EmpCo · Richtlinie (EU) 2024/825 · UWG-Novelle

EmpCo: Was Sie ab dem 27. September 2026noch behaupten dürfen

Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Sechs Geschäftspraktiken werden per Gesetz stets unzulässig, ohne dass es auf eine Einzelfallprüfung ankommt. Betroffen ist jede Werbeaussage gegenüber Verbrauchern, auf der Verpackung, im Shop, in Social Media und am Point of Sale.

Nachhaltigkeitssiegel · Allgemeine Umweltaussagen · Klimaneutralität · Pars pro toto · Gesetzliche Standards · Haftung

Auf einen Blick

Die vier Eckdaten der Novelle

27.09.2026

Anwendungsbeginn

Ab diesem Tag gelten die neuen UWG-Regeln. Eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist ist nicht vorgesehen.

6 Verbote

Schwarze Liste

Neue Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Sie gelten per se, ohne Einzelfallprüfung.

Mind. 4 %

Bußgeldrahmen

Für grenzüberschreitende Verstöße müssen die Mitgliedstaaten Höchstbußgelder von mindestens 4 % des Jahresumsatzes vorsehen.

Rund 230

Siegel in der EU

So viele Nachhaltigkeitssiegel existieren derzeit. Nur ein Teil davon erfüllt die neuen Anforderungen.

EmpCo · Richtlinie (EU) 2024/825

Sechs Verbote. Ein Stichtag.

Am 27. September 2026 werden die neuen UWG-Regeln anwendbar. Eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist ist nicht vorgesehen, und Verpackungslayouts brauchen Vorlauf.

Vollständige Marktdurchsetzung in

44Tage
06Std.
14Min.
54Sek.
Grundlagen

Grundlagen

Was EmpCo ist und warum die Richtlinie im UWG landet

EmpCo ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Umzusetzen war sie bis zum 27. März 2026, anzuwenden ist sie ab dem 27. September 2026. In Deutschland geschah das durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, verkündet am 19. Februar 2026. Der Name führt in die Irre. „Empowering Consumers for the Green Transition“ klingt nach Verbraucherinformation, tatsächlich ist EmpCo Wettbewerbsrecht. Es gibt keine neue Behörde und kein Genehmigungsverfahren. Durchgesetzt wird die Novelle von Wettbewerbern, Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, also nicht durch eine Prüfung im Vorfeld, sondern durch eine Abmahnung im Nachhinein. Was auf der schwarzen Liste steht, ist ohne Interessenabwägung und ohne Einzelfallprüfung unlauter. Ein Gericht fragt nicht mehr, ob eine Aussage im konkreten Fall spürbar irreführend war; es genügt der erfüllte Tatbestand. Damit wird der Nachweis zur Voraussetzung der Kommunikation und ist nicht länger eine Frage der Verteidigung im Streitfall.

Schwarze Liste

Sechs Geschäftspraktiken, die ab dem 27. September stets unzulässig sind

Die UWG-Novelle fügt der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG sechs neue Nummern hinzu. Sie gelten gegenüber Verbrauchern ausnahmslos.

Nr. 2a

Siegel ohne Zertifizierungssystem

Verboten ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Selbst erstellte Logos, Eigenlabels und grafische Nachhaltigkeitszeichen ohne unabhängige Prüfung werden damit unzulässig, auch wenn die zugrunde liegende Aussage inhaltlich zutrifft. Die Prüfpflicht liegt beim Unternehmen, das das Siegel anbringt, nicht beim Siegelgeber.

Nr. 2a

Nr. 4a

Allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis

Verboten ist eine allgemeine Umweltaussage, wenn das Unternehmen die ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann. Erwägungsgrund 9 nennt unter anderem „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Erfasst sind auch ähnliche Formulierungen.

Nr. 4a

Nr. 4b

Teilaspekt als Gesamtaussage

Verboten ist eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht. Das klassische Beispiel: Eine Shampooflasche wird als „aus recyceltem Material“ beworben, obwohl nur der Deckel Rezyklat enthält. Dasselbe gilt für Unternehmensaussagen, die nur auf einen nicht repräsentativen Teil zutreffen.

Nr. 4b

Nr. 4c

Klimaneutralität durch Kompensation

Verboten ist eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Betroffen sind „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“, wenn sie auf Ausgleichszahlungen beruhen. Zulässig bleibt eine solche Aussage nur, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus tatsächlich neutral ist.

Nr. 4c

Nr. 10a

Gesetzliche Pflicht als Besonderheit

Verboten ist die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte der Kategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots. Wer mit dem Verzicht auf einen Stoff wirbt, der ohnehin verboten ist, verstößt gegen diese Nummer. Mit fortschreitender PPWR-Umsetzung wird das für Verpackungen praktisch relevant.

Nr. 10a

Nr. 23d

Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software

Verboten sind sieben Praktiken rund um vorzeitige Obsoleszenz, darunter das Zurückhalten von Informationen über nachteilige Softwareaktualisierungen, die falsche Behauptung einer bestimmten Haltbarkeit und die Darstellung einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist. Dieser Tatbestand betrifft nicht die Verpackungswelt, gehört aber zum Gesamtbild der Novelle.

Nr. 23d

Definitionen

Vier Begriffe, die das Gesetz erstmals festlegt

Die Novelle führt neue Legaldefinitionen in § 2 Abs. 2 UWG ein. Wer die Begriffe kennt, kann selbst einordnen, welche der eigenen Aussagen unter welchen Tatbestand fällt.

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG

Umweltaussage

Der Oberbegriff. Erfasst ist jede Aussage oder Darstellung, die rechtlich nicht verpflichtend ist und angibt, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich ist als andere, oder dass sich die Auswirkung verbessert hat. Entscheidend ist die Breite: Die Definition umfasst ausdrücklich auch Bilder, grafische Elemente und Symbole, außerdem Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Ein grünes Blatt auf der Verpackung ist damit eine Umweltaussage, auch ohne ein einziges Wort.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Allgemeine Umweltaussage

Eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Zwei Bedingungen also, und beide sind praktisch bedeutsam: Die Konkretisierung muss auf demselben Medium stehen. Ein QR-Code, der auf eine Landingpage mit der Erklärung führt, heilt eine unspezifische Verpackungsaussage nicht.

§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG

Nachhaltigkeitssiegel

Ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ökologische oder soziale Merkmale hervorzuheben. Ausgenommen sind verpflichtende Kennzeichnungen. Die Definition ist bewusst weit und greift unabhängig davon, ob etwas „Siegel“ genannt wird. Ein Button im Onlineshop, ein Badge auf der Produktseite oder ein wiederkehrendes Grafikelement können ein Nachhaltigkeitssiegel im Sinne des Gesetzes sein.

§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG

Zertifizierungssystem

Ein System der Überprüfung durch Dritte, das bestätigt, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, und das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht. Welche vier Kriterien ein solches System erfüllen muss, steht im nächsten Abschnitt.

Anforderungen

Vier Kriterien entscheiden, ob ein Siegel ab September noch zulässig ist

Ein Nachhaltigkeitssiegel darf ab dem 27. September 2026 gegenüber Verbrauchern nur noch verwendet werden, wenn es von staatlichen Stellen festgesetzt wurde oder auf einem Zertifizierungssystem beruht. Ein solches System muss seine Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar machen und vier Kriterien erfüllen.

a

Offen für alle

Das System steht allen Unternehmern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen.

b

Mit Sachverständigen erarbeitet

Die Anforderungen werden vom Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet.

c

Sanktion und Entzug geregelt

Das System legt Verfahren für den Umgang mit Verstößen fest und sieht Entzug oder Aussetzung der Siegelverwendung vor.

d

Unabhängige Überwachung

Die Überwachung der Einhaltung unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit gesichert sind.

Alle vier müssen erfüllt sein.

Wenn ein Kriterium fehlt

Vier Wege, auf denen ein Siegel durchfällt

  • Eine intern entwickelte Hausnorm, die nur ausgewählten Partnern offensteht, erfüllt Kriterium a nicht.
  • Ein Standard, den ein Unternehmen allein geschrieben hat, erfüllt Kriterium b nicht.
  • Ein Siegel ohne Sanktions- und Entzugsmechanismus erfüllt Kriterium c nicht.
  • Ein Siegel, dessen Einhaltung das Unternehmen selbst kontrolliert, erfüllt Kriterium d nicht.

Die Prüfpflicht liegt beim Unternehmen, das das Siegel anbringt. Wer ein fremdes Siegel verwendet, das die Anforderungen nicht erfüllt, haftet selbst. Die Zusicherung des Siegelgebers genügt nicht.

Ein Siegel ist kein Schutzraum für unzulässige Aussagen. Auch ein zulässiges Siegel deckt keine Werbeaussage, die für sich genommen irreführend wäre. Die Kommission hat das in ihren Fragen und Antworten zur Richtlinie ausdrücklich klargestellt.

In der Praxis

Dieselbe Eigenschaft, zwei Formulierungen, zwei Ergebnisse

Die Novelle verbietet keine Umweltaussagen. Sie verbietet unbelegte und unspezifische Umweltaussagen. Der Unterschied liegt fast immer in der Konkretisierung und im Nachweis.

Ab 27.09.2026 unzulässigZulässig, wenn belegt
„Umweltfreundliche Verpackung“„Verpackung mit 85 % zertifiziertem Post-Consumer-Rezyklat“
„Nachhaltig produziert“„Mindestens 95 % plastikfreie Verpackung, unabhängig geprüft“
„Klimaneutral durch Kompensation“Angaben zur tatsächlichen Emissionsminderung über den Lebenszyklus
„Aus recyceltem Material“ auf der Flasche, wenn nur der Deckel Rezyklat enthält„Deckel aus 100 % Rezyklat“
Eigenes grünes Blatt-Logo ohne ZertifizierungssystemSiegel eines Systems, das die vier Kriterien nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfüllt
„PFAS-frei“ als Besonderheit, wo PFAS ohnehin verboten sind„PFAS-frei, unabhängig geprüft nach definiertem Programm“ mit Angabe des Prüfumfangs
„Ohne Mikroplastik“ ohne Nachweis„Produktinhalt mikroplastikfrei, nachgewiesen nach REACH-Definition“
Allgemeine Aussage auf der Verpackung, Erklärung nur per QR-CodeKonkretisierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium

Die rechte Spalte hat eine Gemeinsamkeit: Sie benennt eine messbare Eigenschaft und verweist auf einen Nachweis. Genau das verlangt das Gesetz. Wer heute unspezifisch wirbt, kann die Aussage meist retten, indem er sie konkretisiert und belegt, statt sie zu streichen.

Über die schwarze Liste hinaus

Drei Verschärfungen, die neben den sechs Verboten greifen

Die schwarze Liste ist der auffälligste Teil der Novelle, aber nicht der einzige. Drei weitere Änderungen wirken im Einzelfall und werden in der Praxis oft übersehen.

1

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Ökologische Merkmale werden wesentliche Produktmerkmale

Die Aufzählung der wesentlichen Merkmale wird um „ökologische oder soziale Merkmale“ und um „Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ ergänzt. Eine Täuschung über die Recyclingfähigkeit einer Verpackung wird damit zur Irreführung über ein wesentliches Merkmal.

2

§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG

Zukunftsaussagen brauchen einen geprüften Plan

Eine Umweltaussage über künftige Umweltleistung gilt als irreführend, wenn ihr keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen. Diese müssen in einem detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen stehen und regelmäßig extern überprüft werden. „Wir sind bis 2030 klimaneutral“ ist ohne solchen Plan eine Irreführung.

3

§ 5b Abs. 3a UWG

Vergleichsdienste müssen ihre Methode offenlegen

Wer einen Dienst anbietet, der Produkte hinsichtlich ökologischer oder sozialer Merkmale vergleicht, muss Informationen über die Vergleichsmethode, die verglichenen Produkte und Lieferanten sowie über die Aktualisierung bereitstellen. Diese gelten als wesentliche Informationen.

Verantwortung

Die Aussage steht auf Ihrer Verpackung. Die Daten liegen beim Lieferanten

Verantwortlich ist, wer die Aussage gegenüber Verbrauchern trifft, also in der Regel der Markeninhaber / BrandOwner oder der Inverkehrbringer. Das gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Information von einem Lieferanten stammt und wenn das verwendete Siegel von einem Dritten ausgegeben wurde.

RolleRisikoWas hilft
Markeninhaber / BrandOwnerHaftet für jede Umweltaussage auf Verpackung, Website und in WerbungNachweise, die auf den eigenen Namen laufen
Handel / Private LabelIst bei Eigenmarken selbst Markeninhaber / BrandOwnerZertifizierung des eigenen Artikels, nicht nur des Lieferantenmaterials
ImporteurBringt in Verkehr und wirbt mit ProdukteigenschaftenDokumentierte Nachweise aus der Lieferkette
LieferantHaftet nicht gegenüber Verbrauchern, verliert aber Aufträge ohne NachweiseZertifizierung als Verkaufsargument
OnlinehändlerÜbernimmt Herstellerangaben in ProduktbeschreibungenPrüfung, ob übernommene Claims belegt sind

Die häufigste Lücke: Der Markeninhaber / BrandOwner übernimmt eine Angabe aus dem Datenblatt seines Lieferanten und macht daraus eine Werbeaussage. Eine Lieferantenerklärung ist eine Selbstauskunft. Sie kann Grundlage der internen Dokumentation sein, erfüllt aber nicht die Anforderung an ein Zertifizierungssystem und verlagert die Haftung nicht.

Genau hier setzt das flustix Unterlizenzsystem an: Eine bestehende Zertifizierung des Lieferanten lässt sich unter definierten Voraussetzungen auf den Markeninhaber / BrandOwner und dessen konkretes Produkt übertragen. Der Markeninhaber / BrandOwner erhält eine eigene Lizenznummer und einen eigenen öffentlichen Datenbankeintrag. Der Nachweis läuft damit auf den, der die Aussage trifft.

Nachweis

Vier Kriterien, vier Antworten

Die Kriterien aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG sind ein Prüfschema. Es lässt sich auf jedes Siegel anwenden, auch auf unseres. Deshalb hier der Abgleich Punkt für Punkt.

Jede Zertifizierung erhält eine individuelle Lizenznummer und ist über die öffentliche flustix Datenbank einsehbar. Damit ist nicht nur die Existenz des Nachweises überprüfbar, sondern auch sein aktueller Status.

a

Offener und diskriminierungsfreier Zugang

Die Zertifizierungsprogramme stehen jedem Unternehmen offen, das die Anforderungen erfüllt. Keine Branchenbeschränkung, keine Mitgliedschaftspflicht, keine Exklusivvereinbarungen. Anforderungen und Konditionen werden auf Anfrage vollständig offengelegt.

b

Anforderungen mit Sachverständigen erarbeitet

Die Programme entstanden gemeinsam mit akkreditierten Prüflaboren und Zertifizierungsstellen. Sie stützen sich auf anerkannte Normen, unter anderem DIN EN ISO 14021, DIN EN 15343, DIN EN ISO 22095, DIN 6120, DIN EN 13430 und ISO 15270.

c

Verfahren bei Verstößen und Siegelentzug

Die Lizenzbedingungen regeln Verstöße, Aussetzung und Entzug der Siegelnutzung. Ungültige Zertifikate verschwinden aus der öffentlichen Datenbank, unberechtigte Verwendung wird verfolgt.

d

Überwachung durch unabhängige Dritte

Laboranalysen laufen in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren, die Konformitätsbewertung nach ISO/IEC 17065 bei akkreditierten Zertifizierungspartnern. Über die Laufzeit von sechs Jahren finden laufende Konformitäts-Checks statt.

Unabhängigkeit

Geprüft wird nicht von uns

Mit flustix greifen Sie auf ein internationales Netzwerk aus akkreditierten Zertifizierungsstellen, Prüflaboren und Beratungspartnern zurück. So entstehen weltweit anerkannte Nachweise mit regionalen Ansprechpartnern, international einheitlichen Standards und vollständiger Transparenz.

TÜV

Globale Konformitätsbewertung

Control Union

Internationale Auditierung

Kiwa

Akkreditierte Zertifizierung

IGSC

Zertifizierungspartner Asien

Currenta

Labor & Fachberatung

Measurlabs

Akkreditiertes Prüflabor

KOTITI

Akkreditiertes Prüflabor

Wessling

Akkreditiertes Prüflabor

Unser Versprechen

Wofür eine flustix Zertifizierung steht

  • Unabhängig geprüfte Nachweise für konkrete, benennbare Produkteigenschaften
  • Konformitätsbewertung nach ISO/IEC 17065 durch akkreditierte Zertifizierungspartner
  • Ein Siegel, das auf einem Zertifizierungssystem im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG beruht
  • Öffentlich verifizierbare Zertifikate mit eigener Lizenznummer
  • Übertragbarkeit entlang der Lieferkette über das Unterlizenzsystem
  • Formulierungen, die eine Eigenschaft messbar benennen statt sie zu suggerieren

Praxis

Was Sie bis zum 27. September tun sollten

Sechs Schritte, die sich ohne fremde Hilfe angehen lassen. Schritt 4 hat die längste Vorlaufzeit und sollte deshalb zuerst geplant werden.

1

Claims erfassen und einordnen

Alle Umweltaussagen inventarisieren: Verpackung, Etikett, Website, Onlineshop, Social Media, Kataloge, Messestände, POS-Material, Datenblätter. Auch Bilder, Symbole und Markennamen zählen. Jede Aussage anschließend einer der sechs Nummern zuordnen; was in keine fällt, ist unkritisch.

2

Eigene und fremde Siegel prüfen

Für jedes verwendete Zeichen klären, ob es auf einem Zertifizierungssystem beruht, das die vier Kriterien erfüllt. Das gilt auch für fremde Siegel, denn die Prüfpflicht liegt bei Ihnen.

3

Nachweise beschaffen oder konkretisieren

Für jede kritische Aussage entweder einen belastbaren Nachweis einholen oder die Formulierung so konkretisieren, dass sie keine allgemeine Umweltaussage mehr ist.

4

Verpackungslayouts anpassen

Der Schritt mit der längsten Vorlaufzeit. Druckvorstufe, Freigaben, Abverkauf bestehender Bestände und Umstellung der Produktion laufen nicht in wenigen Wochen. Eine allgemeine Abverkaufsfrist ist nicht vorgesehen.

5

Freigabeprozess etablieren

Intern festlegen, wer Umweltaussagen freigibt, welche Nachweise dafür vorliegen müssen und wo sie dokumentiert sind. Marketing, Vertrieb und Einkauf entsprechend schulen.

6

Zukunftsaussagen gesondert behandeln

Jede Aussage über künftige Umweltleistung braucht einen veröffentlichten, extern geprüften Umsetzungsplan. Ohne diesen Plan ist die Aussage zu streichen.

Einordnung

Drei Regelwerke, ein Datenhaushalt

EmpCo, PPWR und die geplante Green Claims Directive greifen ineinander, laufen aber zeitlich versetzt. Die PPWR bestimmt, was eine Verpackung sein muss. EmpCo bestimmt, was Sie darüber sagen dürfen. Die Green Claims Directive würde zusätzlich regeln, wie ausdrückliche Umweltaussagen vorab zu belegen und zu verifizieren sind. Für die Praxis zählt vor allem eines: Alle drei stützen sich auf dieselben Daten. Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Materialzusammensetzung und Stoffgehalte müssen ohnehin erhoben werden. Wer sie einmal strukturiert und unabhängig geprüft erfasst, bedient alle drei Regelwerke. Wer sie nacheinander erhebt, zahlt drei Mal für dieselbe Information. Die Green Claims Directive selbst war 2025 mehrfach in Bewegung: Die Kommission führt sie in ihrem Arbeitsprogramm weiter, ein endgültiger Rechtstext liegt nicht vor. Auf dieser Seite steht sie deshalb bewusst als laufende Initiative, nicht als geltendes Recht.

  1. 12.08.2026

    PPWR anwendbar

    Stoffe, PFAS, Konformitätserklärung

  2. 27.09.2026

    EmpCo im UWG

    Verbote für Siegel und Umweltaussagen

  3. ab 2028

    PPWR-Kennzeichnung

    harmonisiert, frühestens ab diesem Zeitpunkt

  4. ab 2030

    PPWR-Marktzugang

    Recyclingfähigkeit und Rezyklatquoten

  5. offen

    Green Claims Directive

    Verfahren laufend, kein Rechtstext

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen, kurz beantwortet

Die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden, stehen gebündelt im Fragenbereich unter „Regularien“, dort, wo auch die Fragen zur PPWR zusammenlaufen.

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Ihre Claims, Ihre Nachweise, ein Gespräch

Kathrin Schaumann geht mit Ihnen Ihre Umweltaussagen durch und ordnet ein, welche davon ab dem 27. September belastbar sind, welche eine Konkretisierung brauchen und wo ein unabhängiger Nachweis nötig ist. Unverbindlich, ohne Vorbereitung Ihrerseits und mit einer klaren Einschätzung am Ende.

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