12.08.2026
Anwendungsbeginn
Seit diesem Tag gilt die Verordnung, ohne Übergangsfrist für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen.
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Kostenlos beraten lassenPPWR · Verordnung (EU) 2025/40
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung abgeben und eine technische Dokumentation vorhalten, die einer Prüfung standhält. Diese Seite erklärt, welche Anforderungen wann greifen, wer sie verantwortet und welche Nachweise belastbar sind.
Recyclingfähigkeit · Rezyklatanteil · PFAS in Lebensmittelkontakt · Technische Dokumentation · Internationale Lieferketten

Auf einen Blick
12.08.2026
Seit diesem Tag gilt die Verordnung, ohne Übergangsfrist für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen.
27 Staaten
Als Verordnung wirkt sie direkt, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Dieselbe Anforderung in jedem Mitgliedstaat.
2 Anhänge
Technische Dokumentation nach Anhang VII und EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII sind Pflicht, nicht Kür.
01.01.2030
Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteil werden zur Bedingung für den Marktzugang.
PPWR · Verordnung (EU) 2025/40
Am 12. August 2026 wurde die EU-Verpackungsverordnung anwendbar. Stoffbeschränkungen, PFAS-Grenzwerte, Konformitätserklärung und technische Dokumentation gelten ohne Übergangsfrist.

Grundlagen
Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 und löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsform. Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat in nationales Recht überführen, was 27 Auslegungen ergab. Eine Verordnung gilt unmittelbar, also dieselbe Anforderung in Berlin, Barcelona und Bukarest. Für Unternehmen verschiebt das die Arbeit von der nationalen Anpassung hin zur Nachweisführung. Nicht mehr „Was verlangt dieser Markt?“, sondern „Womit belege ich es?“. Dort entscheidet sich, ob eine Lieferantenerklärung reicht oder ein unabhängiger Nachweis nötig ist. Und sie kommt nicht in einem Schritt. Seit dem 12. August 2026 greifen die formalen Pflichten, die materiellen Anforderungen erst ab 2030.
Zeitplan
Fünf Stichtage, an denen sich Verpackungsentscheidungen ausrichten müssen. Seit dem 12. August 2026 greifen die formalen Pflichten und die Stoffbeschränkungen; die materiellen Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil folgen ab 2030. Mehrere der späteren Termine sind Untergrenzen: Kommt der zugehörige Rechtsakt später, rutscht das Datum mit.
12.08.2026
Anwendungsbeginn
Art. 5, 39, Anhang VII/VIII
01.01.2030
Design for Recycling
Art. 6, Art. 7 Abs. 1
01.01.2035
Recycled at scale
Art. 6
01.01.2038
Stufe C entfällt
Art. 6 Abs. 3
01.01.2040
Zweite Quotenstufe
Art. 7 Abs. 2
Sofort wirksam
Diese vier Anforderungen gelten seit dem 12. August 2026 ohne Schonfrist, unabhängig von Unternehmensgröße und Stückzahl.
Stoffbeschränkungen
Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten. Der Wert gilt für sämtliche Verpackungen, unabhängig von Material und Stückzahl. Mengenschwellen oder Ausnahmen für kleine Unternehmen sieht die Verordnung nicht vor.
Lebensmittelkontakt
Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Werte erreichen oder überschreiten: 25 ppb für einzelne PFAS in der gezielten Analyse, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer Verbindungen, ermittelt über den Gesamtfluorgehalt. Erfasst ist die Verpackung in ihrer endgültigen Gestalt, also einschließlich Etikett, Klebstoff und Druckfarbe.
Erklärung
Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII ausstellen können. Für diese Pflicht gibt es keine Schonfrist. Die Erklärung stützt sich auf die technische Dokumentation nach Anhang VII, in der die Grundlagen für jede erklärte Eigenschaft nachvollziehbar hinterlegt sein müssen.
Drittstaaten
Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, ohne dort ansässig zu sein, braucht grundsätzlich einen Bevollmächtigten in diesem Land. Für internationale Lieferketten bedeutet das eine zusätzliche Struktur, und für die dahinterliegenden Zulieferer eine deutlich konkretere Nachfrage nach dokumentierten Produkteigenschaften.
Nachweisführung
Vier Anforderungen der Verordnung lassen sich nicht mit einer internen Angabe erledigen, weil sie an Materialeigenschaften hängen, die messbar oder auditierbar sind. Für diese vier Felder liefert flustix unabhängig geprüfte Nachweise, die in Ihre technische Dokumentation einfließen und gegenüber Kunden, Handel und Behörden Bestand haben.
| Anforderung der PPWR | Rechtsgrundlage | Nachweis von flustix |
|---|---|---|
| Recyclingfähigkeit | Artikel 6 | Zur RECYCLABLE Zertifizierung |
| Rezyklatanteil | Artikel 7 | Zur RECYCLED Zertifizierung |
| PFAS in Lebensmittelkontakt | Artikel 5 Abs. 5 | Zur PFAS-FREE Zertifizierung |
| Kunststoffanteil unter 5 % | Artikel 7 Abs. 5 | Zur LESS PLASTICS Zertifizierung |
Was die PPWR verlangt
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen Design-for-Recycling-Kriterien erfüllen und werden in Leistungsstufen eingeteilt: Stufe A ab 95 %, Stufe B ab 80 %, Stufe C ab 70 % Recyclingfähigkeit. Wer die Schwelle von Stufe C nicht erreicht, darf nicht mehr in Verkehr bringen. Ab 2035 kommt die Anforderung hinzu, dass die Verpackung tatsächlich im großen Maßstab recycelt wird. Ab 2038 entfällt Stufe C, zulässig bleiben nur A und B.
Warum das jetzt zählt
Die Leistungsstufe wird zur Kostenfrage, bevor sie zur Marktzugangsfrage wird: Die EPR-Finanzbeiträge der Hersteller werden im Einklang mit den Leistungsstufen moduliert. Schlecht recycelbare Verpackungen zahlen drauf. Verpackungsentwicklung läuft in Zyklen von drei bis fünf Jahren, die Materialentscheidung für 2030 fällt also heute.
Der Nachweis von flustix
flustix RECYCLABLE bewertet die Recyclingfähigkeit über RecycleMe nach dem Mindeststandard gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG, DIN EN 13430, ISO 15270 sowie den PPWR-Kriterien mit Performance-Leveln A bis C. TÜV SÜD bestätigt das Ergebnis durch eine unabhängige Konformitätsbewertung und ein Audit Ihrer Produktionsketten. Das Siegel weist den geprüften Prozentwert aus und ist über die Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank nachvollziehbar.
Was die PPWR verlangt
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Kunststoffverpackungen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.
Warum das jetzt zählt
Auf die Quote zählt ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat. Post-Industrial-Rezyklat erfüllt die Anforderung nicht, obwohl viele Lieferanten beides unter dem Begriff „Rezyklatanteil“ ausweisen. Eine Verpackung mit 30 % PIR und 10 % PCR erfüllt eine 30-Prozent-Quote nicht, sondern liegt bei 10 %. Wer die Herkunft seines Rezyklats nicht belegen kann, kann die Quote nicht erklären.
Der Nachweis von flustix
flustix RECYCLED weist den Rezyklatanteil per Chain-of-Custody-Audit entlang der Lieferkette nach, auf Grundlage von DIN EN ISO 14021, DIN EN 15343, DIN EN ISO 22095 und DIN 6120. Das Siegel zeigt neben dem Prozentwert ausdrücklich die Rezyklatart an: PCR, PIR oder MIX. Damit ist auf einen Blick erkennbar, welcher Anteil auf die PPWR-Quote einzahlt und welcher nicht.
| Verpackungskategorie | ab 2030 | ab 2040 |
|---|---|---|
| Kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ohne Einweggetränkeflaschen) | 30 % | 50 % |
| Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (ohne Einweggetränkeflaschen) | 10 % | 25 % |
| Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 30 % | 65 % |
| Alle übrigen Kunststoffverpackungen | 35 % | 65 % |
Was die PPWR verlangt
Die drei Grenzwerte von 25 ppb, 250 ppb und 50 ppm gelten unmittelbar. Betroffen sind vor allem beschichtete Papier- und Kartonverpackungen, überall dort, wo Fett-, Wasser- oder Schmutzabweisung gefordert ist.
Warum das jetzt zählt
In der Praxis wird häufig zuerst der Gesamtfluorgehalt bestimmt, weil sich derzeit nicht alle PFAS zuverlässig einzeln nachweisen lassen. Diese Reihenfolge hilft bei der Priorisierung, entfaltet aber keine rechtliche Wirkung: Ein Gesamtfluorwert unter 50 ppm schließt nicht aus, dass eine einzelne Substanz die 25-ppb-Schwelle überschreitet. Besonders relevant wird das bei rezykliertem Karton, wo PFAS als unbeabsichtigter Eintrag aus früheren Anwendungen auftreten können.
Der Nachweis von flustix
Das flustix PFAS-FREE Zertifizierungsprogramm berücksichtigt für Lebensmittelkontaktverpackungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 als regulatorische Mindestanforderung und geht in mehreren Punkten darüber hinaus, unter anderem bei Dokumentation, Analytik und Gesamtbewertung. Geprüft wird in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren, die Konformitätsbewertung erfolgt nach ISO/IEC 17065.
Was die PPWR verlangt
Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen, sind von den Mindestrezyklatquoten ausgenommen. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für kompostierbare Kunststoffverpackungen sowie bestimmte Arzneimittel- und Medizinprodukteverpackungen.
Warum das jetzt zählt
Diese Schwelle ist für Papier-, Karton- und Faserverpackungen mit dünner Kunststoffbeschichtung entscheidend. Wer unter 5 % liegt, muss ab 2030 keine Rezyklatquote erfüllen. Wer knapp darüber liegt, muss es. Der Unterschied entscheidet sich im Zehntelbereich, und er lässt sich nur mit einer belegten Materialbilanz führen.
Der Nachweis von flustix
flustix LESS PLASTICS Verpackung bescheinigt einen Kunststoffanteil von unter 5 %, also eine zu mindestens 95 % plastikfreie Verpackung, unabhängig geprüft. Damit liegt für die Schwelle aus Artikel 7 ein Nachweis vor, der nicht auf einer eigenen Rechnung beruht.
Rollen und Pflichten
Verantwortlich ist der Erzeuger, also wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals auf den Unionsmarkt bringt. Importeure und Händler haben eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten, Zulieferer müssen nach Artikel 16 die Unterlagen liefern.
| Rolle | Pflicht nach PPWR | Was das praktisch bedeutet |
|---|---|---|
| Erzeuger / Markeninhaber | Konformität sicherstellen, technische Dokumentation führen, EU-Konformitätserklärung ausstellen | Trägt das Risiko, auch wenn er die Verpackung nicht selbst herstellt |
| Importeur | Prüfen, ob das Konformitätsverfahren durchlaufen wurde und die Dokumentation vorliegt | Haftet mit, wenn er ohne Prüfung in Verkehr bringt |
| Händler / Handel | Sorgfaltspflicht vor der Bereitstellung | Fordert Nachweise ein, bevor gelistet wird |
| Zulieferer / Verpackungshersteller | Bereitstellung der für den Konformitätsnachweis erforderlichen Unterlagen | Wird zum Nadelöhr, wenn die Daten nicht strukturiert vorliegen |
| Bevollmächtigter | Vertretung nicht ansässiger Erzeuger im jeweiligen Mitgliedstaat | Zusätzliche Struktur für Lieferketten aus Drittstaaten |
Die häufigste Lücke: Der Markeninhaber muss erklären, was der Zulieferer weiß. Materialdaten kommen heute meist als Lieferantenerklärung, also als Selbstauskunft, und die verlagert das Risiko nicht.
Zulieferer außerhalb der EU finden die Anforderungen an ihre Rolle gebündelt auf unserer Seite zum Marktzugang Europa.

Nachweisqualität

Ein Prüfbericht bestätigt ein Messergebnis an einer Probe. Eine Zertifizierung bewertet zusätzlich die Konformität mit einem Programm, überwacht sie fortlaufend und regelt, welche Aussage damit erlaubt ist. Für die interne Dokumentation kann ein Prüfbericht reichen. Sobald daraus eine Aussage gegenüber Kunden oder Handel wird, in der Regel nicht mehr.
Beide Ebenen greifen ineinander. In den flustix Programmen prüfen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, und die Konformitätsbewertung erfolgt unabhängig nach ISO/IEC 17065. Vorhandene Prüfberichte und Vorzertifizierungen werden dabei anerkannt, soweit sie den Programmanforderungen entsprechen. Wer bereits geprüft hat, fängt nicht von vorn an. Wie das im Einzelnen abläuft, steht auf unserer Seite zum Prüfprozess.
Für Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern greift zusätzlich die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026. Was dort gilt, steht auf unserer Seite zu Green Claims.
Unterlizenz
Nachweise des Lieferanten reichen dafür nicht aus.
Eine technische Zertifizierung endet bei der fertigen Verpackung. Was der Markeninhaber auf seine Verpackung schreiben und in seiner Dokumentation führen darf, ist eine andere Frage. Dafür braucht er einen Nachweis auf seinen eigenen Namen. Genau das leistet das flustix Unterlizenzsystem. Der Zulieferer lässt einmal prüfen, nachgelagerte Kunden erhalten eine eigene Lizenznummer und einen eigenen Eintrag in der öffentlichen Datenbank. Ohne erneute Prüfung, ohne doppelte Auditkosten und ohne die Lieferkette offenzulegen.
Die Europäische Kommission stellt in ihrer PPWR-Guidance klar, wer gemeint ist: „Manufacturer“ ist nicht zwingend das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt. Wird sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr gebracht, ist der Markeninhaber der Manufacturer, und innerhalb einer Lieferkette gibt es grundsätzlich nur einen. Eine Vorzertifizierung des Lieferanten ist deshalb ein wertvoller Baustein, verschiebt die Verantwortung aber nicht.


Unser Versprechen
Jedes erteilte Zertifikat steht mit Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank und lässt sich dort von jedem prüfen.
Praxis
Sechs Schritte, die sich ohne fremde Hilfe angehen lassen und die spätere Nachweisführung erheblich verkürzen.
1
Jede SKU mit Material, Gewicht, Kunststoffanteil und Lieferant erfassen. Ohne diese Basis ist keine Lückenanalyse möglich, und in vielen Unternehmen liegen die Spezifikationen verteilt in PDFs, Tabellen und ERP-Exporten.
2
Jede Verpackung einer PPWR-Kategorie zuweisen: kontaktempfindlich PET, kontaktempfindlich Nicht-PET, Einweggetränkeflasche, sonstige Kunststoffverpackung. Ausnahmen wie der Kunststoffanteil unter 5 % gesondert markieren.
3
Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten die PFAS-Grenzwerte sofort. Beschichtete Papier- und Kartonverpackungen sowie rezyklathaltige Materialien zuerst prüfen.
4
Von jedem Lieferanten die Unterscheidung zwischen PCR und PIR schriftlich einholen. Angaben ohne diese Unterscheidung sind für Artikel 7 nicht verwendbar.
5
Dort, wo Lieferantenerklärungen die einzige Grundlage sind, unabhängige Prüfung oder Zertifizierung ansetzen. Vorhandene Prüfberichte werden angerechnet.
6
Wer heute seine technische Dokumentation strukturiert anlegt, hängt die Nachweise für 2030 nur noch an, statt sie neu aufzubauen.
Anwendung
Lebensmittel & Getränke
Kontaktempfindliche Verpackungen tragen die höchsten Rezyklatquoten und zugleich die PFAS-Grenzwerte. Beide Anforderungen treffen dieselbe Verpackung.
Kosmetik & Körperpflege
Kosmetikverpackungen zählen zu den kontaktempfindlichen Verpackungen. Die Quote von 30 % für PET greift ab 2030.
Handel & Private Label
Der Handel ist Markeninhaber seiner Eigenmarken und damit Erzeuger im Sinne der PPWR. Die Nachweispflicht liegt bei ihm, die Daten liegen beim Lieferanten.
Verpackungshersteller
Kunden fordern zunehmend dokumentierte Materialeigenschaften statt Lieferantenerklärungen. Ein zertifizierter Nachweis verkürzt Qualifizierungsprozesse.
Recycler & Materialhersteller
Die Unterscheidung zwischen PCR und PIR entscheidet über die Verwendbarkeit für Artikel 7. Wer sie belegen kann, verkauft in einen regulierten Bedarf.
E-Commerce & Versand
Versandverpackungen unterliegen der Verpackungsminimierung und den Vorgaben zum Leerraum. Auch Fulfillment-Dienstleister sind in der Verordnung ausdrücklich benannt.

Häufige Fragen
Vierzehn Fragen zur PPWR beantworten wir gebündelt im Fragenbereich unter „Regularien“, dort, wo auch die Fragen zu den übrigen Regelwerken zusammenlaufen.
Sprechen wir
Kathrin Schaumann geht mit Ihnen Ihr Verpackungsportfolio durch und ordnet ein, welche PPWR-Anforderungen für welche Produkte greifen und wo Ihnen Nachweise fehlen. Unverbindlich, ohne Vorbereitung Ihrerseits und mit einer klaren Einschätzung am Ende.
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