Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flustix GmbH
– Produktuntersuchung Plastikfreiheit –

Der Auftraggeber sichert zu, als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu handeln, also das Geschäft mit Flustix in Ausübung seiner/ihrer gewerblichen, oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Flustix erbringt keine Leistungen an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der Flustix GmbH, Kronprinzendamm 20, 10711 Berlin (nachfolgend „Flustix“ genannt) und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Beauftragung einer Materialuntersuchung/eines Audits zur Feststellung der Plastikfreiheit eines Produktes, Einsatz von Rezyklaten und/oder Recyclingfähigkeit eines Produktes einschließlich der vorgeschalteten Produktverifikation. Andere Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit Flustix diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Das Schweigen der Flustix auf andere Bedingungen oder Gegenbestätigungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen anderen Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Allgemeines

Flustix hat mit seiner Initiative eine Kennzeichnung entwickelt, deren Ziel es ist, einen umweltverträglichen, sozialverantwortungsvollen, nachhaltigen und ökonomisch tragfähigen Umgang mit Kunststoffen zu fördern. Grundlage für die jeweils auf ein bestimmtes Produkt (Ware, Verpackung und diesbezügliche Kommunikationsmaßnahmen) bezogene Lizenzierung ist die jeweilige labortechnische Prüfung oder vor-Ort-Audits und Bescheinigung der Plastikfreiheit, des Rezyklateinsatzes und/oder Recyclingfähigkeit des betreffenden Produktes oder dessen Verpackung.

Teil der Flustix Initiative ist es, potenziellen Interessenten die Möglichkeit zu eröffnen, eine der sechs Flustix-Kennzeichnungen wie nachfolgend abgebildet in der Kommunikation für auf Plastikfreiheit, Recycled oder Recyclingfähigkeit geprüfte Produkte zu nutzen.

Flustix Siegel

Um zu einer solchen Nutzung der Flustix-Kennzeichnung berechtigt zu sein, hat der Interessent das betreffende Produkt von Flustix auf seine Plastikfreiheit, den Rezyklatgehalt und/oder die Recyclingfähigkeit prüfen zu lassen und anschließend mit dem Logo- und Lizenzpartner von Flustix, DIN CERTCO , eine Nutzungsvereinbarung bezüglich der Flustix-Kennzeichnung abzuschließen.
Die Prüfung des Produktes auf seine Plastikfreiheit wird von Flustix vermittels von Flustix beauftragter, neutraler Prüflabore durchgeführt.

Die Prüfung des Produktes auf den Einsatz von Rezyklaten und/oder Recyclingfähigkeit eines Produkts wird von Flustix beauftragtem Prüf- und Lizenzpartner DIN CERTCO und dessen akkreditierten Auditoren durchgeführt.

Damit DIN CERTCO den Umfang der erforderlichen Prüfung ermessen kann, hat der Auftraggeber einen Fragebogen mit allen erforderlichen Informationen einzureichen  , auf dessen Grundlage der Auftraggeber dann ein Prüfangebot von  DIN CERTCOfür die Prüfung der Plastikfreiheit, Rezyklateinsatz und/oder Recyclingfähigkeit erhält. Die Annahme des Prüfangebotes erfolgt durch Unterzeichnung und Rücksendung des Prüfangebotes vom Auftraggeber an DIN CERTCO.

Flustix behält sich vor, einzelne Produkte aus technischen, ethischen, ökologischen oder ähnlichen Gründen von der Produktuntersuchung auszuschließen.

1. Vorprüfung

1.1. Die Vorprüfung dient allein der Klärung, ob das Produkt für die zur Verfügung stehenden Prüfverfahren geeignet ist sowie zur Erstellung des Angebots von Flustix (DIN CERTCO) für die Prüfung des Produktes auf seine Plastikfreiheit, Einsatz von Rezyklaten und/oder Recyclingfähigkeit.

1.2 Im Rahmen der Vorprüfung hat der Auftraggeber Flustix das Produkt genau zu bezeichnen und Flustix sowie dem von Flustix beauftragten Prüflabor je zwei Referenzmuster des zu verifizierenden Produktes zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Referenzmuster und deren Versand an Flustix bzw. das an Flustix beauftragte Prüflabor trägt der Auftraggeber.

1.3 Nach Abschluss der Vorprüfung übermittelt DIN CERTCO dem Auftraggeber ein Angebot einschließlich der dabei anfallenden Vergütung für die Prüfung des Produktes auf seine Plastikfreiheit, den Einsatz von Rezyklaten und/oder Recyclingfähigkeit.

2. Prüfung des Produktes auf seine Plastikfreiheit, Einsatz von Rezyklaten und/oder Recyclingfähigkeit

2.1 Der Vertrag auf Prüfung des Produktes auf seine Plastikfreiheit, den Einsatz von Rezyklaten und/oder Recyclingfähigkeit kommt zustande durch die Annahme des von  DIN CERTCOauf der Grundlage der Vorprüfung erstellten Prüfangebotes durch den Auftraggeber. Weicht der Auftraggeber bei der Annahme des Prüfangebots von dem von DIN CERTCO übermittelten Angebot ab, so kommt der Vertrag erst durch schriftliche Bestätigung dieses abweichenden Angebots des Auftraggebers durch DIN CERTCO zustande.
DIN CERTCO hält sich an das dem Auftraggeber übermittelte Angebot auf die Prüfung der Plastikfreiheit, den Einsatz von Rezyklaten und/oder Recyclingfähigkeit einen (1) Monat gebunden. Die Frist beginnt zu dem auf dem Angebot angegebenen Datum. Der Text des zwischen Auftraggeber und DIN CERTCO abgeschlossenen Vertrags wird von DIN CERTCO entsprechend gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufbewahrt und kann vom Auftraggeber jederzeit angefordert werden.“ Diese Informationspflicht ergibt sich aus § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB.

2.2 Die Prüfung durch Flustix bezieht sich ausschließlich auf das in dem Angebot näher bezeichnete Produkt des Auftraggebers.

2.3 Unbeschadet der von Flustix durchgeführten Produktverifikation hat der Auftraggeber Flustix kostenfrei die im Angebot genannte Anzahl an Referenzmustern des zu prüfenden Produktes zur Verfügung zu stellen und Flustix alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und alle sonstigen Informationen zukommen zu lassen, die zur labortechnischen Prüfung der Plastikfreiheit und Recyclingfähigkeit des Produktes und/oder vor-Ort-Audits im Falle von Rezyklateinsatz erforderlich sind. Zu diesen Unterlagen und Informationen gehören insbesondere die Dokumente, aus denen ersichtlich wird, welche Materialien in dem Produkt eingesetzt werden. Etwa darüber hinaus erforderliche Informationen und Unterlagen wird Flustix/DIN CERTCO gegebenenfalls von dem Auftraggeber anfordern.
Flustix wird nach Abschluss der Prüfung noch vorhandene Referenzmuster nach eigenem Ermessen an den Auftraggeber zurücksenden, oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Auftraggeber gegen Nachweis.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Flustix von dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen und sonstigen Informationen gehört nicht zu den Obliegenheiten von Flustix.

2.4 Der Auftraggeber versichert, dass die Flustix/DIN CERTCO zur Verfügung gestellten Referenzmuster dem Produkt entsprechen, wie es zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, und zwar einschließlich dessen Verpackung und Aufmachung. Flustix/DIN CERTCO ist berechtigt, Referenzmuster zurückzuhalten, um bei Bedarf gegebenenfalls die Einhaltung der Plastikfreiheit bei den Endprodukten überprüfen zu können. Eine Verpflichtung dazu besteht seitens Flustix/DIN CERTCO allerdings nicht.

2.5 Der Auftraggeber informiert Flustix umgehend über alle Veränderungen, z.B. bei dem Einsatz von Rohmaterialien, Produktionsabläufen oder Rezepturen, die sich auf die Beschaffenheit des Produkts auswirken können. Derartige Veränderungen können gegebenenfalls weitere Prüfungen erforderlich machen und sich auch auf die Bescheinigung des entsprechend ausgestellten Siegels bis hin zu deren Entzug auswirken.

2.6 Für den Fall, dass die Prüfung ergibt, dass das Produkt „plastikfrei“, „recycled“ und/oder „recyclable“ erhält der Auftraggeber von DIN CERTCO eine diesbezügliche Bescheinigung.
Ein detailliertes Analyseergebnis erhält der Auftraggeber mit Abschluss des Lizenzvertrages mit dem Logo und Lizenzpartner DIN CERTCO Mit Abschluss des Lizenzvertrages wird das betreffende Produkt auch auf der Webseite von Flustix gelistet.

3. Vergütung

3.1 Für die Prüfung des Produktes sowie die Erteilung der Bescheinigung des entsprechenden Siegels erhält DIN CERTCO die in dem jeweiligen Auftrag/Angebot ausgewiesene Vergütung, sofern der Auftraggeber das entsprechende Angebot angenommen hat.

3.2 Die Vergütung ist jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen und ist im Falle der Produktverifikation mit Annahme des Auftrages durch DIN CERTCO , im Falle der Prüfung des Produktes auf Plastikfreiheit, Rezyklateinsatz und Recyclingfähigkeit mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zur Zahlung fällig.

4. Lieferzeit

4.1. Die Lieferzeit der Prüfung richtet sich nach der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt eine Lieferzeit von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Annahme des Auftrags durch den Auftraggeber als vereinbart. Flustix ist aber berechtigt, die vertragliche Leistung vorher zu erbringen. Der Beginn der Lieferfrist setzt in jedem Fall die Zurverfügungstellung und den Eingang sämtlicher von dem Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und Informationen voraus.

4.2 Wird die sich aus Ziffer 4.1 ergebende Lieferzeit von Flustix nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Flustix eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Flustix die Erklärung des Auftraggebers zugeht.

4.3 Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störungen des Betriebes durch Naturereignisse, Boykotten, Energiemangel, etc. erheblicher Ausfall von Mitarbeitern und Maschinen, befreien Flustix für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Leistungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Störungen während eines bereits bestehenden Verzuges ereignen. Flustix wird dem Auftraggeber Beginn und Ende derartiger Hindernisse so schnell wie möglich mitteilen.

5. Gewährleistung/Haftung

5.1 Die Lieferung/Zurverfügungstellung des/der Referenzprodukte (s.o. Ziff. 1.2/2.3) sowie der weiteren Unterlagen und Informationen erfolgen auf die Gefahr des Auftraggebers.

5.2 Die Prüfung des Produkts wird von dem von Flustix und/oder DIN CERTCO eingeschalteten Prüflabor nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, chemische Untersuchungen nach den allgemeinen Regeln der Laboratoriumstechnik jeweils unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften erfüllt. Bei chemischen Untersuchungsaufträgen erfolgt die Wahl der Methode durch das von Flustix eingeschaltete Prüflabor.

5.3 Flustix haftet im Falle vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten uneingeschränkt. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit von Flustix beruhen, haftet Flustix soweit diese eine wesentliche Vertragspflicht betreffen, beschränkt auf deren vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung von Flustix ausgeschlossen.

5.4 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Regelungen.

5.5 Die Haftung von Flustix ist ausgeschlossen, soweit ein falsches Prüfergebnis auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht. Ebenfalls ist die Haftung ausgeschlossen für solche abweichenden Prüfungsergebnisse, die auf Änderungen der Produktion und/oder Abweichungen des tatsächlich in Verkehr gebrachten Endproduktes und dem der Prüfung zugrundeliegenden Endprodukten betreffen.

5.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr.

6. Vertraulichkeit

Flustix wahrt im Hinblick auf alle ihm gegebenen Unterlagen und Informationen des Auftraggebers Vertraulichkeit Dritten gegenüber. Flustix ist jedoch berechtigt, die Prüfung des Produktes durch dritte Prüflabore durchführen zu lassen und diesen die für die Prüfung erforderlichen Referenzmuster, Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen. Flustix ist darüber hinaus berechtigt, das Produkt und den Hinweis auf dessen Plastikfreiheit, Rezyklateinsatz und/oder Recyclingfähigkeit unter Angabe des Herstellers und dessen Anschrift, einschließlich dessen Logos/Marke, sowie einem Link zu dem Produkt auf der Flustix Website zu veröffentlichen, sobald der Auftraggeber mit dem Logo- und Lizenzpartner von Flustix eine entsprechende Lizenzvereinbarung geschlossen hat.

7. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

7.1 Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und die sich hieraus eventuell ergebenden Streitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2 Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist Berlin.

7.3 Änderungen oder Ergänzungen und Nebenabreden von getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform.

7.4 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen von getroffenen Vereinbarungen werden die Parteien, unter Aufrechterhaltung der betreffenden Vereinbarung im Übrigen, eine den unwirksamen Regelungen wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das gleiche gilt für den Fall, dass die betreffende Vereinbarung eine Lücke enthalten sollte.

7.5 Die FLUSTIX GmbH ist weder verpflichtet noch grundsätzlich dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG).