung nicht ansässiger Erzeuger im jeweiligen MitgliedstaatZusätzliche Struktur für Lieferketten aus Drittstaaten

Die häufigste Lücke: Der Markeninhaber muss erklären, was der Zulieferer weiß. Materialdaten kommen heute meist als Lieferantenerklärung, also als Selbstauskunft, und die verlagert das Risiko nicht.

Zulieferer außerhalb der EU finden die Anforderungen an ihre Rolle gebündelt auf unserer Seite zum Marktzugang Europa.

Nachweisqualität

Reicht ein Laborbericht? Kommt darauf an, was Sie damit sagen wollen

Ein Prüfbericht bestätigt ein Messergebnis an einer Probe. Eine Zertifizierung bewertet zusätzlich die Konformität mit einem Programm, überwacht sie fortlaufend und regelt, welche Aussage damit erlaubt ist. Für die interne Dokumentation kann ein Prüfbericht reichen. Sobald daraus eine Aussage gegenüber Kunden oder Handel wird, in der Regel nicht mehr.

Beide Ebenen greifen ineinander. In den flustix Programmen prüfen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, und die Konformitätsbewertung erfolgt unabhängig nach ISO/IEC 17065. Vorhandene Prüfberichte und Vorzertifizierungen werden dabei anerkannt, soweit sie den Programmanforderungen entsprechen. Wer bereits geprüft hat, fängt nicht von vorn an. Wie das im Einzelnen abläuft, steht auf unserer Seite zum Prüfprozess.

Für Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern greift zusätzlich die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026. Was dort gilt, steht auf unserer Seite zu Green Claims.

Akkreditiertes Prüflabor (ISO/IEC 17025)

  • Bestätigt ein Messergebnis
  • Bezieht sich auf die eingereichte Probe
  • Momentaufnahme
  • Keine Aussage über die zulässige Auslobung
  • Nicht öffentlich verifizierbar

Zertifizierungsstelle (ISO/IEC 17065)

  • Bewertet die Konformität mit einem Programm
  • Bezieht sich auf das Produkt im definierten Geltungsbereich
  • Laufende Überwachung, Rezertifizierung
  • Regelt die zulässige Auslobung und ihre Kennzeichnung
  • Öffentlich verifizierbar über Zertifikat und Datenbank

Unterlizenz

Auf dem Zertifikat muss der Markeninhaber stehen

Nachweise des Lieferanten reichen dafür nicht aus.

Eine technische Zertifizierung endet bei der fertigen Verpackung. Was der Markeninhaber auf seine Verpackung schreiben und in seiner Dokumentation führen darf, ist eine andere Frage. Dafür braucht er einen Nachweis auf seinen eigenen Namen. Genau das leistet das flustix Unterlizenzsystem. Der Zulieferer lässt einmal prüfen, nachgelagerte Kunden erhalten eine eigene Lizenznummer und einen eigenen Eintrag in der öffentlichen Datenbank. Ohne erneute Prüfung, ohne doppelte Auditkosten und ohne die Lieferkette offenzulegen.

Die Europäische Kommission stellt in ihrer PPWR-Guidance klar, wer gemeint ist: „Manufacturer“ ist nicht zwingend das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt. Wird sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr gebracht, ist der Markeninhaber der Manufacturer, und innerhalb einer Lieferkette gibt es grundsätzlich nur einen. Eine Vorzertifizierung des Lieferanten ist deshalb ein wertvoller Baustein, verschiebt die Verantwortung aber nicht.

Unser Versprechen

Wofür eine flustix Zertifizierung steht

Jedes erteilte Zertifikat steht mit Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank und lässt sich dort von jedem prüfen.

  • Unabhängig geprüfte Nachweise zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, PFAS-Freiheit und Kunststoffanteil
  • Konformitätsbewertung nach ISO/IEC 17065 durch akkreditierte Zertifizierungspartner
  • Belastbare Bestandteile für Ihre technische Dokumentation
  • Öffentlich verifizierbare Zertifikate mit eigener Lizenznummer
  • Übertragbarkeit entlang der Lieferkette über das Unterlizenzsystem
  • Laufende Überwachung über die Zertifikatslaufzeit von sechs Jahren

Praxis

Was Sie jetzt tun können

Sechs Schritte, die sich ohne fremde Hilfe angehen lassen und die spätere Nachweisführung erheblich verkürzen.

1

Verpackungsportfolio inventarisieren

Jede SKU mit Material, Gewicht, Kunststoffanteil und Lieferant erfassen. Ohne diese Basis ist keine Lückenanalyse möglich, und in vielen Unternehmen liegen die Spezifikationen verteilt in PDFs, Tabellen und ERP-Exporten.

2

Kategorien zuordnen

Jede Verpackung einer PPWR-Kategorie zuweisen: kontaktempfindlich PET, kontaktempfindlich Nicht-PET, Einweggetränkeflasche, sonstige Kunststoffverpackung. Ausnahmen wie der Kunststoffanteil unter 5 % gesondert markieren.

3

Lebensmittelkontakt priorisieren

Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten die PFAS-Grenzwerte sofort. Beschichtete Papier- und Kartonverpackungen sowie rezyklathaltige Materialien zuerst prüfen.

4

Rezyklatherkunft klären

Von jedem Lieferanten die Unterscheidung zwischen PCR und PIR schriftlich einholen. Angaben ohne diese Unterscheidung sind für Artikel 7 nicht verwendbar.

5

Nachweislücken schließen

Dort, wo Lieferantenerklärungen die einzige Grundlage sind, unabhängige Prüfung oder Zertifizierung ansetzen. Vorhandene Prüfberichte werden angerechnet.

6

Dokumentationsprozess aufsetzen

Wer heute seine technische Dokumentation strukturiert anlegt, hängt die Nachweise für 2030 nur noch an, statt sie neu aufzubauen.

Anwendung

Wo die PPWR zuerst zu Entscheidungen zwingt

Lebensmittel & Getränke

Zwei Anforderungen auf derselben Verpackung

Kontaktempfindliche Verpackungen tragen die höchsten Rezyklatquoten und zugleich die PFAS-Grenzwerte. Beide Anforderungen treffen dieselbe Verpackung.

Kosmetik & Körperpflege

Kontaktempfindlich im Sinne der Verordnung

Kosmetikverpackungen zählen zu den kontaktempfindlichen Verpackungen. Die Quote von 30 % für PET greift ab 2030.

Handel & Private Label

Eigenmarke heißt Erzeuger

Der Handel ist Markeninhaber seiner Eigenmarken und damit Erzeuger im Sinne der PPWR. Die Nachweispflicht liegt bei ihm, die Daten liegen beim Lieferanten.

Verpackungshersteller

Daten statt Erklärungen

Kunden fordern zunehmend dokumentierte Materialeigenschaften statt Lieferantenerklärungen. Ein zertifizierter Nachweis verkürzt Qualifizierungsprozesse.

Recycler & Materialhersteller

PCR oder PIR entscheidet

Die Unterscheidung zwischen PCR und PIR entscheidet über die Verwendbarkeit für Artikel 7. Wer sie belegen kann, verkauft in einen regulierten Bedarf.

E-Commerce & Versand

Leerraum und Minimierung

Versandverpackungen unterliegen der Verpackungsminimierung und den Vorgaben zum Leerraum. Auch Fulfillment-Dienstleister sind in der Verordnung ausdrücklich benannt.

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen, kurz beantwortet

Vierzehn Fragen zur PPWR beantworten wir gebündelt im Fragenbereich unter „Regularien“, dort, wo auch die Fragen zu den übrigen Regelwerken zusammenlaufen.

Sprechen wir

Ihre Verpackung, Ihre Nachweise, ein Gespräch

Kathrin Schaumann geht mit Ihnen Ihr Verpackungsportfolio durch und ordnet ein, welche PPWR-Anforderungen für welche Produkte greifen und wo Ihnen Nachweise fehlen. Unverbindlich, ohne Vorbereitung Ihrerseits und mit einer klaren Einschätzung am Ende.

Lieber schriftlich? Schreiben Sie uns
Kathrin Schaumann

Kathrin Schaumann

Sales & Certification Development
Program & Partnerships

k.schaumann@flustix.com+49 179 616 27 98

Gespräch buchen

Einfach scannen um direkt eine kostenlose Beratung zu buchen

Einfach scannen um direkt eine kostenlose Beratung zu buchenflustix.com/call-kathrin