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Wie läuft eine Zertifizierung ab, was kostet sie, welche Nachweise verlangen PPWR und EmpCo, und warum zertifizieren wir kein Bioplastik? Hier finden Sie die Antworten, gebündelt für Unternehmen und Verbraucher.
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FAQ
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Nachweisbare Produkteigenschaften sind heute mehr als ein Nachhaltigkeitsthema. Sie entscheiden über regulatorische Konformität, über geldwerte Vorteile in Steuer- und Bonussystemen, über Marktzugang in Ausschreibungen und darüber, was Sie am Point of Sale überhaupt noch behaupten dürfen.
Eine unabhängige flustix-Zertifizierung liefert einen belastbaren Third-Party-Nachweis für definierte Produkteigenschaften wie Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Plastikreduktion, Mikroplastikfreiheit oder PFAS-Freiheit. Dieser Nachweis wirkt in vier Bereichen gleichzeitig: regulatorische Compliance und Marktzugang, geldwerte Vorteile aus Steuer- und Bonussystemen, Ausschreibungen und Lieferantenqualifizierung sowie glaubwürdige und regelkonforme Umweltkommunikation. Der Unterschied zur Eigenerklärung liegt in der Beweislast: Wer eine Produkteigenschaft selbst behauptet, muss sie im Zweifel selbst belegen.
Die Anforderungen an nachweisbare Umwelt- und Materialeigenschaften steigen kontinuierlich. Unternehmen müssen zunehmend belastbar belegen können, wie hoch der Rezyklatanteil eines Produktes ist, ob eine Verpackung recyclingfähig ist oder ob definierte Anforderungen hinsichtlich Plastikreduktion, Mikroplastik oder PFAS erfüllt werden.
Eine unabhängige Zertifizierung übersetzt diese Produkteigenschaften in einen nachvollziehbaren Third-Party-Nachweis, der gegenüber Kunden, Handel, Behörden, Ausschreibungsstellen und weiteren Marktteilnehmern Bestand hat. Eine Selbstauskunft verlagert das Risiko nicht, ein geprüfter Nachweis schon.
Zertifizierte Nachweise können unmittelbar geldwerte Vorteile darstellen, weil mehrere europäische Länder Steuern, Boni und EPR-Gebühren direkt an den nachgewiesenen Rezyklatanteil koppeln.
In Spanien wird die Plastic Tax auf den nicht recycelten Kunststoffanteil bestimmter nicht wiederverwendbarer Kunststoffverpackungen erhoben. Der Steuersatz beträgt 0,45 Euro je Kilogramm nicht recycelten Kunststoffs. Damit der enthaltene Rezyklatanteil steuerlich abgezogen werden kann, verlangt das spanische Gesetz einen Nachweis durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle auf Grundlage der UNE-EN 15343 beziehungsweise einer Nachfolgenorm.
In Frankreich werden seit 2026 finanzielle Boni für den Einsatz von Kunststoffrezyklaten gewährt. Je nach Herkunft und Einsatzbereich des Rezyklats liegen diese grundsätzlich bei 450 beziehungsweise 550 Euro pro Tonne. Für bestimmte schwer recycelbare Kunststoffe in kontaktsensitiven Verpackungsanwendungen sieht das System noch höhere Prämien vor.
Auch die Niederlande setzen auf finanzielle Anreize: Im Verpact-System wird der Einsatz von Rezyklat 2026 mit 0,20 Euro je Kilogramm Verpackung berücksichtigt. Ab 2027 soll die Tarifierung weiter ausgebaut werden, je höher der Rezyklatanteil, desto höher der finanzielle Vorteil. Die konkreten Bedingungen werden derzeit finalisiert.
Die Entwicklung ist eindeutig: Wo Steuern, Boni, reduzierte EPR-Gebühren oder andere Vergünstigungen an bestimmte Materialeigenschaften geknüpft werden, entscheidet ein belastbarer und, wo regulatorisch gefordert, akkreditierter Zertifizierungsnachweis darüber, ob Unternehmen diese Vorteile tatsächlich nutzen können. Der Nachweis erfolgt über flustix RECYCLED.
Stand: August 2026
Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) grundsätzlich unmittelbar in der Europäischen Union. Sie verschärft die Anforderungen an Verpackungen erheblich und führt schrittweise verbindliche Vorgaben ein, unter anderem zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Verpackungsminimierung sowie zur technischen Dokumentation und Konformitätsbewertung.
Besonders relevant für Markenunternehmen ist die Frage, wer den Nachweis führen muss. Die Europäische Kommission stellt in ihrer aktuellen PPWR-Guidance klar: „Manufacturer“ im Sinne der PPWR ist nicht zwingend das Unternehmen, das eine Verpackung physisch produziert. Wird eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke hergestellt und in Verkehr gebracht, ist grundsätzlich der Markeninhaber / BrandOwner als Manufacturer anzusehen. Die Guidance betont zudem, dass es innerhalb der Lieferkette grundsätzlich nur einen Manufacturer im Sinne der PPWR gibt.
Dieser Manufacturer trägt die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Lieferanten müssen ihm die notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die Verantwortung für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätsnachweis verbleibt jedoch beim verantwortlichen Manufacturer. Die Kommission bezeichnet den Brand Owner ausdrücklich als den wirtschaftlichen Akteur, der die rechtliche Verantwortung für die Compliance der Verpackung trägt.
Eine reine Vorzertifizierung des Verpackungs- oder Materiallieferanten überträgt diese Verantwortung daher nicht auf den Lieferanten. Sie kann ein wichtiger Bestandteil des Nachweises sein, ersetzt aber nicht die eigene produkt- und markenbezogene Compliance des Inverkehrbringers. Genau hier schafft flustix einen pragmatischen Weg: Bei bereits werkseitig zertifizierten Materialien oder Verpackungen kann das flustix Unterlizenzmodell eine bestehende Zertifizierung unter definierten Voraussetzungen schlank auf den Markeninhaber / BrandOwner beziehungsweise dessen konkretes Produkt übertragen. Dadurch muss eine nachgelagerte Marke nicht die gesamte Zertifizierungskette neu aufbauen, erhält aber den für ihre eigene Verantwortlichkeit relevanten Zertifizierungsnachweis. Mehr dazu auf unserer Seite zur PPWR.
Ja, aber unter einer klaren Bedingung. Ab dem 27. September 2026 gelten die Vorgaben der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo). Nachhaltigkeitssiegel dürfen dann grundsätzlich nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer öffentlichen Stelle eingerichtet wurden. Zugleich werden allgemeine oder nicht ausreichend belegte Umweltaussagen stärker eingeschränkt.
Für Unternehmen bedeutet das: Eine bloße Eigenerklärung wird zunehmend zum regulatorischen und wirtschaftlichen Risiko. Verstöße gegen die europäischen Verbraucherschutzvorschriften können bei grenzüberschreitend relevanten Fällen mit Geldbußen geahndet werden, deren Höchstbetrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in den betroffenen Mitgliedstaaten erreichen muss.
Alle flustix Siegel beruhen auf definierten Zertifizierungsprogrammen mit unabhängiger Konformitätsbewertung und sind über die öffentliche Zertifizierungsdatenbank nachprüfbar. Aus einem Umweltclaim wird damit ein belegter Claim. Mehr dazu unter Green Claims.
Nachweisbare Umwelt- und Materialeigenschaften gewinnen bei öffentlichen Ausschreibungen, Lieferantenqualifizierungen und im professionellen Einkauf kontinuierlich an Bedeutung. Umweltkriterien, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und weitere Nachhaltigkeitsanforderungen können Bestandteil von Vergabekriterien und technischen Spezifikationen sein.
Unabhängige Zertifikate bieten hier einen strukturellen Vorteil: Geforderte Produkteigenschaften müssen nicht durch eigene Aussagen des Anbieters erklärt, sondern können gegenüber Einkauf, Auftraggebern und Geschäftspartnern nachvollziehbar und unabhängig nachgewiesen werden. Wer den Nachweis mitliefert, verkürzt die Prüfprozesse auf Kundenseite.
Die flustix Siegel machen unabhängig zertifizierte Produkteigenschaften direkt sichtbar: auf Produkten und Verpackungen, im Onlinehandel, am Point of Sale sowie in der B2B-Kommunikation. Unternehmen können ihre tatsächlichen Leistungen damit klar vom Wettbewerb differenzieren und nachgewiesene Eigenschaften wie Plastikreduktion, Mikroplastikfreiheit, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit oder PFAS-Freiheit glaubwürdig kommunizieren.
Damit verbindet flustix die Bereiche, die für Unternehmen heute unmittelbar zusammengehören: regulatorische Compliance, finanzielle Vorteile, Marktzugang und glaubwürdiges Marketing. Unabhängig zertifiziert. Belastbar nachgewiesen. Sicher kommuniziert.
flustix zertifiziert Produkte, Verpackungen, Komponenten, Halbzeuge und Rohstoffe aus Kunststoff, Papier, Pappe, Karton, Metallen einschließlich Aluminium sowie Glas. Welches Zertifizierungsprogramm in Frage kommt, hängt von der Eigenschaft ab, die Sie belegen wollen:
Mehrere Programme lassen sich für dasselbe Produkt kombinieren. Wenn Sie unsicher sind, welcher Nachweis passt, klären wir das im kostenlosen Erstgespräch in wenigen Minuten.
Der Ablauf umfasst drei Schritte: Anfrage und Angebot, unabhängige Prüfung, Zertifizierung und Siegelvergabe. Auf Ihre Anfrage melden wir uns in der Regel innerhalb von zwei bis drei Werktagen mit einem individuellen Angebot. Die eigentliche Prüfung dauert je nach Programm und Produkt vier bis zwölf Wochen.
Geprüft wird je nach Nachweis im Labor oder per Audit der Lieferkette. Laboranalysen laufen über nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformitätsbewertung erfolgt unabhängig nach ISO/IEC 17065 durch akkreditierte Zertifizierungspartner. Nach erfolgreicher Zertifizierung erhalten Sie Ihr Zertifikat, Ihre Lizenznummer, die Siegeldateien und den öffentlichen Eintrag in der flustix Zertifizierungsdatenbank.
Den vollständigen Ablauf finden Sie unter Zertifizierungsprozess.
Die Kosten hängen vom Programm und vom Prüfaufwand ab und werden immer individuell kalkuliert. Vier Faktoren bestimmen den Preis: das gewählte Zertifizierungsprogramm, die Anzahl und Komplexität der zu prüfenden Produkte oder Materialien, die Prüfart (Laboranalyse oder Lieferkettenaudit) und der Lizenzumfang, also in welchen Märkten und in welchem Umfang das Siegel genutzt wird.
Zwei Punkte senken den Aufwand spürbar: Vorhandene Prüfberichte und Vorzertifizierungen werden anerkannt, soweit sie den Anforderungen des Zertifizierungsprogramms entsprechen. Und über das Unterlizenzmodell können nachgelagerte Marken auf einer bestehenden Zertifizierung aufsetzen, ohne den vollständigen Prozess erneut zu durchlaufen.
Ein konkretes Angebot erhalten Sie über den Online-Fragebogen, im kostenlosen Erstgespräch oder per E-Mail an contact@flustix.com.
Ja. Vorhandene Prüfberichte, Analysen und Vorzertifizierungen werden anerkannt, soweit sie den Anforderungen des jeweiligen flustix Zertifizierungsprogramms entsprechen. Sie müssen also nicht bei null anfangen, wenn Ihr Material oder Produkt bereits geprüft wurde.
Entscheidend sind Prüfumfang, Prüfmethode, Akkreditierung des Labors und die Aktualität der Daten. Wir sichten vorhandene Unterlagen im Vorfeld und sagen Ihnen, welche davon verwendbar sind und wo eine ergänzende Prüfung erforderlich ist. In vielen Fällen reduziert das Kosten und Zeitaufwand erheblich.
Ein Prüfbericht bestätigt ein Messergebnis zu einem Zeitpunkt an einer eingereichten Probe. Eine Zertifizierung bewertet zusätzlich die Konformität mit einem definierten Programm, überwacht die fortlaufende Einhaltung und regelt, welche Aussage damit überhaupt getroffen werden darf.
Beide Ebenen greifen ineinander und sind unterschiedlich akkreditiert:
| Akkreditiertes Prüflabor (ISO/IEC 17025) | Zertifizierungsstelle (ISO/IEC 17065) |
|---|---|
| Bestätigt ein Messergebnis | Bewertet die Konformität mit einem Programm |
| Bezieht sich auf die eingereichte Probe | Bezieht sich auf das Produkt im definierten Geltungsbereich |
| Momentaufnahme | Laufende Überwachung, Rezertifizierung |
| Keine Aussage über die zulässige Auslobung | Regelt die zulässige Auslobung und ihre Kennzeichnung |
| Nicht öffentlich verifizierbar | Öffentlich verifizierbar über Zertifikat und Datenbank |
Für die interne technische Dokumentation kann ein Prüfbericht ausreichen. Sobald daraus eine Aussage gegenüber Kunden, Handel oder Verbrauchern wird, reicht er in der Regel nicht mehr. In den flustix Programmen prüfen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformitätsbewertung erfolgt unabhängig nach ISO/IEC 17065.
Ein flustix Zertifikat ist sechs Jahre gültig. Innerhalb dieser Laufzeit finden laufende Konformitäts-Checks statt, die sicherstellen, dass die zertifizierte Eigenschaft weiterhin erfüllt wird.
Ändern sich Rezeptur, Material, Lieferant oder Produktionsprozess, ist das gegenüber flustix anzuzeigen, weil die Zertifizierung immer an einen definierten Geltungsbereich gebunden ist. Der aktuelle Status jedes Zertifikats ist jederzeit über die Zertifizierungsdatenbank einsehbar.
Ja. flustix zertifiziert ausdrücklich auch Rohstoffe, Halbzeuge und Komponenten, nicht nur fertige Konsumgüter. Anbieter von Kunststoffrezyklaten, Compoundeure, Folien- und Verpackungshersteller sowie Materiallieferanten können ihre Ware zertifizieren lassen und Herkunft, Rezyklattyp (PCR, PIR oder MIX) und Rezyklatanteil für ihre Abnehmer transparent machen.
Das ist für Lieferanten zunehmend ein Verkaufsargument: Europäische Kunden müssen unter PPWR und EmpCo Nachweise führen und fragen diese entlang der Lieferkette ab. Wer den geprüften Nachweis mitliefert, wird zur einfacheren Entscheidung. Über das Unterlizenzmodell können nachgelagerte Kunden auf dieser Zertifizierung aufsetzen, ohne dass Ihre Lieferkette offengelegt wird.
Das Unterlizenzmodell überträgt eine bestehende Zertifizierung unter definierten Voraussetzungen auf einen nachgelagerten Marktteilnehmer. Der Lieferant lässt einmal prüfen, seine Kunden erhalten darauf aufbauend eine eigene Lizenznummer und einen eigenen Eintrag in der öffentlichen Datenbank. Ohne erneute Laborprüfung und ohne doppelte Auditkosten.
Das löst genau das Problem, das die PPWR erzeugt: Die rechtliche Verantwortung liegt beim Inverkehrbringer, die geprüften Daten liegen beim Lieferanten. Die Unterlizenz schließt diese Lücke, ohne dass die Lieferkette gegenüber Dritten offengelegt wird. Wichtig dabei: Eine Unterlizenz erweitert den Geltungsbereich der übergeordneten Zertifizierung nicht und bleibt an deren Gültigkeit gebunden.
Details unter flustix Unterlizenzsystem.
flustix zertifizierte Produkte sind in über 28 Ländern im Markt. Die Zertifizierung erfolgt über ein internationales Netzwerk akkreditierter Zertifizierungsstellen und Prüflabore mit Auditoren in Europa, Amerika und Asien.
Für Hersteller außerhalb der EU ist das besonders relevant, weil die Prüfung im Herkunftsland stattfinden kann und der Nachweis anschließend europaweit verwendbar ist. Die zugrunde liegenden Normen wie DIN EN 15343, DIN EN ISO 22095 und DIN EN 13430 sind international anerkannt. Mehr dazu unter EU Market Access.
Jedes gültige flustix Siegel trägt eine individuelle Lizenznummer. Über diese Nummer lässt sich das zugehörige Zertifikat in der öffentlichen flustix Zertifizierungsdatenbank aufrufen, inklusive Produkt, Lizenznehmer, zertifizierter Eigenschaft und Gültigkeit.
Siegel ohne Lizenznummer oder ohne auffindbaren Datenbankeintrag sind nicht gültig. Wenn Ihnen eine unberechtigte Verwendung eines flustix Siegels auffällt, können Sie uns das über unser Kontaktformular mitteilen. Wir gehen jedem Hinweis nach.
Nein. Produkte und Verpackungen, die aus Bioplastik bestehen, werden von flustix nicht als plastikfrei zertifiziert. flustix behandelt Biokunststoffe, die aus nachwachsenden Rohstoffen (zum Beispiel Bio-Polyethylen) oder aus abbaubaren Materialien (zum Beispiel PLA) hergestellt werden, wie erdölbasiertes Plastik. Das Umweltbundesamt und der BUND stufen PLA, wie es etwa als Peelingkörper in Pflegeprodukten vorkommt, ebenfalls als Mikroplastik ein.
Der Grund: Biokunststoffe sind weiterhin umstritten, denn auch sie können schädliche Chemikalien enthalten. Außerdem sind nicht alle Biokunststoffe recycelbar und werden in der Regel verbrannt. Wird Bioplastik fälschlicherweise in der Biotonne entsorgt, wird es nicht kompostiert, sondern aussortiert und landet ebenfalls in der Verbrennungsanlage. Der zusätzliche Sortieraufwand führt zu erhöhtem Energieverbrauch.

PPWR, EmpCo, Rezyklatquoten, PFAS-Grenzwerte: Die europäische Regulierung verlangt zunehmend Nachweise statt Aussagen. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick.
Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Sie regelt Verpackungen entlang des gesamten Lebenswegs: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Wiederverwendung, Verpackungsminimierung, Kennzeichnung und erweiterte Herstellerverantwortung.
Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Richtlinie liegt in der Rechtsform. Eine Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat in nationales Recht überführen, was zu 27 unterschiedlichen Auslegungen führte. Eine Verordnung gilt unmittelbar: Dieselbe Anforderung gilt in Berlin, Barcelona und Bukarest wortgleich. Nationale Regelungen wie das deutsche Verpackungsgesetz werden angepasst, ändern aber nichts an der unmittelbaren Geltung.
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. In Kraft getreten ist sie bereits am 11. Februar 2025; nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wurde sie anwendbar. Die einzelnen Anforderungen greifen gestaffelt:
Mehrere dieser Termine sind Untergrenzen, keine festen Kalenderdaten: Erlässt die Kommission die zugehörigen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte später als vorgesehen, verschiebt sich der Geltungsbeginn entsprechend. Für die Planung heißt das, dass das Datum rutschen kann, die Anforderung aber nicht.
Verantwortlich ist der Erzeuger, also der Wirtschaftsakteur, der die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt. Importeure und Händler haben eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten. Lieferanten sind nach Artikel 16 verpflichtet, die für den Konformitätsnachweis erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.
Die Europäische Kommission stellt in ihrer PPWR-Guidance klar, dass „Manufacturer“ nicht zwingend das Unternehmen ist, das die Verpackung physisch herstellt: Wird sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr gebracht, ist der Markeninhaber / BrandOwner der Manufacturer. Innerhalb einer Lieferkette gibt es grundsätzlich nur einen.
Die häufigste Lücke entsteht deshalb an einer einzigen Stelle: Ist der Markeninhaber / BrandOwner Erzeuger im Sinne der PPWR, trägt er die Konformitätsverantwortung, während wesentliche Materialdaten und technische Informationen vom Lieferanten stammen. Lieferanten stellen Materialdaten heute überwiegend als Lieferantenerklärung bereit, also als Selbstauskunft. Wer die Daten seiner Vorlieferanten übernimmt, übernimmt auch deren Ungenauigkeiten.
Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 ist die formale Erklärung des Erzeugers, dass eine Verpackung die anwendbaren Anforderungen erfüllt. Das Muster steht in Anhang VIII, die Grundlagen gehören in die technische Dokumentation nach Anhang VII. Für diese Pflicht gibt es keine Schonfrist.
Wichtig ist dabei der Zuschnitt: Wer heute eine Erklärung ausstellt, die pauschal die Erfüllung sämtlicher Artikel 5 bis 12 behauptet, bescheinigt etwas, das derzeit rechtlich noch gar nicht verlangt wird. Die materiellen Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil greifen erst ab 2030.
Seit dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der folgenden Werte erreichen oder überschreiten: 25 ppb für einzelne PFAS in der gezielten Analyse, 250 ppb für die Summe der PFAS oder 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer Verbindungen, ermittelt über den Gesamtfluorgehalt.
Maßgeblich ist die Verpackung in ihrer endgültigen Gestalt, einschließlich Etikett, Klebstoff und Druckfarbe. Artikel 5 legt dabei nur die Grenzwerte fest, nicht die Prüfschritte und nicht die Zuständigkeiten in der Lieferkette. Betroffen sind vor allem beschichtete Papier- und Kartonverpackungen, überall dort, wo Fett-, Wasser- oder Schmutzabweisung gefordert ist.
Nein, nicht in jedem Fall. Ein Gesamtfluorgehalt unter 50 ppm schließt nicht aus, dass eine einzelne PFAS-Verbindung den Grenzwert von 25 ppb überschreitet. Die Gesamtfluorbestimmung eignet sich zur Priorisierung von Prüfungen, ersetzt aber keine vollständige Bewertung aller relevanten Stoffgrenzen.
In der Praxis wird häufig zuerst der Gesamtfluorgehalt bestimmt, weil sich derzeit nicht alle PFAS zuverlässig einzeln nachweisen lassen. Diese Reihenfolge hilft bei der Priorisierung, entfaltet aber keine rechtliche Wirkung. Besonders relevant wird das bei rezykliertem Karton, wo PFAS als unbeabsichtigter Eintrag aus früheren Anwendungen auftreten können.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten für Kunststoffverpackungen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat: 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % bei Einweggetränkeflaschen und 35 % bei allen übrigen Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen die Werte auf 50 %, 25 %, 65 % und 65 %. Berechnet wird als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.
Ausgenommen sind unter anderem Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen, kompostierbare Kunststoffverpackungen sowie bestimmte Verpackungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Gefahrgut. Die Kommission überprüft die Ausnahmeliste bis zum 1. Januar 2028.
PCR steht für Post-Consumer-Rezyklat, also Material aus Abfällen, die bereits beim Endverbraucher waren. PIR steht für Post-Industrial-Rezyklat, also Material aus Produktionsabfällen, das den Verbraucher nie erreicht hat. Auf die Mindestrezyklatquoten der PPWR nach Artikel 7 zählt ausschließlich PCR.
Das hat praktische Folgen: Viele Lieferanten weisen beides gemeinsam als „Rezyklatanteil“ aus. Eine Verpackung mit 30 % PIR und 10 % PCR erfüllt eine 30-Prozent-Quote nicht, sondern liegt bei 10 %. Ein Nachweis, der PCR und PIR nicht unterscheidet, ist für Artikel 7 nicht verwendbar. Das Siegel flustix RECYCLED weist den Rezyklattyp deshalb ausdrücklich mit aus.
Die Leistungsstufen klassifizieren die Recyclingfähigkeit einer Verpackung: Stufe A ab 95 %, Stufe B ab 80 %, Stufe C ab 70 %. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen, die die Schwelle von Stufe C nicht erreichen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2038 entfällt Stufe C, zulässig bleiben dann nur noch A und B.
Ab 2035 kommt eine zweite Bewertungsdimension hinzu: Die Verpackung muss zusätzlich im großen Maßstab recycelt werden. flustix RECYCLABLE bewertet die Recyclingfähigkeit auf Basis des Mindeststandards nach § 21 Abs. 3 VerpackG, DIN EN 13430, ISO 15270 sowie den PPWR-Kriterien und weist das Ergebnis als Performance Level aus.
Ja. Die Finanzbeiträge der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung werden im Einklang mit den Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit moduliert. Gut recycelbare Verpackungen werden dadurch günstiger gestellt als schwer recycelbare. Den genauen Rahmen legt die Kommission per Rechtsakt fest.
Für die Planung heißt das: Die Leistungsstufe wird zur Kostenfrage, bevor sie zur Marktzugangsfrage wird. Verpackungsentwicklung läuft in Zyklen von drei bis fünf Jahren, die Materialentscheidung für 2030 fällt also heute.
Eine PPWR-Zertifizierung als solche gibt es nicht. Die Verordnung sieht eine Konformitätserklärung des Erzeugers auf Basis seiner technischen Dokumentation vor, keine Zertifizierung durch Dritte.
Unabhängige Zertifizierungen liefern aber belastbare Bausteine für diese Dokumentation, etwa zum Rezyklatanteil, zur Recyclingfähigkeit, zur PFAS-Freiheit oder zum Kunststoffanteil. Wer solche Nachweise vorhält, stützt seine Erklärung auf geprüfte Daten statt auf Selbstauskünfte.
Eine Lieferantenerklärung ist eine Selbstauskunft und verlagert das Risiko nicht. Sie kann Bestandteil der technischen Dokumentation sein, trägt aber nicht dieselbe Beweiskraft wie eine unabhängige Prüfung mit Konformitätsbewertung.
Sobald aus der Angabe eine Aussage gegenüber Kunden, Handel oder Verbrauchern wird, reicht sie in der Regel nicht mehr aus. Ein akkreditiertes Prüflabor bestätigt ein Messergebnis zu einem Zeitpunkt an einer Probe; eine Zertifizierungsstelle bewertet zusätzlich die Konformität mit einem Programm, überwacht die fortlaufende Einhaltung und regelt, welche Aussage damit getroffen werden darf.
Ja, sobald Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Wer in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, ohne dort ansässig zu sein, braucht grundsätzlich einen Bevollmächtigten in diesem Land.
Für internationale Lieferketten bedeutet das eine zusätzliche Struktur, und für die dahinterliegenden Lieferanten eine deutlich konkretere Nachfrage nach dokumentierten Produkteigenschaften. Lieferanten aus Drittstaaten werden zunehmend von ihren europäischen Kunden aufgefordert, Nachweise mitzuliefern.
Die PPWR regelt die Verpackung selbst: Stoffe, Design, Materialeinsatz, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Kennzeichnung. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 regelt, was Sie über Ihr Produkt behaupten dürfen, und gilt ab dem 27. September 2026.
Beide greifen ineinander: Die PPWR bestimmt, was eine Verpackung sein muss, EmpCo bestimmt, was Sie darüber sagen dürfen. Ein zertifizierter Nachweis bedient beide Seiten, weil er die Eigenschaft belegt und zugleich die Grundlage für eine zulässige Auslobung schafft.
EmpCo ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie und richtet sich gegen Greenwashing, intransparente Nachhaltigkeitssiegel und geplante Obsoleszenz. Der Name steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“.
Die neuen Regeln sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2026.
Nach aktuellem Stand sieht das Umsetzungsgesetz keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor. Verpackungen mit unzulässigen Aussagen sollten deshalb rechtzeitig umgestellt werden, weil Druckvorstufe, Freigabe und Abverkauf bestehender Bestände Vorlauf brauchen.
Verboten sind insbesondere allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, Aussagen zum gesamten Produkt, die nur auf einen Teilaspekt zutreffen, sowie produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, die auf Emissionskompensation beruhen. Als allgemeine Umweltaussagen gelten unter anderem „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“.
Eine produktbezogene Klimaneutralitätsaussage ist verboten, wenn sie sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet. Zulässig bleibt sie nur, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus tatsächlich klimaneutral ist. Dasselbe gilt für Formulierungen wie „CO2-neutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“.
Ja, aber nur wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Das Anbringen eines Siegels, das keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Selbst erstellte Logos und Eigenlabels ohne unabhängige Prüfung werden damit unzulässig, auch wenn die Aussage inhaltlich zutrifft.
Ein Zertifizierungssystem muss seine Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar machen und vier Kriterien erfüllen:
Alle vier müssen erfüllt sein. Die Kriterien stehen in § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG.
Die Prüfpflicht liegt beim Unternehmen, das das Siegel anbringt. Wer ein fremdes Siegel verwendet, das die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, haftet selbst. Die Zusicherung des Siegelgebers genügt nicht, entscheidend ist, ob das zugrunde liegende System die Kriterien tatsächlich erfüllt und seine Bedingungen öffentlich einsehbar sind.
Nein, sofern sie nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Eine selbst entwickelte Hausnorm erfüllt die Anforderungen in der Regel nicht, weil sie weder allen Unternehmen diskriminierungsfrei offensteht noch von unabhängigen Dritten überwacht wird. Bestehende Eigenlabels müssen bis zum 27. September 2026 angepasst werden oder dürfen danach nicht mehr gegenüber Verbrauchern verwendet werden.
Ja, möglicherweise. Die gesetzliche Definition der Umweltaussage umfasst ausdrücklich auch Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente und Symbole sowie Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Ein grafisches Element, das eine positive Umweltwirkung suggeriert, kann daher unter dieselben Regeln fallen wie ein geschriebener Claim.
Nein. Eine Umweltaussage gilt als allgemein, wenn ihre Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Eine Erklärung, die erst über einen QR-Code auf einer Website erreichbar ist, steht nicht auf demselben Medium und heilt eine unspezifische Aussage auf der Verpackung daher nicht.
Für grenzüberschreitend relevante Verstöße gegen europäische Verbraucherschutzvorschriften müssen die Mitgliedstaaten Höchstbußgelder vorsehen, deren Betrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in den betroffenen Mitgliedstaaten erreicht.
Hinzu kommen die klassischen Folgen des Wettbewerbsrechts: Abmahnung, Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung und Kostenerstattung, jeweils mit dem Zwang zur kurzfristigen Umstellung von Verpackung und Werbemitteln.
Die neuen Tatbestände richten sich auf Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Praktisch wirkt die Regelung dennoch tief in B2B-Beziehungen hinein, weil Markeninhaber / BrandOwner und Handel die Nachweise von ihren Lieferanten einfordern müssen, um selbst rechtssicher kommunizieren zu können. Für Lieferanten wird der belastbare Nachweis damit zur Voraussetzung, gelistet zu bleiben.
Eine Lieferantenerklärung ist eine Selbstauskunft und erfüllt nicht die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem. Sie kann Bestandteil der internen Dokumentation sein, verlagert die Haftung aber nicht. Verantwortlich für eine Umweltaussage gegenüber Verbrauchern bleibt, wer die Aussage trifft.
EmpCo verbietet bestimmte Praktiken und ist bereits umgesetztes Recht. Die Green Claims Directive würde darüber hinaus regeln, wie ausdrückliche Umweltaussagen vorab zu belegen und zu verifizieren sind. Sie ist derzeit nicht in Kraft, wird von der Kommission aber als laufende Initiative weitergeführt.
Nein, wenn der Stoff für die betreffende Produktkategorie ohnehin gesetzlich verboten ist. Die Präsentation gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots ist stets unzulässig.
Zulässig bleibt die Aussage, wenn sie über die gesetzliche Anforderung hinausgeht, etwa durch einen weiter gefassten Prüfumfang oder einen strengeren Grenzwert, und dieser Unterschied benannt wird.
Benennen Sie eine konkrete, messbare Eigenschaft statt einer allgemeinen Wirkung und verweisen Sie auf den Nachweis. „Verpackung mit 85 % zertifiziertem Post-Consumer-Rezyklat“ trägt, „umweltfreundliche Verpackung“ nicht. Die Konkretisierung muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium stehen wie die Aussage selbst.
Maßgeblich ist die geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, nicht der Zeitpunkt des Drucks. Da nach aktuellem Stand keine allgemeine Abverkaufsfrist vorgesehen ist, sollten bestehende Bestände mit kritischen Aussagen rechtzeitig geplant und die Layouts frühzeitig umgestellt werden. Die Abgrenzung im Einzelfall sollte juristisch geprüft werden.
Die Durchsetzung erfolgt nicht über eine Aufsichtsbehörde, sondern über das Wettbewerbsrecht. Wettbewerber, Verbraucherverbände und qualifizierte Einrichtungen können abmahnen und klagen. Deshalb gibt es keine Prüfung im Vorfeld, sondern ein Risiko im Nachhinein, das sich nur durch belastbare Nachweise begrenzen lässt.

Produkte, die in ihrer Gesamtheit plastikfrei sind oder deren Verpackung oder Inhalt plastikfrei ist und welche den Prüfprozess erfolgreich durchlaufen haben. Mit dem flustix RECYCLED-Siegel können Produkte, Komponenten und Rohstoffe zertifiziert werden, die Kunststoffrezyklate enthalten, bzw. aus diesen gefertigt werden. flustix RECYCLED wird auf Basis eines Zertifizierungsprogrammes durch unsere akkreditierten Zertifizierungspartner erteilt. Hier bildet ein Auditverfahren die Grundlage für eine erfolgreiche Siegelvergabe. Diese Produkte sind flustix zertifiziert:
Die vier verschiedenen flustix PLASTIKFREI-Siegel zeichnen Produkte aus, die ohne Kunststoffe im Gesamtprodukt, in Verpackung und/oder Produkt/Inhalt auskommen und bieten so dem Konsumenten Sicherheit beim Einkauf. Verunreinigungen der Produkte aufgrund von Umwelteinflüssen oder beim Herstellungsprozess, sowie teils technisch unvermeidbare Rückstände können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Verbrauchernachfrage soll Unternehmen animieren, den so wertvollen Werkstoff Plastik bereits im Design wie auch in der Produktion der Waren nachhaltig einzusetzen und/oder durch ökologisch sinnvolle Alternativen zu ersetzen – zur Vermeidung von Plastikmüll weltweit.
Mit dem magentafarbenen flustix RECYCLED-Siegel können Produkte, Komponenten und Rohstoffe ausgezeichnet werden, die ganz oder teilweise aus Rezyklaten bestehen, mehr dazu unter flustix RECYCLED. Für recycelbare Verpackungen eignet sich das ebenfalls magentafarbene Siegel flustix RECYCLABLE.
Überall. Die von flustix ausgezeichneten Produkte werden über alle offiziellen Vertriebswege online und offline verkauft. Das Siegel flustix-RECYCLED eignet sich außerdem für eine Kennzeichnung im B2B-Bereich. So können z.B. Anbieter von Kunststoffrezyklaten oder Halbzeugen mit Rezyklatanteil ihre Ware zertifizieren lassen, um unter anderem die Herkunft und den Rezyklattyp (PCR/PIR/MIX) für ihre Abnehmer transparent zu machen.
Die flustix-Initiative wurde 2016 von Julia und Malte Biss in Berlin im Sinne des Umweltschutzes gegründet. Sie will Verbrauchern eine Orientierung beim Einkauf bieten, indem plastikfreie und/oder -reduzierte Produkte sowie recycelte Produkte und Verpackungen klar gekennzeichnet werden. In seiner Entstehung hat das Nachhaltigkeitslabel flustix Unterstützung in Form von Gesprächs- und Diskussionsrunden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundesamt bei der Ausarbeitung des grundlegenden Konzeptes erhalten. Weiteren Support erhalten wir von unserem Prüflabor-Partner, der WESSLING GmbH. Bei der Vergabe der flustix-Siegel, der Kontrolle der Einhaltung aller Standards sowie der Missbrauchsbekämpfung, arbeiten wir mit unseren unabhängigen und renommierten Partnern eng zusammen. Wir flustix-Gründer, Julia und Malte Biss, leben mit unseren drei Kindern auch nicht komplett plastikfrei. Das ist heutzutage beinahe unmöglich – deswegen zielen wir auf einen konstruktiven Umweltschutz, der durch innovative Produkte das plastikfreie Angebot ausweitet, und wir uns in Richtung Plastikfreiheit entwickeln können. Wir versuchen Plastik zu vermeiden wo es geht und sinnvoll ist. Der wertvolle Werkstoff Kunststoff findet in vielen Bereichen, wie beispielsweise der Forschung, der Medizin, der Sicherheit und im Transport, durchaus sinnvollen und lebenswichtigen Einsatz und ist – auf dem aktuellen Stand der Technik – nicht mehr wegzudenken.
flustix prüft und zertifiziert mit seinen akkreditierten Partnern auf Basis der bisher einzigen international angesehenen und befolgten Mikroplastikdefinition von ECHA (inkl. ISO/TR 21960:2020 Plastics – Environmental aspects – State of knowledge and methodologies). Nach der bezieht sich der Begriff Mikroplastik auf feste, wasserunlösliche Kunststoffpartikel mit einer Größe von weniger als 5 mm, bezogen auf die längste Dimension des Kunststoffpartikels, sowie feste, wasserunlösliche Kunststofffasern mit einer Größe von weniger als 5 mm, bezogen auf den Durchmessers der Kunststoffpartikelfaser. Darunter fällt für flustix auch sogenannte/s Bioplastik/ sowie Biokunststoffe, gewonnen aus nachwachsenden Ressourcen. In Anlehnung an die ECHA-Definition finden flüssige und wasserlösliche Kunststoffe keine Berücksichtigung, da diese nach aktuellem Stand der Analysetechnik qualitativ kaum bis quantitativ gar nicht analytisch verbindlich nachgewiesen werden können und somit ein rechtsicheres Claiming noch nicht gewährleistet werden kann. Sobald die Forschung hierzu weitergekommen ist, wird flustix auch diese Materialien mit in seine Zertifizierungsprogramme einbeziehen.
Ein flustix Siegel bedeutet, dass eine bestimmte Eigenschaft dieses Produkts unabhängig geprüft und nach einem definierten Zertifizierungsprogramm bestätigt wurde. Welche Eigenschaft das ist, steht im Siegel selbst: plastikfrei, plastikreduziert, mikroplastikfrei, recyclingfähig, PFAS-frei oder mit ausgewiesenem Rezyklatanteil.
Jedes Siegel trägt eine Lizenznummer, über die sich das Zertifikat in der öffentlichen Datenbank nachprüfen lässt. Ein Siegel ist keine allgemeine Nachhaltigkeitsaussage über das Unternehmen, sondern ein Nachweis für genau die Eigenschaft, die darauf benannt ist.

Nicht jeder Kunststoff landet im Mülleimer. Am Strand verlieren wir unsere Flipflops, im Park vergessen wir die PET-Flasche oder die Bonbon-Verpackung. Früher oder später gelangt dieser Kunststoffmüll in unsere Flüsse und Meere und wird von Vögeln oder anderen Tieren mit Nahrung verwechselt. Das Problem: Plastik verrottet nicht. Größere Plastikteile sind eine Gefahr für Meereslebewesen und Vögel, die sich im Müll verfangen und verenden, wie man es auch vor unserer Haustür auf Helgoland bei den Basstölpeln beobachten kann. Kleinere Plastikteile werden von den Tieren mit Nahrung verwechselt, bis sie bei vollem Magen verhungern. Außerdem treten Chemikalien wie beispielsweise Weich- und Hartmacher aus den Kunststoffen aus. Diese sind schädlich für Mensch und Tier. Übrigens werden in Deutschland nicht einmal 45 Prozent des anfallenden Kunststoffmülls recycelt und der Pro-Kopf-Verbrauch steigt nach wie vor. Der Großteil wird immer noch energetisch verwertet – verbrannt, weil es wirtschaftlicher ist und/oder die Verpackungen aus minderwertigen Mischkunststoffen bestehen.
Der vielleicht offensichtlichste Gebrauch von Plastik sind Verpackungen. Dazu gehören unter anderem pfandfreie Plastikflaschen, Chips- oder andere Tüten, Folien und/oder andere Einwegbehältnisse. Meistens bestehen diese aus Mischkunststoffen, welche kaum bis gar nicht recycelt werden können.
Die meisten Nahrungsmittel sind in Plastik eingepackt. Chemikalien wie Weichmacher und zahlreiche andere Substanzen lösen sich aus der Verpackung und gehen z.B. auf ölhaltige und fettige Lebensmitteln über. Hinzu kommt das Mikroplastik, Plastikteilchen kleiner als fünf Millimeter. Diese treiben im Meer, werden von Meerestieren und Vögeln mit Nahrung verwechselt und gefressen. Die im Plastik enthaltenen Chemikalien gehen in den Körper der Tiere über und kommen zu uns zurück. Mit Tieren, die als Ganzes verzehrt werden (zum Beispiel Muscheln) oder hochwertigen Meer-Salzen und sogar durch Trinkwasser wird mittlerweile der Plastikmüll direkt von uns, dem Menschen, aufgenommen.
Mindestens 500 Tonnen Plastik gelangen jährlich durch unsere deutschen Abflüsse ungefiltert in unseren Trinkwasserkreislauf. Duschgel, Zahnpasta, Shampoos und Peelings enthalten meistens Plastik (Mikroplastik oder Flüssigkunststoffe). Oft soll mit den Mikropartikeln die Reinigungswirkung der Produkte verstärkt werden. Aber auch als Trübungsmittel, Füllmaterial oder als Ersatz für pflanzliche Öle werden Kunststoffe in Kosmetika und Schminke eingesetzt. Hier nur eine Auswahl an Produkten, in denen Mikroplastik und flüssige Kunststoffe verwendet werden:
Auch unsere Kleidung enthält immer mehr Kunststoffe, unter anderem Polyester, Nylon und Elasten. Ein Fleece-Kleidungsstück kann bei jeder Wäsche bis zu 2.000 Fasern verlieren, die über das Abwasser ungefiltert in den Trinkwasserkreislauf oder ins Meer gelangen. Wissenschaftler haben an 80 untersuchten Stränden auf allen Kontinenten Polyester- und Acrylfasern im Sand nachgewiesen. Je näher die Proben an großen Städten entnommen wurden, desto höher war die Belastung durch Plastikmüll.
Die Vermüllung unseres Planeten, denn Plastik hält ewig: Sammeln wir es nicht auf, so bleibt es in der Natur und verstreut sich. Sogar in der Antarktis, im „noch“ ewigen Eis, wurde gerade erst 30 Jahre altes Plastik aus Deutschland nachgewiesen. Der Großteil des verlorenen Plastikmülls landet im Meer. Durch die Meeresströmungen haben sich weltweit fünf besonders große Müllstrudel gebildet, die sogenannten „garbage patches“. Der Größte ist der „Great Pacific Garbage Patch“ (vier Mal so groß wie Frankreich). Wissenschaftler vermuten mehrere Millionen Tonnen Plastik allein in diesem einen Strudel. Ob im Meer oder an Land, Plastik wird zunehmend zu einer gesundheitlichen Bedrohung von Mensch und Tier. Jetzige und im Besonderen kommende Generationen sind betroffen von verfrühter Pubertät, der Kreidezahnkrankheit, Missbildungen und – bei neugeborenen sowie weiterer bislang noch nicht abgeschlossener Forschungsergebnisse zu Krankheiten, die unmittelbar mit unserem derzeitigen inflationären Plastik-Konsum in Verbindung stehen.
Zuletzt aktualisiert: August 2026
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