Von der Definition Mikroplastik ausgenommen
Basierend auf REACH sind die folgenden Polymere von der Definition Mikroplastik ausgenommen:
- Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie extrahiert wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt
- Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 15 Verordnung (EU) Nr. 2055/2023 abbaubar sind
- Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 16 Verordnung (EU) Nr. 2055/2023 eine Löslichkeit über 2 g/l aufweisen



