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Kostenloser Claim-CheckHäufige Fragen
Wie läuft eine Zertifizierung ab, was kostet sie, welche Nachweise verlangen PPWR und EmpCo, und warum zertifizieren wir kein Bioplastik? Hier finden Sie die Antworten, gebündelt für Unternehmen und Verbraucher.
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FAQ
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Nachweisbare Produkteigenschaften sind heute mehr als ein Nachhaltigkeitsthema. Sie entscheiden über regulatorische Konformität, über geldwerte Vorteile in Steuer- und Bonussystemen, über Marktzugang in Ausschreibungen und darüber, was Sie am Point of Sale überhaupt noch behaupten dürfen.
Eine flustix-Zertifizierung ist der unabhängige Nachweis einer einzelnen, messbaren Produkteigenschaft, nach einem veröffentlichten Zertifizierungsprogramm geprüft und von einer akkreditierten Stelle bestätigt. Das Ergebnis ist ein Zertifikat mit Lizenznummer, ein öffentlicher Eintrag in der Zertifizierungsdatenbank und das Recht, das zugehörige Siegel zu führen.
flustix vergibt die Siegel und schreibt die Programme, prüft aber nicht selbst. Die Laboranalysen laufen über nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformitätsbewertung über Zertifizierungsstellen nach ISO/IEC 17065. Diese Trennung ist der Grund, warum das Siegel als Nachweis gegenüber Dritten taugt.
Nach der Anfrage kommt in zwei bis drei Werktagen ein Angebot, die Prüfung selbst dauert je nach Programm vier bis zwölf Wochen. Die Kosten setzen sich aus dem einmaligen Prüfaufwand und dem laufenden Lizenzentgelt zusammen; die Entgeltstruktur mit allen Paketen liegt offen im Download-Center. Ausführlich steht der Weg auf der Seite zum Zertifizierungsprozess.
Eine unabhängige flustix-Zertifizierung liefert einen belastbaren Third-Party-Nachweis für definierte Produkteigenschaften wie Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Plastikreduktion, Mikroplastikfreiheit oder PFAS-Freiheit. Dieser Nachweis wirkt in vier Bereichen gleichzeitig: regulatorische Compliance und Marktzugang, geldwerte Vorteile aus Steuer- und Bonussystemen, Ausschreibungen und Lieferantenqualifizierung sowie glaubwürdige und regelkonforme Umweltkommunikation. Der Unterschied zur Eigenerklärung liegt in der Beweislast: Wer eine Produkteigenschaft selbst behauptet, muss sie im Zweifel selbst belegen.
Die Anforderungen an nachweisbare Umwelt- und Materialeigenschaften steigen kontinuierlich. Unternehmen müssen zunehmend belastbar belegen können, wie hoch der Rezyklatanteil eines Produktes ist, ob eine Verpackung recyclingfähig ist oder ob definierte Anforderungen hinsichtlich Plastikreduktion, Mikroplastik oder PFAS erfüllt werden.
Eine unabhängige Zertifizierung übersetzt diese Produkteigenschaften in einen nachvollziehbaren Third-Party-Nachweis, der gegenüber Kunden, Handel, Behörden, Ausschreibungsstellen und weiteren Marktteilnehmern Bestand hat. Eine Selbstauskunft verlagert das Risiko nicht, ein geprüfter Nachweis schon.
Zertifizierte Nachweise können unmittelbar geldwerte Vorteile darstellen, weil mehrere europäische Länder Steuern, Boni und EPR-Gebühren direkt an den nachgewiesenen Rezyklatanteil koppeln.
In Spanien wird die Plastic Tax auf den nicht recycelten Kunststoffanteil bestimmter nicht wiederverwendbarer Kunststoffverpackungen erhoben. Der Steuersatz beträgt 0,45 Euro je Kilogramm nicht recycelten Kunststoffs. Damit der enthaltene Rezyklatanteil steuerlich abgezogen werden kann, verlangt das spanische Gesetz einen Nachweis durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle auf Grundlage der UNE-EN 15343 beziehungsweise einer Nachfolgenorm.
In Frankreich werden seit 2026 finanzielle Boni für den Einsatz von Kunststoffrezyklaten gewährt. Je nach Herkunft und Einsatzbereich des Rezyklats liegen diese grundsätzlich bei 450 beziehungsweise 550 Euro pro Tonne. Für bestimmte schwer recycelbare Kunststoffe in kontaktsensitiven Verpackungsanwendungen sieht das System noch höhere Prämien vor.
Auch die Niederlande setzen auf finanzielle Anreize: Im Verpact-System wird der Einsatz von Rezyklat 2026 mit 0,20 Euro je Kilogramm Verpackung berücksichtigt. Ab 2027 soll die Tarifierung weiter ausgebaut werden, je höher der Rezyklatanteil, desto höher der finanzielle Vorteil. Die konkreten Bedingungen werden derzeit finalisiert.
Die Entwicklung ist eindeutig: Wo Steuern, Boni, reduzierte EPR-Gebühren oder andere Vergünstigungen an bestimmte Materialeigenschaften geknüpft werden, entscheidet ein belastbarer und, wo regulatorisch gefordert, akkreditierter Zertifizierungsnachweis darüber, ob Unternehmen diese Vorteile tatsächlich nutzen können. Der Nachweis erfolgt über flustix RECYCLED.
Stand: August 2026
Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) grundsätzlich unmittelbar in der Europäischen Union. Sie verschärft die Anforderungen an Verpackungen erheblich und führt schrittweise verbindliche Vorgaben ein, unter anderem zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Verpackungsminimierung sowie zur technischen Dokumentation und Konformitätsbewertung.
Besonders relevant für Markenunternehmen ist die Frage, wer den Nachweis führen muss. Die Europäische Kommission stellt in ihrer aktuellen PPWR-Guidance klar: „Manufacturer“ im Sinne der PPWR ist nicht zwingend das Unternehmen, das eine Verpackung physisch produziert. Wird eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke hergestellt und in Verkehr gebracht, ist grundsätzlich der Markeninhaber / Brand Owner als Manufacturer anzusehen. Die Guidance betont zudem, dass es innerhalb der Lieferkette grundsätzlich nur einen Manufacturer im Sinne der PPWR gibt.
Dieser Manufacturer trägt die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Lieferanten müssen ihm die notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die Verantwortung für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätsnachweis verbleibt jedoch beim verantwortlichen Manufacturer. Die Kommission bezeichnet den Brand Owner ausdrücklich als den wirtschaftlichen Akteur, der die rechtliche Verantwortung für die Compliance der Verpackung trägt.
Eine reine Vorzertifizierung des Verpackungs- oder Materiallieferanten überträgt diese Verantwortung daher nicht auf den Lieferanten. Sie kann ein wichtiger Bestandteil des Nachweises sein, ersetzt aber nicht die eigene produkt- und markenbezogene Compliance des Inverkehrbringers. Genau hier schafft flustix einen pragmatischen Weg: Bei bereits werkseitig zertifizierten Materialien oder Verpackungen kann das flustix Unterlizenzmodell eine bestehende Zertifizierung unter definierten Voraussetzungen schlank auf den Markeninhaber / Brand Owner beziehungsweise dessen konkretes Produkt übertragen. Dadurch muss eine nachgelagerte Marke nicht die gesamte Zertifizierungskette neu aufbauen, erhält aber den für ihre eigene Verantwortlichkeit relevanten Zertifizierungsnachweis. Mehr dazu auf unserer Seite zur PPWR.
Ja, aber unter einer klaren Bedingung. Ab dem 27. September 2026 gelten die Vorgaben der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo). Nachhaltigkeitssiegel dürfen dann grundsätzlich nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer öffentlichen Stelle eingerichtet wurden. Zugleich werden allgemeine oder nicht ausreichend belegte Umweltaussagen stärker eingeschränkt.
Für Unternehmen bedeutet das: Eine bloße Eigenerklärung wird zunehmend zum regulatorischen und wirtschaftlichen Risiko. Verstöße gegen die europäischen Verbraucherschutzvorschriften können bei grenzüberschreitend relevanten Fällen mit Geldbußen geahndet werden, deren Höchstbetrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in den betroffenen Mitgliedstaaten erreichen muss.
Alle flustix Siegel beruhen auf definierten Zertifizierungsprogrammen mit unabhängiger Konformitätsbewertung und sind über die öffentliche Zertifizierungsdatenbank nachprüfbar. Aus einem Umweltclaim wird damit ein belegter Claim. Mehr dazu unter Green Claims.
Nachweisbare Umwelt- und Materialeigenschaften gewinnen bei öffentlichen Ausschreibungen, Lieferantenqualifizierungen und im professionellen Einkauf kontinuierlich an Bedeutung. Umweltkriterien, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und weitere Nachhaltigkeitsanforderungen können Bestandteil von Vergabekriterien und technischen Spezifikationen sein.
Unabhängige Zertifikate bieten hier einen strukturellen Vorteil: Geforderte Produkteigenschaften müssen nicht durch eigene Aussagen des Anbieters erklärt, sondern können gegenüber Einkauf, Auftraggebern und Geschäftspartnern nachvollziehbar und unabhängig nachgewiesen werden. Wer den Nachweis mitliefert, verkürzt die Prüfprozesse auf Kundenseite.
Die flustix Siegel machen unabhängig zertifizierte Produkteigenschaften direkt sichtbar: auf Produkten und Verpackungen, im Onlinehandel, am Point of Sale sowie in der B2B-Kommunikation. Unternehmen können ihre tatsächlichen Leistungen damit klar vom Wettbewerb differenzieren und nachgewiesene Eigenschaften wie Plastikreduktion, Mikroplastikfreiheit, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit oder PFAS-Freiheit glaubwürdig kommunizieren.
Damit verbindet flustix die Bereiche, die für Unternehmen heute unmittelbar zusammengehören: regulatorische Compliance, finanzielle Vorteile, Marktzugang und glaubwürdiges Marketing. Unabhängig zertifiziert. Belastbar nachgewiesen. Sicher kommuniziert.
flustix zertifiziert Produkte, Verpackungen, Komponenten, Halbzeuge und Rohstoffe aus Kunststoff, Papier, Pappe, Karton, Metallen einschließlich Aluminium sowie Glas. Welches Zertifizierungsprogramm in Frage kommt, hängt von der Eigenschaft ab, die Sie belegen wollen:
Mehrere Programme lassen sich für dasselbe Produkt kombinieren. Wenn Sie unsicher sind, welcher Nachweis passt, klären wir das im kostenlosen Erstgespräch in wenigen Minuten.
Wie lange eine Siegel-Zertifizierung dauert, bestimmen drei Dinge: die Prüfart, die Vollständigkeit der Unterlagen und die Auslastung der Labore. Eine Laboranalyse einzelner Substanzen ist in Wochen zu haben. Ein Audit der Lieferkette, wie es Rezyklatanteil oder Chain of Custody verlangen, dauert länger, weil Vorlieferanten Nachweise beibringen müssen. Fehlen Datenblätter oder Rezepturen, verschiebt sich alles nach hinten, unabhängig vom Siegelgeber.
Der Ablauf umfasst drei Schritte: Anfrage und Angebot, unabhängige Prüfung, Zertifizierung und Siegelvergabe. Auf Ihre Anfrage melden wir uns in der Regel innerhalb von zwei bis drei Werktagen mit einem individuellen Angebot. Die eigentliche Prüfung dauert je nach Programm und Produkt vier bis zwölf Wochen.
Geprüft wird je nach Nachweis im Labor oder per Audit der Lieferkette. Laboranalysen laufen über nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformitätsbewertung erfolgt unabhängig nach ISO/IEC 17065 durch akkreditierte Zertifizierungspartner. Nach erfolgreicher Zertifizierung erhalten Sie Ihr Zertifikat, Ihre Lizenznummer, die Siegeldateien und den öffentlichen Eintrag in der flustix Zertifizierungsdatenbank.
Bei jeder Siegel-Zertifizierung setzen sich die Kosten aus zwei Teilen zusammen: dem einmaligen Prüfaufwand und dem laufenden Lizenzentgelt für die Nutzung des Zeichens. Der Prüfaufwand hängt daran, ob im Labor oder über ein Lieferkettenaudit geprüft wird und wie viele Produkte betroffen sind. Das Lizenzentgelt richtet sich danach, in welchem Umfang und in welchen Märkten das Siegel geführt wird.
Die Kosten hängen vom Programm und vom Prüfaufwand ab und werden immer individuell kalkuliert. Vier Faktoren bestimmen den Preis: das gewählte Zertifizierungsprogramm, die Anzahl und Komplexität der zu prüfenden Produkte oder Materialien, die Prüfart (Laboranalyse oder Lieferkettenaudit) und der Lizenzumfang, also in welchen Märkten und in welchem Umfang das Siegel genutzt wird.
Zwei Punkte senken den Aufwand spürbar: Vorhandene Prüfberichte und Vorzertifizierungen werden anerkannt, soweit sie den Anforderungen des Zertifizierungsprogramms entsprechen. Und über das Unterlizenzmodell können nachgelagerte Marken auf einer bestehenden Zertifizierung aufsetzen, ohne den vollständigen Prozess erneut zu durchlaufen.
Die Struktur der Lizenzentgelte mit allen Paketen und den darin enthaltenen Leistungen steht offen im Download-Center. Einzelne Preise nennen wir dort bewusst nicht als Einzelposten, weil sie stark davon abhängen, wie viele Zertifizierungen zusammenkommen: Ab dem zweiten Siegel sinkt der Aufwand je Nachweis deutlich.
Ein konkretes Angebot erhalten Sie über den Online-Fragebogen, im kostenlosen Erstgespräch oder per E-Mail an contact@flustix.com.
Ja. Vorhandene Prüfberichte, Analysen und Vorzertifizierungen werden anerkannt, soweit sie den Anforderungen des jeweiligen flustix Zertifizierungsprogramms entsprechen. Sie müssen also nicht bei null anfangen, wenn Ihr Material oder Produkt bereits geprüft wurde.
Entscheidend sind Prüfumfang, Prüfmethode, Akkreditierung des Labors und die Aktualität der Daten. Wir sichten vorhandene Unterlagen im Vorfeld und sagen Ihnen, welche davon verwendbar sind und wo eine ergänzende Prüfung erforderlich ist. In vielen Fällen reduziert das Kosten und Zeitaufwand erheblich.
Eine offizielle Liste akzeptierter Siegel gibt es nicht, und kein Händler führt eine. Was der Handel prüft, ist etwas anderes: ob die Aussage auf der Verpackung hält und ob der Lieferant den Nachweis dafür vorlegen kann.
Die EmpCo-Richtlinie gibt die Antwort vor. Ein Nachhaltigkeitssiegel darf gegenüber Verbrauchern nur noch verwendet werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Selbst vergebene Logos fallen damit aus. Für den Handel heißt das: Das Siegel muss prüfbar sein, also ein veröffentlichtes Programm, eine unabhängige Bewertung, eine Lizenznummer und eine Nachkontrolle haben.
Weil die Haftung bei ihm liegt. Die Prüfpflicht trifft das Unternehmen, das das Siegel anbringt, nicht den Siegelgeber. Bei Eigenmarken ist der Händler selbst Markeninhaber und damit derjenige, der die Aussage trifft. Eine Zusicherung des Lieferanten entlastet ihn nicht.
Wer auf alle vier eine belegte Antwort hat, ist im Gespräch. Wer nur ein Logo hat, nicht.
Jedes Zertifikat trägt eine Lizenznummer und ist in der öffentlichen Datenbank nachschlagbar, das Zertifizierungsprogramm ist veröffentlicht, geprüft wird in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren, bewertet nach ISO/IEC 17065. Über das Unterlizenzsystem lässt sich der Nachweis entlang der Lieferkette weitergeben, sodass der Händler ihn für seine eigenen Unterlagen übernehmen kann.
Das hängt davon ab, worauf sich die vorhandene Zertifizierung bezieht, und ob Sie gegenüber Verbrauchern etwas behaupten wollen.
Ein Lieferketten- oder Massenbilanznachweis belegt den Weg des Materials, nicht die Eigenschaft des einzelnen Produkts im Regal. Systeme wie ISCC PLUS, GRS oder RCS sind dafür gebaut, Ströme und Herkunft über mehrere Stufen nachvollziehbar zu machen. Das ist eine andere Frage als: Enthält genau diese Verpackung den Anteil, der vorne draufsteht?
Eine Aussage auf der Verpackung braucht einen Nachweis, dessen Gegenstand genau diese Aussage ist. Deshalb ersetzt ein Chain-of-Custody-Zertifikat kein Verbrauchersiegel, und umgekehrt ersetzt ein Verbrauchersiegel keine Chain of Custody.
Wenn Sie keine Aussage gegenüber Verbrauchern treffen. Wer den Rezyklatanteil nur gegenüber Geschäftskunden dokumentiert oder für eine Quote nachweist, kommt mit dem vorhandenen Nachweis aus. EmpCo greift erst dort, wo etwas gegenüber Verbrauchern behauptet wird, auch durch ein Zeichen, ein Symbol oder eine Gestaltung.
Wenn die Aussage auf die Packung soll, in den Shop oder in die Werbung. Dann zählt, ob das Zeichen die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem erfüllt und ob ein Verbraucher es nachprüfen kann.
Wo bereits eine Zertifizierung vorliegt, muss die Kette nicht neu aufgebaut werden. Das flustix Unterlizenzsystem überträgt einen bestehenden Nachweis unter definierten Voraussetzungen auf das konkrete Produkt. Vorhandene Prüfberichte und Analysen werden dabei angerechnet, soweit Prüfumfang, Methode, Akkreditierung und Aktualität passen.
Es gibt keine abschließende Liste, aber eine brauchbare Ordnung: Siegel unterscheiden sich weniger in ihrer Strenge als in ihrem Gegenstand, also darin, was sie überhaupt prüfen.
Die Aufzählung zeigt das Muster: Die meisten bekannten Zeichen bewerten eine Produktgruppe oder eine Erzeugungsweise. Für eine einzelne, messbare Materialeigenschaft, wie sie EmpCo und PPWR verlangen, sind sie nicht gebaut.
Seit dem 27. September 2026 gibt es dafür einen rechtlichen Maßstab. Ein Nachhaltigkeitssiegel darf gegenüber Verbrauchern nur noch verwendet werden, wenn es von staatlichen Stellen festgesetzt wurde oder auf einem Zertifizierungssystem beruht, das seine Bedingungen öffentlich macht und vier Kriterien erfüllt: allen Unternehmen diskriminierungsfrei offenstehen, seine Anforderungen mit Sachverständigen erarbeiten, Sanktionen bis zum Entzug regeln und die Einhaltung durch einen unabhängigen Dritten überwachen lassen.
Praktisch prüfbar ist das an drei Dingen: Ist das Programm öffentlich einsehbar? Ist die bewertende Stelle akkreditiert, üblicherweise nach ISO/IEC 17065? Lässt sich das einzelne Zertifikat nachschlagen, etwa über eine Lizenznummer in einem öffentlichen Register?
Welches Siegel zu welcher Aussage passt, steht in der Siegelübersicht.
Ein Prüfbericht bestätigt ein Messergebnis zu einem Zeitpunkt an einer eingereichten Probe. Eine Zertifizierung bewertet zusätzlich die Konformität mit einem definierten Programm, überwacht die fortlaufende Einhaltung und regelt, welche Aussage damit überhaupt getroffen werden darf.
Beide Ebenen greifen ineinander und sind unterschiedlich akkreditiert:
| Akkreditiertes Prüflabor (ISO/IEC 17025) | Zertifizierungsstelle (ISO/IEC 17065) |
|---|---|
| Bestätigt ein Messergebnis | Bewertet die Konformität mit einem Programm |
| Bezieht sich auf die eingereichte Probe | Bezieht sich auf das Produkt im definierten Geltungsbereich |
| Momentaufnahme | Laufende Überwachung, Rezertifizierung |
| Keine Aussage über die zulässige Auslobung | Regelt die zulässige Auslobung und ihre Kennzeichnung |
| Nicht öffentlich verifizierbar | Öffentlich verifizierbar über Zertifikat und Datenbank |
Für die interne technische Dokumentation kann ein Prüfbericht ausreichen. Sobald daraus eine Aussage gegenüber Kunden, Handel oder Verbrauchern wird, reicht er in der Regel nicht mehr. In den flustix Programmen prüfen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformitätsbewertung erfolgt unabhängig nach ISO/IEC 17065.
Ein flustix Zertifikat ist sechs Jahre gültig. Innerhalb dieser Laufzeit finden laufende Konformitäts-Checks statt, die sicherstellen, dass die zertifizierte Eigenschaft weiterhin erfüllt wird.
Ändern sich Rezeptur, Material, Lieferant oder Produktionsprozess, ist das gegenüber flustix anzuzeigen, weil die Zertifizierung immer an einen definierten Geltungsbereich gebunden ist. Der aktuelle Status jedes Zertifikats ist jederzeit über die Zertifizierungsdatenbank einsehbar.
Ja. flustix zertifiziert ausdrücklich auch Rohstoffe, Halbzeuge und Komponenten, nicht nur fertige Konsumgüter. Anbieter von Kunststoffrezyklaten, Compoundeure, Folien- und Verpackungshersteller sowie Materiallieferanten können ihre Ware zertifizieren lassen und Herkunft, Rezyklattyp (PCR, PIR oder MIX) und Rezyklatanteil für ihre Abnehmer transparent machen.
Das ist für Lieferanten zunehmend ein Verkaufsargument: Europäische Kunden müssen unter PPWR und EmpCo Nachweise führen und fragen diese entlang der Lieferkette ab. Wer den geprüften Nachweis mitliefert, wird zur einfacheren Entscheidung. Über das Unterlizenzmodell können nachgelagerte Kunden auf dieser Zertifizierung aufsetzen, ohne dass Ihre Lieferkette offengelegt wird.
Das Unterlizenzmodell überträgt eine bestehende Zertifizierung unter definierten Voraussetzungen auf einen nachgelagerten Marktteilnehmer. Der Lieferant lässt einmal prüfen, seine Kunden erhalten darauf aufbauend eine eigene Lizenznummer und einen eigenen Eintrag in der öffentlichen Datenbank. Ohne erneute Laborprüfung und ohne doppelte Auditkosten.
Das löst genau das Problem, das die PPWR erzeugt: Die rechtliche Verantwortung liegt beim Inverkehrbringer, die geprüften Daten liegen beim Lieferanten. Die Unterlizenz schließt diese Lücke, ohne dass die Lieferkette gegenüber Dritten offengelegt wird. Wichtig dabei: Eine Unterlizenz erweitert den Geltungsbereich der übergeordneten Zertifizierung nicht und bleibt an deren Gültigkeit gebunden.
Details unter flustix Unterlizenzsystem.
flustix zertifizierte Produkte sind in über 28 Ländern im Markt. Die Zertifizierung erfolgt über ein internationales Netzwerk akkreditierter Zertifizierungsstellen und Prüflabore mit Auditoren in Europa, Amerika und Asien.
Für Hersteller außerhalb der EU ist das besonders relevant, weil die Prüfung im Herkunftsland stattfinden kann und der Nachweis anschließend europaweit verwendbar ist. Die zugrunde liegenden Normen wie DIN EN 15343, DIN EN ISO 22095 und DIN EN 13430 sind international anerkannt. Mehr dazu unter EU Market Access.
Jedes gültige flustix Siegel trägt eine individuelle Lizenznummer. Über diese Nummer lässt sich das zugehörige Zertifikat in der öffentlichen flustix Zertifizierungsdatenbank aufrufen, inklusive Produkt, Lizenznehmer, zertifizierter Eigenschaft und Gültigkeit.
Siegel ohne Lizenznummer oder ohne auffindbaren Datenbankeintrag sind nicht gültig. Wenn Ihnen eine unberechtigte Verwendung eines flustix Siegels auffällt, können Sie uns das über unser Kontaktformular mitteilen. Wir gehen jedem Hinweis nach.
Nein. Produkte und Verpackungen, die aus Bioplastik bestehen, werden von flustix nicht als plastikfrei zertifiziert. flustix behandelt Biokunststoffe, die aus nachwachsenden Rohstoffen (zum Beispiel Bio-Polyethylen) oder aus abbaubaren Materialien (zum Beispiel PLA) hergestellt werden, wie erdölbasiertes Plastik. Das Umweltbundesamt und der BUND stufen PLA, wie es etwa als Peelingkörper in Pflegeprodukten vorkommt, ebenfalls als Mikroplastik ein.
Der Grund: Biokunststoffe sind weiterhin umstritten, denn auch sie können schädliche Chemikalien enthalten. Außerdem sind nicht alle Biokunststoffe recycelbar und werden in der Regel verbrannt. Wird Bioplastik fälschlicherweise in der Biotonne entsorgt, wird es nicht kompostiert, sondern aussortiert und landet ebenfalls in der Verbrennungsanlage. Der zusätzliche Sortieraufwand führt zu erhöhtem Energieverbrauch.
Ja. Von 2019 bis Ende 2025 wurde das Zeichen flustix RECYCLED DIN-geprüft gemeinsam mit der DIN CERTCO vergeben, auf Grundlage des DIN CERTCO Zertifizierungsprogramms „Produkte aus recyceltem Material“.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurde das Programm laufend weiterentwickelt und an neue regulatorische wie marktseitige Anforderungen angepasst. Dabei kamen unter anderem erste weitergehende Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Rezyklaten sowie erste Elemente der DIN EN 15343 ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN ISO 14021 hinzu.
Die regulatorischen Anforderungen in Europa entwickeln sich weiter. Märkte wie Spanien und Frankreich, ebenso die Niederlande, Belgien, Polen und Italien, orientieren sich zunehmend an normbasierten Systemen mit Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nach DIN EN 15343 und an einer Chain of Custody nach ISO 22095.
Vor diesem Hintergrund hat ein Expertengremium das eigenständige flustix RECYCLED Certification Programme entwickelt. Es wurde am 28. November 2025 veröffentlicht. Seit Mitte Dezember 2025 wird flustix RECYCLED ausschließlich auf dieser Grundlage lizenziert, über mehrere voneinander unabhängige und für diesen Anwendungsbereich international anerkannte Zertifizierungsstellen. Bestehende Lizenzen wurden 2026 im Zuge der jährlichen Überwachungsprüfung in das neue System überführt.
Damit ist das flustix RECYCLED Certification Programme auf die heutigen und künftigen regulatorischen Anforderungen des europäischen Marktes ausgerichtet. Es schafft die Grundlage für eine internationale Anerkennung und für die Nutzung in regulatorischen Anwendungen, etwa im Zusammenhang mit EPR-Systemen oder nationalen Kunststoffabgaben.

PPWR, EmpCo, Rezyklatquoten, PFAS-Grenzwerte: Die europäische Regulierung verlangt zunehmend Nachweise statt Aussagen. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick.
Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Sie regelt Verpackungen entlang des gesamten Lebenswegs: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Wiederverwendung, Verpackungsminimierung, Kennzeichnung und erweiterte Herstellerverantwortung.
Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat in nationales Recht überführen, was 27 Auslegungen ergab. Eine Verordnung gilt unmittelbar: Dieselbe Anforderung gilt in Berlin, Barcelona und Bukarest wortgleich. Deutschland hat sein Verpackungsrecht bereits angepasst: Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) und löst das Verpackungsgesetz ab. An der unmittelbaren Geltung der Verordnung ändert das nichts. Für Unternehmen verschiebt das die Arbeit von der nationalen Anpassung hin zur Nachweisführung: nicht mehr „Was verlangt dieser Markt?“, sondern „Womit belege ich es?“.
Die materiellen Kernanforderungen kommen gestaffelt, und mehrere Termine sind Untergrenzen: Kommt der zugehörige Rechtsakt später, rutscht das Datum mit. Frühestens ab 2028 die harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung, frühestens ab 2030 die Design-for-Recycling-Kriterien mit den Leistungsstufen und die ersten Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, frühestens ab 2035 die zusätzliche Bewertung, ob im großen Maßstab recycelt wird, ab 2038 nur noch Stufe A oder B, ab 2040 die zweite Quotenstufe.
Die Verordnung verteilt die Pflichten, die Nachweise verteilt sie nicht. Die zentrale Verantwortung für die Konformität liegt beim Erzeuger, in der Praxis häufig beim Markeninhaber, auch wenn Verpackung oder Produkt von Dritten entwickelt oder hergestellt werden. Lieferanten müssen die Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dafür nötig sind. Davon zu trennen ist die erweiterte Herstellerverantwortung: Wer dort als Hersteller gilt, richtet sich danach, wer die Verpackung in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.
Der Wortlaut steht im Amtsblatt der EU. Welche Anforderung wann greift und wer sie verantwortet, steht ausführlich auf der PPWR-Seite.
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. In Kraft getreten ist sie bereits am 11. Februar 2025; nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wurde sie anwendbar. Die einzelnen Anforderungen greifen gestaffelt.
Einige dieser Daten sind keine festen Kalendertermine. Die Design-for-Recycling-Kriterien gelten beispielsweise ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des dafür vorgesehenen delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für Unternehmen heißt das: Die Anforderungen stehen fest, der Anwendungsbeginn einzelner Detailvorgaben kann sich nach hinten verschieben. Planen sollte man auf das frühere Datum, denn wer erst mit dem Rechtsakt anfängt, hat keine Vorlaufzeit mehr.
Die Fristen ab 2030 wirken weit weg, sie sind es aber nicht. Eine Verpackung, die 2030 die Leistungsstufe C erreichen muss, wird heute entwickelt, freigegeben und als Werkzeug beschafft. Entscheidungen über Material, Mehrschichtaufbau, Etikett, Kleber und Farbe legen die spätere Recyclingfähigkeit fest, und Werkzeuge werden nicht jährlich ersetzt.
Unmittelbar zu tun ist dagegen das hier: prüfen, ob die Stoffgrenzwerte nach Artikel 5 eingehalten und belegt sind, bei Lebensmittelkontakt die drei PFAS-Grenzwerte klären, und die technische Dokumentation für die bereits anwendbaren Anforderungen aufbauen. Die Fristen und Pflichten im Einzelnen stehen auf der PPWR-Seite.
Verantwortlich für die Produktkonformität ist der Erzeuger im Sinne der PPWR. Das ist nicht zwingend das Unternehmen, das die Verpackung physisch produziert. Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, gilt grundsätzlich selbst als Erzeuger.
Die Europäische Kommission stellt in ihrer PPWR-Guidance klar, dass bei Verkaufs- und Sammelverpackungen regelmäßig derjenige Erzeuger ist, der die abschließenden Verarbeitungsschritte vornimmt und das Produkt abfüllt. Das ist häufig zugleich der Markeninhaber / Brand Owner. Innerhalb einer Lieferkette gibt es grundsätzlich nur einen Erzeuger im Sinne der PPWR.
Dieser Erzeuger trägt die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Lieferanten müssen ihm nach Artikel 16 die dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen. Die Verantwortung für die Bewertung der Konformität verbleibt jedoch beim Erzeuger. Eine Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen: Lässt ein Kleinstunternehmen eine Verpackung unter eigener Marke herstellen und befindet sich der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, gilt grundsätzlich der Lieferant als Erzeuger.
Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 ist die formale Erklärung des Erzeugers, dass eine Verpackung die jeweils anwendbaren Anforderungen der PPWR erfüllt. Das Muster steht in Anhang VIII, die zugrunde liegenden Nachweise gehören in die technische Dokumentation nach Anhang VII.
Die Erklärung wird vom Erzeuger erstellt und kann sich auf Informationen und Nachweise seiner Lieferanten stützen. Die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Erzeuger. Eine fremde Zusicherung entlastet ihn nicht.
Entscheidend ist, welche Anforderungen zum jeweiligen Zeitpunkt bereits anwendbar sind. Die grundlegende Vorgabe aus Artikel 6 Absatz 1, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen, gilt seit dem 12. August 2026. Bis die harmonisierten Design-for-Recycling-Kriterien nach Artikel 6 Absatz 4 vorliegen, verlangt die Kommission für die Recyclingfähigkeit jedoch noch keine Konformitätsbewertung nach Artikel 38 und Anhang VII. Die Mindestrezyklatanteile nach Artikel 7 greifen ebenfalls erst später.
Eine EU-Konformitätserklärung sollte deshalb nicht pauschal die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Artikel 5 bis 12 bescheinigen, sondern die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich anwendbaren Anforderungen korrekt abbilden. Eine Erklärung, die mehr behauptet als geprüft wurde, schafft genau das Risiko, das sie abwenden soll.
Anhang VII verlangt eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihrer Verwendung, Angaben zu Material und Zusammensetzung, Konstruktions- und Fertigungsunterlagen sowie die Prüfberichte und Bewertungen, auf die sich die Konformität stützt. Praktisch heißt das: je Anforderung eine Quelle, und diese Quelle muss vorzeigbar sein.
Die Erklärung selbst kann niemand für den Erzeuger abgeben. Unterstützen lassen sich zwei verschiedene Dinge, und sie kommen von verschiedenen Stellen:
Der zweite Teil ist der, der im Streitfall trägt. Welche vier Nachweise flustix dafür liefert, steht auf der PPWR-Seite.
Seit dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
Der Gesamtfluorgehalt ist dabei nicht mit dem PFAS-Gehalt gleichzusetzen. Überschreitet der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss auf Verlangen nachgewiesen werden können, welcher Anteil des gemessenen Fluors PFAS und welcher Anteil Nicht-PFAS zuzuordnen ist.
Maßgeblich ist die Lebensmittelkontaktverpackung zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens. Die Guidance weist ausdrücklich darauf hin, dass Verkaufs- und Sammelverpackungen regelmäßig erst nach dem Befüllen in Verkehr gebracht werden, wenn abschließende Verarbeitungsschritte wie das Versiegeln die Konformität beeinflussen können.
Die Einwegkunststoffrichtlinie nennt keinen Zahlenwert. Sie fragt, ob Kunststoff als Hauptstrukturbestandteil wirkt, und überlässt die Beurteilung damit dem Einzelfall. Genau das ist der Streitpunkt: Papier und Karton enthalten immer polymerbasierte Additive wie Leimungs- und Nassfestmittel, ohne die sie ihre Eigenschaften nicht hätten.
Sechs Fachquellen kommen im Mittel auf 0,93 Prozent des Trockengewichts als technisch notwendigen Polymeranteil. Mit dem wissenschaftlich anerkannten Spurenzuschlag von 0,1 Prozent ergibt sich ein abgeleiteter Gesamtschwellenwert von 1,03 Prozent. Diese Additive sind funktional notwendig und bilden keine eigenständige Kunststoffmatrix.
Ohne Schwellenwert bleibt vier Jahre nach Inkrafttreten offen, ob ein faserbasierter Becher unter die Richtlinie fällt. Für papierbasierte Produkte aus Frischfasern kennt das Zeichen flustix LESS PLASTICS PRODUCT drei Deklarationsstufen. Die höchste, MIN. 99,25 % PLASTIKFREI, entspricht maximal 0,75 Prozent Kunststoff und liegt damit unterhalb des abgeleiteten Werts; alle Grenzwerte im Überblick. Die vollständige Ableitung mit allen sechs Quellen steht in der wissenschaftlichen Ableitung.
Zur Herleitung des Schwellenwerts
Link zu dieser Frage kopierenFür den ersten Prüfschritt ja, als alleiniger Nachweis nein. Liegt der Gesamtfluorgehalt unter 50 mg/kg (50 ppm), gilt die Probe nach dem von der Europäischen Kommission empfohlenen Stufenansatz als konform, und eine gezielte PFAS-Analytik ist nicht erforderlich. Liegt er darüber, muss zwischen organisch und anorganisch gebundenem Fluor unterschieden werden, und die weiteren Grenzwerte sind einzeln nachzuweisen.
Nach der aktuellen PPWR-Guidance kann eine Gesamtfluoranalyse als erster Prüfschritt ausreichen. Die Europäische Kommission empfiehlt einen stufenweisen Prüfansatz, solange keine harmonisierte EU-Prüfmethode für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen vorliegt.
Liegt der Gesamtfluorgehalt unter 50 mg/kg beziehungsweise 50 ppm, kann die Probe im Rahmen dieses von der Kommission empfohlenen Prüfansatzes als konform angesehen werden. Nach den der Kommission derzeit vorliegenden Daten haben Proben, die diesen ersten Prüfschritt bestanden haben, auch die weiteren Prüfschritte bestanden.
Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, sind weitere Untersuchungen erforderlich, insbesondere zur Unterscheidung zwischen organischem und anorganischem Fluor sowie gegebenenfalls zur Bewertung der weiteren PFAS-Grenzwerte.
Die Guidance ist eine Auslegungshilfe, und eine harmonisierte EU-Prüfmethode liegt bislang nicht vor. Der Prüfansatz von flustix PFAS-FREE geht bewusst über dieses regulatorische Mindestniveau hinaus und ist in der Nachweisführung entsprechend belastbarer.
Ja. Trifluoressigsäure (TFA, CAS 76-05-1) steht im Target-Panel des flustix PFAS-FREE Zertifizierungsprogramms, ausdrücklich als ultrakurzkettiges PFAS. Ebenso enthalten sind Perfluorpropionsäure (PFPrA) und der moderne Ersatzstoff ADONA.
Viele Prüfpanels decken die klassischen, langkettigen Verbindungen ab, also PFOA, PFOS und ihre Verwandten. Ultrakurzkettige PFAS mit zwei oder drei Kohlenstoffatomen fallen dabei durch das Raster, obwohl gerade sie beim Abbau fluorierter Chemie entstehen. Das flustix Panel geht hier bewusst über die reine Altstoffbetrachtung hinaus.
Für die einzelnen Zielsubstanzen gilt: Ein Produkt erfüllt die analytische Anforderung, wenn sie unterhalb der für die Methode dokumentierten Bestimmungsgrenze liegen, im Regelfall 10 bis 25 ppb je Substanz oder strenger. Dazu kommt der Fluor-Summenparameter der jeweiligen Produktgruppe. Beide Werte zusammen ergeben die Aussage, nicht einer allein. Die vollständige Liste der Zielsubstanzen steht in Anhang A des Zertifizierungsprogramms, die Grenzwerte je Produktgruppe auf der Seite zu flustix PFAS-FREE.
Ja. Textilien und textile Erzeugnisse sind eine eigene Produktgruppe im flustix PFAS-FREE Zertifizierungsprogramm, einschließlich Bekleidung, Heimtextilien, technischer Textilien sowie beschichteter oder ausgerüsteter textiler Materialien.
Die Prüfung richtet sich auf Imprägnierungen, Beschichtungen und wasser-, öl- oder schmutzabweisende Ausrüstungen. Genau dort sitzt fluorierte Funktionschemie, wenn sie eingesetzt wurde. Für die Zielsubstanzen gilt eine Bestimmungsgrenze von in der Regel 10 bis 25 ppb je Substanz, der Fluor-Summenparameter liegt bei höchstens 40 ppm.
Roh- und Zwischenmaterialien lassen sich zertifizieren, sofern sie ein eigenständiger Zertifizierungsgegenstand sind oder eindeutig einem späteren zugeordnet werden können. Ein Ausrüster oder Beschichter kann seinen Stoff also prüfen lassen, bevor daraus ein fertiges Produkt wird. Die Grenzwerte aller acht Produktgruppen stehen auf der Seite zu flustix PFAS-FREE.
Ein Zertifikat stellt eine Zertifizierungsstelle aus, auf Grundlage eines veröffentlichten Programms und einer Laboranalyse. Das Labor selbst stellt kein Zertifikat aus, es liefert den Messwert.
Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten seit dem 12. August 2026 die Grenzwerte der PPWR: 25 ppb je einzelner PFAS in der gezielten Analyse, 250 ppb für die Summe der gezielt analysierten PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Der Gesamtfluorgehalt ist dabei nicht mit dem PFAS-Gehalt gleichzusetzen.
Das Programm flustix PFAS-FREE arbeitet mit Target-Analytik und Fluor-Summenparameter, je Produktgruppe mit eigenen Grenzwerten, im Regelfall 10 bis 25 ppb je Zielsubstanz oder strenger. Gemessen wird in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren, die Konformität bewertet eine Stelle nach ISO/IEC 17065. Das Ergebnis ist ein Zertifikat mit Lizenznummer, öffentlich nachschlagbar in der Zertifizierungsdatenbank.
Eine Eigenerklärung „PFAS-frei" ohne Programm und ohne unabhängige Bewertung. Gegenüber Verbrauchern ist sie seit dem 27. September 2026 angreifbar, und im Streitfall zählt, ob die Aussage belegt ist.
Stand: September 2026
Keine. Die PPWR sieht keine Prüfung durch Dritte vor. Der Hersteller im Sinne der Verordnung bewertet die Konformität selbst, dokumentiert sie technisch und gibt eine EU-Konformitätserklärung ab. Wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, ist dieser Hersteller, auch wenn er nicht produziert.
Für einzelne Anforderungen der Verordnung gibt es geprüfte Nachweise, und die kommen von akkreditierten Stellen. Rezyklatanteil nach DIN EN 15343 und ISO 22095, Recyclingfähigkeit mit Leistungsstufen, PFAS-Freiheit, Kunststoffanteil. Solche Nachweise ersetzen die Konformitätserklärung nicht, sie stützen sie: Die technische Dokumentation beruht dann auf geprüften Daten statt auf Selbstauskünften der Lieferkette.
Er beruht auf einem veröffentlichten Zertifizierungsprogramm, die Konformität bewertet eine nach ISO/IEC 17065 akkreditierte Stelle, die Analytik läuft über nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, und das einzelne Zertifikat ist über eine Nummer nachschlagbar. Anbieter, die sich als „PPWR-Zertifizierer" bezeichnen, bieten in der Regel Beratung oder Software, nicht die Prüfung einer Materialeigenschaft. Welche vier Nachweise flustix dafür liefert, steht auf der PPWR-Seite.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten für Kunststoffverpackungen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat:
Ab 2040 steigen die Werte auf 50 %, 25 %, 65 % und 65 %.
Berechnet wird als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, nicht je einzelner Verpackung. Das ist eine erhebliche Erleichterung und zugleich eine Dokumentationsaufgabe: Wer den Durchschnitt geltend macht, muss die Mengenströme des Jahres nachvollziehbar bilanzieren können.
Gezählt wird ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat. Post-Industrial-Rezyklat aus Produktionsabfällen zählt nicht mit, egal wie hoch sein Anteil ist.
Ausgenommen sind unter anderem Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen, kompostierbare Kunststoffverpackungen sowie bestimmte Verpackungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Gefahrgut. Die Kommission überprüft die Ausnahmeliste bis zum 1. Januar 2028. Wer sich heute auf eine Ausnahme stützt, sollte diese Überprüfung im Blick behalten.
2030 klingt weit weg, ist es aber nicht: Rezyklatbeschaffung, Qualifizierung des Materials, Anpassung von Werkzeugen und Freigaben brauchen Vorlauf, und der Markt für lebensmitteltaugliches PCR ist eng. Drei Schritte lohnen sich früh:
Dazu kommt ein wirtschaftliches Argument: In Spanien und Frankreich wirkt sich ein nachgewiesener Rezyklatanteil unmittelbar auf die Kunststoffabgabe aus.
PCR steht für Post-Consumer-Rezyklat, also Material aus Abfällen, die bereits beim Endverbraucher waren. PIR steht für Post-Industrial-Rezyklat, also Material aus Produktionsabfällen, das den Verbraucher nie erreicht hat. Auf die Mindestrezyklatquoten der PPWR nach Artikel 7 zählt ausschließlich PCR.
Viele Lieferanten weisen beides gemeinsam als „Rezyklatanteil“ aus. Eine Verpackung mit 30 % PIR und 10 % PCR erfüllt eine 30-Prozent-Quote nicht, sondern liegt bei 10 %. Ein Nachweis, der PCR und PIR nicht unterscheidet, ist für Artikel 7 nicht verwendbar, und zwar unabhängig davon, wie hoch die Gesamtzahl ist.
Das gilt in beide Richtungen: Wer PIR mitrechnet, überschätzt seine Quote. Wer aus Vorsicht nur einen Teil des tatsächlichen PCR ausweist, verschenkt Material, das er bereits bezahlt hat.
PIR ist kein minderwertiges Material, im Gegenteil: Es ist meist sortenrein und gut dokumentiert. Für die Quote nach Artikel 7 zählt es nicht, für eine Werbeaussage über Rezyklatanteil dagegen sehr wohl, sofern sie den Typ benennt. Der Fehler liegt nicht darin, PIR einzusetzen, sondern darin, es nicht getrennt auszuweisen.
Er muss PCR und PIR getrennt ausweisen, die Herkunft rückverfolgbar machen und die Mengenströme nachvollziehbar bilanzieren. Die Normen dafür sind DIN EN 15343 für die Rückverfolgbarkeit und DIN EN ISO 22095 für die Chain of Custody. Das Siegel flustix RECYCLED weist den Rezyklattyp deshalb ausdrücklich mit aus; das zugehörige Zertifizierungsprogramm nimmt auf beide Normen Bezug.
Eine praktische Frage an den Lieferanten trennt brauchbare von unbrauchbaren Angaben: Wie hoch ist der Anteil, und welcher Teil davon ist Post-Consumer? Wer darauf keine belegte Antwort hat, hat eine Zahl, aber keinen Nachweis.
Über ein Audit der Lieferkette, nicht über eine einzelne Laboranalyse. Der Rezyklatanteil lässt sich am fertigen Teil analytisch nicht zuverlässig bestimmen, weil rezykliertes und neues Polymer chemisch gleich sind. Nachgewiesen wird deshalb der Weg des Materials und die Mengenbilanz, und zwar bis zur Abfallquelle zurück.
Auf die Anfrage folgt in der Regel innerhalb von zwei bis drei Werktagen ein Angebot. Danach werden die Unterlagen gesichtet, ein qualifizierter Auditor prüft die Lieferkette, und eine unabhängige Zertifizierungsstelle bewertet die Konformität nach ISO/IEC 17065. Je nach Programm und Produkt dauert das vier bis zwölf Wochen. Das Zertifikat wird anschließend in der öffentlichen Datenbank veröffentlicht.
Er nennt den geprüften Prozentwert, den Rezyklattyp und den Geltungsbereich, also welches Erzeugnis genau gemeint ist. Er beruht auf einem veröffentlichten Programm, das auf DIN EN 15343 für die Rückverfolgbarkeit und DIN EN ISO 22095 für die Chain of Custody Bezug nimmt. Und er ist von Dritten nachprüfbar, üblicherweise über eine Lizenznummer.
Ein Wert, der nur aus einem Datenblatt des Lieferanten stammt, erfüllt das nicht. Er ist der Ausgangspunkt der Prüfung, nicht ihr Ergebnis.
Drei Dinge, und in dieser Reihenfolge.
„Aus Recyclingmaterial“ ist keine prüfbare Aussage. Prüfbar wird sie erst, wenn feststeht, worauf sie sich bezieht (Produkt, Verpackung oder nur ein Bestandteil), wie hoch der Anteil ist und welcher Typ gemeint ist, also Post-Consumer oder Post-Industrial. Bezieht sich die Aussage auf die ganze Verpackung, obwohl nur der Deckel Rezyklat enthält, ist sie seit dem 27. September 2026 unabhängig vom Nachweis unzulässig.
Eine Lieferantenerklärung genügt dafür nicht: Sie ist eine Selbstauskunft und verlagert die Haftung nicht. Gebraucht wird ein Nachweis aus einem Zertifizierungssystem mit veröffentlichten Anforderungen, einem Audit der Lieferkette und einer Konformitätsbewertung durch eine unabhängige Stelle.
Das ist der Punkt, an dem es in der Praxis hakt. Der Händler braucht etwas für seine eigenen Unterlagen, denn die Prüfpflicht trifft das Unternehmen, das das Siegel anbringt, und bei Eigenmarken ist er das selbst. Ein Zertifikat mit Lizenznummer, das er in einem öffentlichen Register nachschlagen kann, erfüllt das. Ein PDF ohne Register nicht.
Liegt beim Lieferanten bereits eine Zertifizierung vor, lässt sie sich über das Unterlizenzsystem auf Ihr Erzeugnis übertragen, statt die Kette neu aufzubauen. Und wenn unklar ist, ob die Formulierung überhaupt zulässig ist: Der kostenlose Claim-Check ordnet bis zu fünf Aussagen ein, bevor Sie in die Zertifizierung gehen.
Die Systeme konkurrieren weniger miteinander, als es aussieht. Sie beantworten verschiedene Fragen, und in vielen Lieferketten sind zwei davon gleichzeitig sinnvoll.
Geht es darum, Ströme und Herkunft über mehrere Stufen nachvollziehbar zu machen, ist ein Chain-of-Custody-System das richtige Werkzeug. Geht es darum, auf der Verpackung eine Zahl zu behaupten, die ein Verbraucher nachprüfen können muss, zählt ein Nachweis, dessen Gegenstand genau dieses Erzeugnis und genau diese Zahl ist.
Das ist kein Gegensatz. Ein ISCC-PLUS-zertifizierter Materialstrom und ein Verbrauchersiegel auf dem fertigen Produkt schließen sich nicht aus, sie belegen unterschiedliche Dinge. Wo bereits ein Nachweis vorliegt, rechnen wir ihn an, statt die Prüfung zu wiederholen.
Dort zählt ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat. Ein Nachweis, der PCR und PIR nicht trennt, ist für Artikel 7 unbrauchbar, unabhängig davon, welches System dahintersteht.
Die Leistungsstufen klassifizieren die Recyclingfähigkeit einer Verpackung nach dem Anteil, der sich tatsächlich recyceln lässt: Stufe A ab 95 %, Stufe B ab 80 %, Stufe C ab 70 %.
Die Stufe ist damit keine Auszeichnung, sondern eine Zulassungsschwelle. Eine Verpackung auf Stufe C ist ab 2030 verkehrsfähig und ab 2038 nicht mehr.
Ab dem 1. Januar 2035 kommt eine weitere Bewertung hinzu: Die Verpackung muss zusätzlich im großen Maßstab recycelt werden. Gemeint ist nicht die theoretische Recyclingfähigkeit im Labor, sondern die Frage, ob für dieses Material eine funktionierende Sammlung, Sortierung und Verwertung in ausreichendem Umfang existiert. Eine Verpackung kann also konstruktiv gut recyclingfähig und trotzdem betroffen sein, wenn es für sie keinen realen Verwertungsweg gibt.
Entschieden wird sie in der Konstruktion, nicht in der Prüfung. Typische Punktverluste kommen von Materialkombinationen, die sich nicht trennen lassen, von vollflächigen Etiketten und Sleeves, von Klebstoffen, die beim Waschen nicht ablösen, von Barriereschichten, von Farbgebung und von Verschlüssen aus anderem Material als der Behälter. Wer die Stufe erst kurz vor 2030 misst, hat keine Möglichkeit mehr, sie zu beeinflussen, weil Werkzeuge und Freigaben dann stehen.
flustix RECYCLABLE bewertet die Recyclingfähigkeit auf Basis des Mindeststandards der Zentralen Stelle Verpackungsregister, DIN EN 13430, ISO 15270 sowie den PPWR-Kriterien und weist das Ergebnis als Performance Level aus. Das Ergebnis geht als geprüfter Baustein in die technische Dokumentation ein und lässt sich schon vor 2030 nutzen, um Konstruktionsentscheidungen abzusichern.
Nebeneffekt, der sich früher auszahlt als die Frist: Die Recyclingfähigkeit wirkt sich in mehreren Mitgliedstaaten bereits heute auf die Beteiligungsentgelte der erweiterten Herstellerverantwortung aus.
Ja. Die Finanzbeiträge der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung werden im Einklang mit den Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit moduliert. Gut recycelbare Verpackungen werden dadurch günstiger gestellt als schwer recycelbare. Den genauen Rahmen legt die Kommission per Rechtsakt fest.
In Deutschland ergehen die Rechtsverordnungen zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26a VerpackDG. Bis die europäischen Vorgaben greifen, müssen sie sich bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit auf den Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister stützen, aktuell die Ausgabe 2026.
Für die Planung heißt das: Die Leistungsstufe wird zur Kostenfrage, bevor sie zur Marktzugangsfrage wird. Verpackungsentwicklung läuft in Zyklen von drei bis fünf Jahren, die Materialentscheidung für 2030 fällt also heute.
Eine PPWR-Zertifizierung als solche gibt es nicht. Die Verordnung sieht eine Konformitätserklärung des Erzeugers auf Basis seiner technischen Dokumentation vor, keine Zertifizierung durch Dritte. Wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, ist dieser Erzeuger, auch wenn er nicht selbst produziert.
Für einzelne Anforderungen der Verordnung gibt es geprüfte Nachweise, und die kommen von akkreditierten Stellen:
Solche Nachweise ersetzen die Konformitätserklärung nicht, sie stützen sie: Die technische Dokumentation beruht dann auf geprüften Daten statt auf Selbstauskünften der Lieferkette.
Anbieter, die eine „PPWR-Zertifizierung“ verkaufen, bieten in aller Regel Beratung, Software oder eine Dokumentenvorlage, nicht die Prüfung einer Materialeigenschaft. Drei Fragen klären das schnell:
Welche vier Nachweise flustix dafür liefert und wie sie in die technische Dokumentation eingehen, steht auf der PPWR-Seite.
Eine Lieferantenerklärung kann Bestandteil der technischen Dokumentation sein und eine wichtige Grundlage für den Konformitätsnachweis darstellen. Artikel 16 verpflichtet Lieferanten ausdrücklich dazu, dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieser für den Nachweis der Konformität benötigt. Die Europäische Kommission bestätigt, dass die EU-Konformitätserklärung des Erzeugers auf diesen Lieferanteninformationen basieren kann.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Information aus einer Lieferantenerklärung stammt, sondern ob sie die betreffende Anforderung belastbar und ausreichend belegt. Die Verantwortung für diese Bewertung und für die Konformität der Verpackung verbleibt beim Erzeuger.
Eine unabhängige Prüfung oder Zertifizierung kann die Nachweisführung zuverlässig absichern, insbesondere wenn Produkteigenschaften gegenüber Kunden, Handel, Behörden oder Verbrauchern belastbar nachgewiesen werden sollen. Sie ist keine zwingende Voraussetzung der PPWR, aber eine deutlich belastbarere Absicherung als eine reine Selbstauskunft aus der Lieferkette.
Ja. Die Anforderungen der PPWR gelten auch für Verpackungen und verpackte Produkte aus Drittstaaten, sobald sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Maßgeblich ist der Marktzugang, nicht der Sitz des Unternehmens.
Produktkonformität. Die Verpackung muss die Anforderungen erfüllen, und jemand muss das bewerten, dokumentieren und erklären. Wer das ist, hängt vom Vertriebsweg ab: Es kann der Erzeuger im Drittstaat sein, es kann der Importeur in der EU sein.
Erweiterte Herstellerverantwortung. Hier bestimmt die PPWR je Mitgliedstaat den verantwortlichen „Hersteller“ danach, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt dort erstmals bereitstellt. Bei Direktverkäufen an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat kann der ausländische Verkäufer selbst Hersteller im EPR-Sinn sein. Bei klassischen Lieferketten über einen Importeur oder Händler in der EU kann die Verantwortlichkeit dagegen bei diesem europäischen Wirtschaftsakteur liegen.
Für bestimmte grenzüberschreitende Direktverkäufe schreibt Artikel 45 Absatz 3 nach derzeit geltendem Recht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat vor. Für Hersteller aus Drittstaaten können die Mitgliedstaaten darüber hinaus eine solche Bevollmächtigung verlangen.
Drei Punkte entscheiden darüber, ob eine Lieferung in die EU durchgeht:
Ein Nachweis, der auf einem veröffentlichten Zertifizierungsprogramm beruht, in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren geprüft und nach ISO/IEC 17065 bewertet wurde, ist international anschlussfähig und lässt sich über das Unterlizenzsystem entlang der Lieferkette weitergeben.
Die PPWR regelt die Verpackung, EmpCo regelt, was man über sie sagen darf. Beide gelten nebeneinander, betreffen dieselben Produkte und haben unterschiedliche Stichtage.
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle betrifft das Erzeugnis selbst: enthaltene Stoffe, Materialeinsatz, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Wiederverwendung, Verpackungsminimierung und Kennzeichnung. Sie ist eine Verordnung und gilt deshalb unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Wer eine Verpackung in Verkehr bringt, muss ihre Konformität bewerten und in einer technischen Dokumentation belegen. Mehr dazu auf der Seite zur PPWR.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 betrifft nicht das Produkt, sondern die Aussage darüber. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen oder mit Nachhaltigkeitssiegeln werben dürfen. Als Richtlinie wirkt sie über nationales Recht; in Deutschland über sechs neue Nummern in der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Durchgesetzt wird sie nicht von einer Behörde, sondern von Wettbewerbern und Verbraucherverbänden. Mehr dazu unter Green Claims.
An der Verpackung im Regal. Die PPWR bestimmt, welche Eigenschaft eine Verpackung haben und nachweisen muss, EmpCo bestimmt, ob diese Eigenschaft auf der Verpackung stehen darf und wie sie formuliert sein muss. Ein Rezyklatanteil, der die PPWR-Anforderung erfüllt, ist damit noch keine zulässige Werbeaussage; umgekehrt macht eine sorgfältig formulierte Aussage eine Verpackung nicht konform.
Ein unabhängiger Zertifizierungsnachweis bedient beide Seiten: Er dokumentiert die Produkteigenschaft für die technische Dokumentation und liefert zugleich die Nachweisgrundlage, die EmpCo für die Kommunikation verlangt.
EmpCo ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie ist keine eigenständige Verordnung, sondern ändert zwei bestehende Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Angenommen wurde sie am 28. Februar 2024, umzusetzen war sie bis zum 27. März 2026, anzuwenden ist sie ab dem 27. September 2026.
Der Name „Empowering Consumers for the Green Transition“ klingt nach Verbraucherinformation. Tatsächlich ist EmpCo Wettbewerbsrecht. In Deutschland wurde sie durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2026. Sechs neue Nummern stehen seitdem in der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Was dort steht, ist gegenüber Verbrauchern ausnahmslos unzulässig, ohne Interessenabwägung und ohne Einzelfallprüfung.
Daraus folgt der wichtigste praktische Unterschied zu Regelwerken wie der PPWR: Es gibt keine Behörde, die vorab prüft, und kein Genehmigungsverfahren. Durchgesetzt wird die Novelle von Wettbewerbern, Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, also durch Abmahnung und Klage im Nachhinein. Der Nachweis wird nicht vor der Veröffentlichung verlangt, sondern nach einer Beanstandung, und dann kurzfristig.
Drei Änderungen im laufenden Text wirken im Einzelfall und werden oft übersehen. Ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit zählen jetzt ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Zukunftsaussagen über künftige Umweltleistung gelten als irreführend, wenn ihnen keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Und Vergleichsdienste müssen ihre Methode offenlegen (§ 5b Abs. 3a UWG).
Die Richtlinie regelt nicht die Zusammensetzung von Produkten, sondern ausschließlich, wie sie gegenüber Verbrauchern dargestellt werden. Erfasst ist jede geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern: Verpackung, Etikett, Website, Onlineshop, Social Media, Katalog, Messestand und Point of Sale. Auch Bilder, Symbole und Markennamen zählen dazu. Reine Kommunikation zwischen Unternehmen fällt nicht darunter, wohl aber jede Angabe, die aus einem Datenblatt oder einem Nachhaltigkeitsbericht in die Verbraucherwerbung wandert.
Alle Umweltaussagen inventarisieren, jede einer der sechs Nummern zuordnen, und für die kritischen entweder einen belastbaren Nachweis beschaffen oder die Formulierung so konkretisieren, dass sie keine allgemeine Umweltaussage mehr ist. Verpackungslayouts zuerst, weil Druckvorstufe, Freigabe und Abverkauf nacheinander laufen. Alles zu EmpCo im Überblick, und der kostenlose Claim-Check ordnet bis zu fünf Aussagen ein.
Alles zu Green Claims und EmpCo
Link zu dieser Frage kopierenAnzuwenden ist EmpCo ab dem 27. September 2026. Das ist kein Datum, ab dem etwas beantragt werden kann, sondern der Tag, ab dem die neuen Verbote gegenüber Verbrauchern gelten.
Das Umsetzungsgesetz sieht keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor. Maßgeblich ist die geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, nicht der Zeitpunkt des Drucks. Die Regeln erfassen deshalb ausdrücklich auch Verpackungen, die vor dem Stichtag hergestellt, bestellt, ausgeliefert oder ins Regal geräumt wurden.
Die nationalen Behörden im europäischen Verbraucherschutz-Netzwerk (CPC) haben dazu im Juni 2026 ein gemeinsames Verständnis veröffentlicht. Danach kann die Durchsetzung gestuft erfolgen, wo Altbestände zu tatsächlichen und konkreten Übergangsschwierigkeiten führen, und praktische Zwänge wie Verpackungszyklen, Bestandsmengen, bereits erteilte Bestellungen und lange Haltbarkeiten können berücksichtigt werden. Erwartet werden dafür alle angemessenen und verhältnismäßigen Bemühungen, belegt durch Aufzeichnungen darüber, was wann getan wurde. Eine Abverkaufsfrist ist das nicht, und verbindlich ist das Papier auch nicht.
Wer die Druckvorstufe rechnet, sollte von mehreren Monaten Vorlauf ausgehen. Layoutänderung, interne Freigabe, Neuauflage und Abverkauf der Restbestände laufen nacheinander, nicht parallel. Aussagen im Netz sind der Gegenpol dazu: Sie lassen sich ohne Vorlauf ändern und stehen deshalb auch in der Aufzählung der Behörden vorn.
EmpCo ist nicht das Ende der Entwicklung. Die Green Claims Directive ist ein eigener Rechtsakt und regelt, wie Umweltaussagen belegt und vorab geprüft werden müssen. Sie ist noch nicht anwendbar, und ihr Zeitplan ist offen. Wer heute die EmpCo-Anforderungen erfüllt, arbeitet in dieselbe Richtung. Alles zu EmpCo im Überblick.
Nach aktuellem Stand sieht das Umsetzungsgesetz keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor. Verpackungen mit unzulässigen Aussagen sollten deshalb rechtzeitig umgestellt werden, weil Druckvorstufe, Freigabe und Abverkauf bestehender Bestände Vorlauf brauchen.
Die Umsetzung erfolgte durch eine Änderung des UWG, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2026; anzuwenden sind die Regeln ab dem 27. September 2026. Wer die Druckvorstufe rechnet, sollte von mehreren Monaten Vorlauf ausgehen: Layoutänderung, interne Freigabe, Neuauflage und Abverkauf der Restbestände laufen nacheinander, nicht parallel.
Die Regeln erfassen ausdrücklich auch Verpackungen, die vor dem Stichtag hergestellt, bestellt, ausgeliefert oder ins Regal geräumt wurden. Die nationalen Behörden im europäischen Verbraucherschutz-Netzwerk (CPC) haben dazu im Juni 2026 ein gemeinsames Verständnis veröffentlicht: Die Durchsetzung kann gestuft erfolgen, wo Altbestände zu tatsächlichen und konkreten Übergangsschwierigkeiten führen, praktische Zwänge wie Verpackungszyklen und laufende Bestellungen zählen mit, und in begründeten Fällen kommt zuerst die Herstellung der Konformität und dann die Sanktion. Erwartet werden dafür alle angemessenen und verhältnismäßigen Bemühungen, belegt durch Aufzeichnungen darüber, was wann getan wurde. Eine allgemeine Abverkaufsfrist ist das nicht, und verbindlich ist das Papier auch nicht.
Zu spät ist es nicht, ein Freibrief ist es aber auch nicht.
Die Regeln gelten ab dem 27. September 2026, und zwar auch für Ware, die vorher hergestellt, bestellt oder ausgeliefert wurde. Eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist gibt es nicht.
Die nationalen Behörden im europäischen Verbraucherschutz-Netzwerk (CPC) haben im Juni 2026 ein gemeinsames Verständnis zu Altbeständen veröffentlicht. Darin heißt es, die Durchsetzung könne gestuft erfolgen, wo tatsächliche und konkrete Übergangsschwierigkeiten bestehen, und die Behörden könnten bei der Einordnung eines Falls die Rolle, die Größe, die Mittel und die konkreten Bemühungen eines Unternehmens berücksichtigen, in gutem Glauben die Anforderungen zu erfüllen. Als Beleg dafür nennt das Papier ausdrücklich Aufzeichnungen über die unternommenen Schritte und deren Zeitpunkte, interne Freigaberegeln, Substantiierungsarbeit und sonstige Compliance-Initiativen.
Ein begonnenes Verfahren mit datierter Anfrage, beauftragter Laborprüfung und laufender Konformitätsbewertung ist genau diese Art von dokumentierter Substantiierungsarbeit. Wer den Nachweis erkennbar betreibt, steht anders da als jemand, der nichts unternommen hat.
Eine laufende Zertifizierung macht eine unzulässige Aussage nicht zulässig und schützt nicht automatisch vor Maßnahmen. Das Papier bezieht sich auf Altbestände und auf tatsächliche, konkrete Übergangsschwierigkeiten, es ist weder eine förmliche Position des Netzwerks noch eine verbindliche Auslegung der Richtlinie, und Gerichte bindet es nicht. Für Verpackungen, die nach dem Stichtag neu gestaltet werden, gilt es ohnehin nicht.
Zuerst die Aussagen im Netz korrigieren: Sie stehen in der Aufzählung der Behörden vorn, weil sie sich ohne Vorlauf ändern lassen. Dann Werbemittel und Verkaufsunterlagen, dann künftige Verpackungen und neue Bestellungen. Der kostenlose Claim-Check ordnet bis zu fünf Aussagen ein und zeigt, welche davon überhaupt kritisch sind.
Verboten sind insbesondere allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, Aussagen zum gesamten Produkt, die nur auf einen Teilaspekt zutreffen, sowie produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, die auf Emissionskompensation beruhen. Als allgemeine Umweltaussagen gelten unter anderem „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“.
Insgesamt kommen sechs neue Tatbestände in den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Sie gelten per se: Anders als bei einer Irreführung kommt es nicht darauf an, ob die Aussage im Einzelfall täuscht. Zulässig bleibt eine Aussage, die eine konkrete, geprüfte Eigenschaft benennt und den Nachweis dazu mitliefert.
Beispiele erlaubt und verboten
Link zu dieser Frage kopierenNicht das Wort ist verboten, sondern die Begründung dahinter. Unzulässig ist eine produktbezogene Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der das Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dasselbe gilt für „CO2-neutral“, „CO2-positiv“ und „klimaschonend“, wenn Ausgleichszahlungen die Grundlage sind.
Die Regel steht als Nummer 4c in der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG und gilt seit dem 27. September 2026 ohne Einzelfallprüfung. Es kommt also nicht darauf an, ob die Aussage im konkreten Fall tatsächlich irreführt, und auch nicht darauf, ob die Kompensationsprojekte seriös sind.
Zulässig bleibt die Aussage, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus tatsächlich klimaneutral ist, also ohne Ausgleich auskommt. Das ist der Unterschied zwischen einer Eigenschaft und einer Verrechnung.
Ebenfalls zulässig bleiben Angaben, die eine tatsächliche Verringerung konkret benennen und belegen, etwa eine bezifferte Emissionsminderung gegenüber einem klar beschriebenen Ausgangswert. Wer künftige Ziele nennt, braucht dafür klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen; eine bloße Absichtserklärung genügt nicht.
Klimaaussagen auf Verpackungen sind oft die bequemste Art, Nachhaltigkeit zu behaupten, und sie sind ab dem Stichtag die riskanteste. Der Ausweg führt nicht über eine andere Formulierung derselben Aussage, sondern über eine messbare Produkteigenschaft: ein ausgewiesener Rezyklatanteil, eine nachgewiesene Recyclingfähigkeit, ein geprüfter Verzicht auf Mikroplastik oder ein belegter Kunststoffanteil unter einem Grenzwert. Solche Angaben sind nachprüfbar, sie stehen auf einem veröffentlichten Programm, und sie fallen unter keine der sechs Nummern.
Eine allgemeine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Für Ware, die schon im Markt ist, nennen die Kommissionsdienststellen das Überkleben oder Korrigieren der Aussage und ergänzende Angaben am Verkaufsort. Online sollte die Aussage zuerst verschwinden: Dort lässt sie sich ohne Vorlauf ändern.
Beispiele erlaubt und verboten
Link zu dieser Frage kopierenJa, aber nur auf zwei Wegen: Das Siegel muss von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Ein Siegel, das keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, darf gegenüber Verbrauchern nicht mehr angebracht werden, auch wenn die zugrunde liegende Aussage inhaltlich zutrifft.
Darunter fallen Zeichen wie das EU-Ecolabel oder der Blaue Engel, die auf einem staatlichen Rechtsakt beruhen. Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die die Kommissionsdienststellen ausdrücklich klargestellt haben: Gemeint sind Stellen in der EU. Ein Siegel, das eine Behörde außerhalb der EU festgesetzt hat, ist nach Nummer 2a unzulässig, sofern es nicht zusätzlich auf einem Zertifizierungssystem beruht.
Ein Zertifizierungssystem muss seine Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar machen und vier Kriterien erfüllen: allen Unternehmen unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen, seine Anforderungen in Absprache mit Sachverständigen und Interessenträgern erarbeiten, Verfahren für Verstöße bis hin zum Entzug des Siegels regeln und die Einhaltung durch einen unabhängigen Dritten überwachen lassen. Alle vier müssen erfüllt sein, nicht nur eines.
Auf diesem Weg bleiben etablierte private Programme zulässig, etwa FSC, PEFC oder Fairtrade, und auf demselben Weg auch die flustix-Siegel: veröffentlichtes Programm, Laborprüfung in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Prüflaboren, Konformitätsbewertung nach ISO/IEC 17065 durch unabhängige Zertifizierungspartner und ein Zertifikat, das über seine Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank nachschlagbar ist.
Selbst erstellte Logos, Eigenlabels und Hausnormen ohne unabhängige Prüfung. Ein Siegel, dessen Einhaltung das Unternehmen selbst kontrolliert, scheitert schon am vierten Kriterium. Das betrifft auch die Nachhaltigkeitszeichen, die Handelsketten auf ihren Eigenmarken führen.
Die Prüfpflicht liegt beim Unternehmen, das das Siegel anbringt, nicht beim Siegelgeber. Wer ein fremdes Siegel verwendet, das die Anforderungen nicht erfüllt, haftet selbst; die Zusicherung des Siegelgebers genügt nicht. Praktisch heißt das, vor der Verwendung drei Dinge nachzusehen: Sind die Bedingungen und Anforderungen öffentlich einsehbar? Wer überwacht die Einhaltung, und ist diese Stelle unabhängig? Gibt es ein geregeltes Verfahren für den Entzug? Wer diese drei Fragen nicht beantworten kann, hat kein Zertifizierungssystem vor sich.
Ein Zertifizierungssystem muss seine Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar machen und vier Kriterien erfüllen:
Alle vier müssen erfüllt sein. Die Kriterien stehen in § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG.
Die Prüfpflicht liegt beim Unternehmen, das das Siegel anbringt. Wer ein fremdes Siegel verwendet, das die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, haftet selbst. Die Zusicherung des Siegelgebers genügt nicht, entscheidend ist, ob das zugrunde liegende System die Kriterien tatsächlich erfüllt und seine Bedingungen öffentlich einsehbar sind.
Prüfbar ist das an drei Fragen: Ist das Zertifizierungssystem öffentlich beschrieben? Prüft eine unabhängige, dafür akkreditierte Stelle? Lässt sich das einzelne Zertifikat nachschlagen? Bei flustix stehen die Zertifizierungsprogramme im Download-Center, geprüft wird von nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren, und jede Lizenznummer ist in der Datenbank einsehbar.
Verantwortlich ist, wer die Aussage gegenüber Verbrauchern trifft. Das ist in der Regel der Markeninhaber oder das Unternehmen, das das Produkt in Verkehr bringt. Daran ändert sich nichts, wenn die zugrunde liegenden Daten von einem Lieferanten stammen oder das verwendete Siegel von einem Dritten ausgegeben wurde.
Keine Behörde, sondern Wettbewerber und Verbraucherverbände. Die EmpCo-Richtlinie wirkt in Deutschland über sechs neue Nummern in der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Ein Verstoß ist damit abmahnfähig, und zwar unabhängig davon, ob jemand geschädigt wurde. Bei grenzüberschreitend relevanten Fällen sehen die europäischen Verbraucherschutzvorschriften zusätzlich Geldbußen vor, deren Höchstbetrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten erreichen muss.
Sie nimmt die Verantwortung nicht ab, sie liefert die Grundlage. Im Streitfall zählt, ob die Aussage belegt ist. Ein geprüfter Nachweis über eine akkreditierte Stelle verlagert die Diskussion von „das behaupten wir" auf „das wurde gemessen". Welche Rolle in Ihrer Lieferkette welches Risiko trägt, steht ausführlich auf der Seite zu Green Claims und EmpCo.
Beim flustix Claim-Check. Bis zu fünf Umweltaussagen werden gegen die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 und das UWG eingeordnet. Das Einreichen dauert etwa zehn Minuten, die Einschätzung kommt innerhalb von zwei bis drei Werktagen als PDF, eine Seite je Aussage. Es kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
Jede Aussage bekommt eine von vier Einordnungen: belegt, belegbar, nicht belegbar oder außerhalb des Prüfrahmens. Dazu steht, woran es hängt, und wo möglich ein Formulierungsvorschlag. Geprüft wird gegen die sechs Geschäftspraktiken, die ab dem 27. September 2026 stets unzulässig sind, gegen die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel und gegen die Belegpflicht.
Eine schriftliche Einschätzung, kein Rechtsgutachten und keine anwaltliche Freigabe. Wer eine verbindliche Freigabe für eine Kampagne braucht, geht zusätzlich zu einer auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei.
Automatische Scanner durchsuchen Webseiten und Kataloge nach auffälligen Formulierungen. Sie finden Stellen, bewerten sie aber nicht: Ob die Daten hinter einer Aussage sie tragen, sieht ein Textscanner nicht. Für Materialeigenschaften wie Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Mikroplastik oder PFAS ist das die eigentliche Frage, und die lässt sich nur über ein veröffentlichtes Zertifizierungsprogramm beantworten.
Drei Arten von Anbietern, und sie prüfen Verschiedenes.
flustix prüft bis zu fünf Umweltaussagen gegen die EmpCo-Richtlinie und das UWG. Sie reichen die Aussagen so ein, wie sie auf Verpackung, Etikett oder Webseite stehen, das Formular dauert etwa zehn Minuten. Innerhalb von zwei bis drei Werktagen kommt ein PDF mit einer Seite je Aussage: belegt, belegbar, nicht belegbar oder außerhalb des Prüfrahmens, dazu woran es hängt und, wo möglich, ein Formulierungsvorschlag.
Das Ergebnis ist eine schriftliche Einschätzung, kein Rechtsgutachten und keine anwaltliche Freigabe. Es kostet nichts und verpflichtet zu nichts. Zum Claim-Check.
Nein, sofern das Logo nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Seit dem 27. September 2026 steht das in der schwarzen Liste des UWG, Nummer 2a, und gilt damit gegenüber Verbrauchern ausnahmslos. Die Aussage selbst kann inhaltlich zutreffen, das Anbringen des Zeichens bleibt trotzdem unzulässig.
Ein Zertifizierungssystem muss seine Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar machen und vier Kriterien erfüllen:
Eine selbst entwickelte Hausnorm erfüllt das in aller Regel nicht: Sie steht anderen Unternehmen nicht offen, und sie wird nicht von unabhängigen Dritten überwacht. Ein Siegel, dessen Einhaltung das Unternehmen selbst kontrolliert, scheitert bereits am vierten Kriterium.
Der Fall betrifft nicht nur kleine Hausmarken. Handelsketten führen eigene Nachhaltigkeitszeichen auf ihren Eigenmarken, deren Kriterien sie selbst festlegen und deren Einhaltung sie selbst prüfen. Gegenüber Verbrauchern ist das ab dem Stichtag nicht mehr zulässig, sofern kein unabhängiges System dahintersteht. Hinzu kommt: Der Handel ist Markeninhaber seiner Eigenmarken und damit selbst derjenige, der das Zeichen anbringt. Die Prüfpflicht liegt beim Unternehmen, das das Siegel anbringt, nicht beim Siegelgeber. Wer ein fremdes Siegel verwendet, das die Anforderungen nicht erfüllt, haftet ebenfalls selbst; die Zusicherung des Siegelgebers genügt nicht.
Bestehende Eigenlabels müssen bis zum Stichtag angepasst werden oder dürfen danach nicht mehr gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Für Ware, die vorher schon produziert oder ausgeliefert wurde, nennen die Kommissionsdienststellen praktische Wege: das Zeichen überkleben, die Aussage korrigieren oder ergänzende Angaben am Verkaufsort machen.
Nicht jedes grafische Element ist ein Siegel. Ein grünes Blatt, eine Erdkugel oder eine durchgehend grüne Gestaltung sind kein Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der Nummer 2a, können aber als allgemeine Umweltaussage nach Nummer 4a gelten, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck einer Umweltleistung erzeugen. Die Abgrenzung ist eine Frage des Gesamteindrucks. Der kostenlose Claim-Check sieht sich bis zu fünf Aussagen und Zeichen an.
Ja, möglicherweise. Die gesetzliche Definition der Umweltaussage umfasst ausdrücklich auch Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente und Symbole sowie Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Ein grafisches Element, das eine positive Umweltwirkung suggeriert, kann daher unter dieselben Regeln fallen wie ein geschriebener Claim.
Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Verpackung, nicht das einzelne Element. Eine grüne Farbgebung im Zusammenspiel mit Naturmotiven kann denselben Eindruck erzeugen wie ein geschriebener Claim und unterliegt dann denselben Anforderungen. Wer bildlich auf eine Umweltleistung verweist, braucht dafür denselben Nachweis wie für den Satz daneben.
Nein, jedenfalls nicht als Ersatz für die Angabe auf der Packung. Eine Umweltaussage gilt als allgemein, wenn ihre Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Eine Erklärung, die erst über einen QR-Code auf einer Website erreichbar ist, steht nicht auf demselben Medium und heilt eine unspezifische Aussage auf der Verpackung daher nicht.
Steht die Aussage auf der Verpackung, gehört die Spezifizierung auf die Verpackung. Steht sie in einer Anzeige, gehört sie in dieselbe Anzeige. Steht sie auf einer Produktseite im Shop, gehört sie auf dieselbe Seite, und zwar so, dass sie zusammen mit der Aussage wahrgenommen wird, nicht hinter einem Aufklappfeld am Seitenende.
Als Vertiefung, nicht als Beleg an sich. Die konkrete Eigenschaft und der Hinweis auf den Nachweis gehören in unmittelbare Nähe der Aussage und in lesbarer Größe; der Code führt anschließend zu den Einzelheiten, etwa zum Zertifikat mit seiner Lizenznummer oder zum Zertifizierungsprogramm.
Nicht: „umweltfreundlich“ mit QR-Code. Sondern: die konkrete, geprüfte Eigenschaft direkt an der Aussage, etwa ein ausgewiesener Rezyklatanteil mit dem Siegel daneben, und der QR-Code führt zum Eintrag in der öffentlichen Zertifikatsdatenbank. Die Aussage trägt dann für sich, und der Code macht sie nachprüfbar.
Der Unterschied ist nicht formal. Eine allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung steht in der schwarzen Liste und ist ohne Einzelfallprüfung unzulässig. Ein QR-Code ändert daran nichts, eine konkrete und belegte Eigenschaft schon.
Für grenzüberschreitend relevante Verstöße gegen europäische Verbraucherschutzvorschriften müssen die Mitgliedstaaten Höchstbußgelder vorsehen, deren Betrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in den betroffenen Mitgliedstaaten erreicht.
Hinzu kommen die klassischen Folgen des Wettbewerbsrechts: Abmahnung, Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung und Kostenerstattung, jeweils mit dem Zwang zur kurzfristigen Umstellung von Verpackung und Werbemitteln.
Die 4 Prozent sind eine Untergrenze für den Höchstbetrag, keine Regelstrafe. Wirtschaftlich schwerer wiegt in der Praxis meist das Wettbewerbsrecht: Eine einstweilige Verfügung kann binnen Tagen ergehen und zwingt zur sofortigen Umstellung, während das Verpackungsmaterial bereits produziert im Lager liegt.
Die neuen Tatbestände richten sich auf Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Praktisch wirkt die Regelung dennoch tief in B2B-Beziehungen hinein, weil Markeninhaber / Brand Owner und Handel die Nachweise von ihren Lieferanten einfordern müssen, um selbst rechtssicher kommunizieren zu können. Für Lieferanten wird der belastbare Nachweis damit zur Voraussetzung, gelistet zu bleiben.
Für Rohstoff- und Halbzeuglieferanten wird der eigene Nachweis damit zum Verkaufsargument. Das flustix RECYCLED Zertifizierungsprogramm gilt ausdrücklich für alle Akteure entlang der Lieferkette, die Eigentum am Material übernehmen, also auch für Recycler und für Zwischenhändler mit und ohne eigenes Lager.
Nein. Eine Lieferantenerklärung ist eine Selbstauskunft des Lieferanten. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem, und sie verlagert die Haftung nicht. Verantwortlich für eine Umweltaussage gegenüber Verbrauchern bleibt, wer die Aussage trifft.
Der typische Ablauf: Der Markeninhaber übernimmt eine Angabe aus dem Datenblatt seines Lieferanten, etwa „30 % Rezyklat“, und macht daraus eine Werbeaussage auf der Verpackung. Aus einer technischen Angabe zwischen zwei Unternehmen wird damit eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern. Für die gilt EmpCo, und dort zählt nicht, was der Lieferant zugesichert hat, sondern was sich belegen lässt.
Kommt eine Beanstandung, wird der Nachweis kurzfristig verlangt. Wer ihn dann erst beim Lieferanten anfragen muss, hat ihn nicht rechtzeitig.
Sie kann Bestandteil der internen Dokumentation sein und ist bei der PPWR ein Baustein der technischen Unterlagen. Sie ist der Ausgangspunkt, nicht der Nachweis. Für eine Aussage gegenüber Verbrauchern braucht es einen Beleg, der von einer unabhängigen Stelle stammt.
Ein Nachweis aus einem Zertifizierungssystem: veröffentlichte Anforderungen, Prüfung oder Audit durch eine unabhängige Stelle, Konformitätsbewertung durch einen Dritten und ein Ergebnis, das andere nachprüfen können. Bei flustix prüfen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformitätsbewertung läuft nach ISO/IEC 17065, und jedes Zertifikat ist über seine Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank nachschlagbar.
Besonderheit in der Lieferkette: Wenn der Lieferant sein Material selbst zertifizieren lässt, lässt sich der Nachweis über das Unterlizenzsystem an den Abnehmer weitergeben. Dann steht hinter der Angabe auf der Verpackung eine Prüfung und keine Zusicherung.
Es sind zwei verschiedene Rechtsakte, und nur einer davon gilt bereits.
EmpCo, die Richtlinie (EU) 2024/825, ist umgesetzt und seit dem 27. September 2026 anzuwenden. Sie verbietet bestimmte Praktiken: sechs Tatbestände in der schwarzen Liste des UWG, dazu drei Verschärfungen im laufenden Text. Sie verlangt kein Verfahren vor der Werbung, sondern schafft ein Risiko danach, durchgesetzt über Abmahnung und Klage.
Die Green Claims Directive ist ein eigener Vorschlag. Sie würde regeln, wie ausdrückliche Umweltaussagen vorab zu belegen und zu verifizieren sind, also mit einer Vorabprüfung durch unabhängige Stellen und einem Konformitätsnachweis, bevor die Aussage überhaupt verwendet wird. Sie ist derzeit nicht anwendbar, und ihr Zeitplan ist offen.
EmpCo sagt, was nicht mehr behauptet werden darf. Die Green Claims Directive würde sagen, wie zu belegen ist, was behauptet wird.
Gemessen wird heute an EmpCo. Wer seine Aussagen jetzt auf unabhängig geprüfte Nachweise umstellt, erfüllt damit auch das, was die Green Claims Directive verlangen würde, denn beide laufen in dieselbe Richtung: nachprüfbar statt behauptet. Die Arbeit, die jetzt anfällt, ist in beiden Fällen dieselbe, nämlich für jede Aussage die Frage zu beantworten, wer sie geprüft hat und wo das nachzulesen ist.
Ein dritter Rechtsakt gehört daneben, weil er oft verwechselt wird: Die PPWR regelt Verpackungen selbst, also Stoffe, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile, und nicht die Werbung damit. Wer eine PPWR-Anforderung erfüllt, darf deshalb nicht automatisch damit werben; wer damit wirbt, unterliegt EmpCo.
Nein, wenn der Stoff für die betreffende Produktkategorie ohnehin gesetzlich verboten ist. Die Präsentation gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots ist stets unzulässig.
Zulässig bleibt die Aussage, wenn sie über die gesetzliche Anforderung hinausgeht, etwa durch einen weiter gefassten Prüfumfang oder einen strengeren Grenzwert, und dieser Unterschied benannt wird.
Der Unterschied muss dabei benannt und nachweisbar sein, nicht nur behauptet. Ein weiter gefasster Prüfumfang oder ein strengerer Grenzwert als der gesetzliche trägt die Aussage, wenn er aus dem Zertifizierungsprogramm hervorgeht und das Ergebnis am Produkt geprüft wurde.
Benennen Sie eine konkrete, messbare Eigenschaft statt einer allgemeinen Wirkung und verweisen Sie auf den Nachweis. „Verpackung mit 85 % zertifiziertem Post-Consumer-Rezyklat“ trägt, „umweltfreundliche Verpackung“ nicht. Die Konkretisierung muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium stehen wie die Aussage selbst.
Die Regel dahinter: Eine Umweltaussage gilt als allgemein, wenn ihre Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht. Konkret, messbar und mit Nachweis daneben ist deshalb kein Stilmittel, sondern die Bedingung. Bis zu fünf Aussagen ordnet der kostenlose Claim-Check ein und liefert dazu eine schriftliche Einschätzung.
Beispiele erlaubt und verboten
Link zu dieser Frage kopierenDrei Dinge: eine konkrete, messbare Aussage, einen Beleg, der genau diese Aussage abdeckt, und die Möglichkeit, beides von außen nachzuprüfen. Ab dem 27. September 2026 gilt das über das UWG, in das die EmpCo-Richtlinie umgesetzt wurde.
Eine Lieferantenerklärung ist der Ausgangspunkt der Prüfung, nicht ihr Ergebnis. Die Verantwortung bleibt bei dem, der die Aussage gegenüber Verbrauchern trifft. Ein Prüfbericht allein deckt die eingereichte Probe ab, nicht die laufende Produktion. Und ein Beleg, der etwas anderes misst als die Aussage behauptet, trägt nicht: Wer mit dem Rezyklatanteil wirbt, braucht einen Nachweis über den Rezyklatanteil, nicht über die Recyclingfähigkeit.
Die Konkretisierung gehört klar und hervorgehoben auf dasselbe Medium wie die Aussage selbst. Ein QR-Code oder ein Sternchenhinweis genügt dafür nicht. Bei Verpackungen gehören die zugrunde liegenden Nachweise zusätzlich in die technische Dokumentation nach Anhang VII der PPWR.
Alle Aussagen auf Verpackung, Webseite und in der Werbung zusammentragen, je Aussage die Quelle danebenlegen, Lücken schließen oder die Aussage streichen. Ob eine Formulierung trägt, ordnet der kostenlose Claim-Check für bis zu fünf Aussagen ein, mit schriftlicher Einschätzung als PDF.
Stand: September 2026
Es gibt keine EU-Behörde, die Umweltaussagen vorab prüft. Geprüft wird auf drei Ebenen, und durchgesetzt wird hinterher über das Wettbewerbsrecht.
Keine Behörde von Amts wegen, sondern Wettbewerber und Verbraucherverbände über das Wettbewerbsrecht. Seit dem 27. September 2026 wirkt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland über die schwarze Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG.
Drei Fragen genügen: Ist das Zertifizierungssystem öffentlich beschrieben? Ist die bewertende Stelle für diesen Anwendungsbereich akkreditiert? Lässt sich das einzelne Zertifikat nachschlagen, etwa über eine Lizenznummer in einem öffentlichen Register wie der flustix Zertifizierungsdatenbank?
Stand: September 2026
Verantwortlich ist das Unternehmen, das die Aussage trifft. Organisiert wird die Prüfung in der Praxis über das Zertifizierungsprogramm, und zwar in dieser Reihenfolge.
Je nach Programm und Produkt dauert das vier bis zwölf Wochen.
Das geht, und das Ergebnis ist ein Prüfbericht über die eingereichte Probe. Für die interne Dokumentation kann das reichen. Sobald daraus eine Aussage gegenüber Kunden oder Verbrauchern wird, fehlen drei Dinge: die Bewertung gegen ein veröffentlichtes Programm, die laufende Überwachung und die Nachprüfbarkeit durch Dritte. Ausführlich steht der Weg auf der Seite zum Zertifizierungsprozess.
Maßgeblich ist die geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, nicht der Zeitpunkt des Drucks. Da nach aktuellem Stand keine allgemeine Abverkaufsfrist vorgesehen ist, sollten bestehende Bestände mit kritischen Aussagen rechtzeitig geplant und die Layouts frühzeitig umgestellt werden. Die Abgrenzung im Einzelfall sollte juristisch geprüft werden.
Für die Planung hilft eine einfache Reihenfolge: erst prüfen, welche Aussagen auf den bestehenden Layouts überhaupt betroffen sind, dann die kritischen ersetzen, und erst danach die Restbestände terminieren. Der kostenlose Claim-Check übernimmt den ersten Schritt und ordnet bis zu fünf Aussagen gegen EmpCo und UWG ein.
Für Ware, die am Stichtag schon im Markt ist, nennen die Kommissionsdienststellen praktische Möglichkeiten: eine Aussage überkleben oder korrigieren und ergänzende Angaben am Verkaufsort machen. Die Behörden im CPC-Netzwerk erwarten dafür angemessene und verhältnismäßige Schritte, die sich belegen lassen, und sollen Vernichtung oder Rückruf in solchen Übergangsfällen nicht verlangen, wenn daraus unverhältnismäßige Kosten oder unnötiger Umweltschaden entstünden.
Ein EmpCo-Prüfbericht ist ein Dokument, das eine oder mehrere Umweltaussagen gegen die Richtlinie (EU) 2024/825 und das deutsche Wettbewerbsrecht einordnet. Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert. Wer einen Bericht anbietet, entscheidet selbst, was darin steht, und genau darin unterscheiden sich die Angebote am Markt erheblich.
Ein belastbarer Bericht benennt für jede einzelne Aussage drei Dinge: worauf sie sich stützt, was gegebenenfalls fehlt, und wogegen geprüft wurde. Eine Gesamtnote oder ein Ampelbild leistet das nicht, weil sich daraus nicht ablesen lässt, welche Aussage aus welchem Grund nicht trägt.
Eine Seite je Aussage, als PDF. Darauf:
Beides hat seinen Platz. Ein Scanner findet in Sekunden auffällige Formulierungen auf einer Website und eignet sich für den ersten Überblick über einen großen Bestand. Er kann aber nicht beurteilen, ob ein vorgelegter Nachweis die Aussage trägt, weil er den Nachweis nicht sieht.
Geht es um die Beweisvorsorge, zählt, wer geprüft hat und wogegen. Deshalb wird der flustix Claim-Check von Hand erstellt, von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle, und dauert zwei bis drei Werktage statt drei Minuten. Bis zu fünf Aussagen sind kostenlos.
Ein „Green-Claim-Gutachten" ist keine geschützte Bezeichnung und kein gesetzlich geregeltes Dokument. In der Praxis fasst der Begriff drei verschiedene Leistungen zusammen, die von unterschiedlichen Stellen kommen und Unterschiedliches leisten.
Die drei schließen einander nicht aus, sie beantworten verschiedene Fragen. Ein Rechtsgutachten sagt, ob eine Formulierung angreifbar ist. Eine Verifizierung sagt, ob die Zahl dahinter stimmt.
flustix ist eine unabhängige Zertifizierungsstelle und arbeitet an der zweiten Stelle: Wir ordnen Aussagen gegen EmpCo und das UWG ein und zertifizieren Produkteigenschaften nach veröffentlichten Programmen. Jedes Zertifikat ist mit Lizenznummer in unserer öffentlichen Datenbank nachprüfbar.
Wir erbringen keine Rechtsberatung und stellen keine anwaltliche Freigabe aus. Wo eine Aussage rechtlich zu bewerten ist, gehört sie zu einer Kanzlei. Der kostenlose Claim-Check ist der Einstieg: bis zu fünf Aussagen, schriftliche Einschätzung, zwei bis drei Werktage.
Es gibt drei Wege, und welcher der richtige ist, hängt davon ab, woran die Aussage hängt. Meistens braucht es zwei davon.
Das ist die Frage nach der Substanz: Gibt es Daten, und sagen sie das, was die Aussage behauptet? Zuständig sind Prüf- und Zertifizierungsstellen. Bei Materialeigenschaften wie Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Mikroplastik oder PFAS lässt sich das über ein veröffentlichtes Zertifizierungsprogramm belegen, und der Nachweis ist dann für Dritte nachprüfbar.
Das ist die rechtliche Frage. Die Durchsetzung von EmpCo läuft nicht über eine Behörde, sondern über das Wettbewerbsrecht: Wettbewerber und Verbraucherverbände können abmahnen. Wer eine verbindliche Freigabe für eine Kampagne braucht, geht zu einer auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei.
Das ist die Bestandsfrage. Bei hunderten Produktseiten hilft ein automatisierter Scanner, um auffällige Formulierungen zu finden. Er ersetzt die ersten beiden Schritte nicht, sondern sagt, wo sie anzusetzen sind.
Mit den Aussagen, die schon gedruckt sind oder demnächst gedruckt werden. Verpackungslayouts brauchen Vorlauf, und ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Regeln ohne allgemeine Übergangsfrist.
Der kostenlose Claim-Check deckt den ersten Schritt ab: Bis zu fünf Aussagen werden von Hand gegen die sechs Verbotstatbestände, die Anforderungen an Siegel und die Belegpflicht eingeordnet. Sie bekommen eine schriftliche Einschätzung als PDF, innerhalb von zwei bis drei Werktagen.
Die Durchsetzung erfolgt nicht über eine Aufsichtsbehörde, sondern über das Wettbewerbsrecht. Wettbewerber, Verbraucherverbände und qualifizierte Einrichtungen können abmahnen und klagen. Deshalb gibt es keine Prüfung im Vorfeld, sondern ein Risiko im Nachhinein, das sich nur durch belastbare Nachweise begrenzen lässt.
Praktisch heißt das: Der Nachweis wird nicht vor der Veröffentlichung verlangt, sondern nach einer Abmahnung, und dann kurzfristig. Wer ihn zu diesem Zeitpunkt erst beschaffen muss, hat ihn nicht rechtzeitig. Eine Zertifizierung nach einem veröffentlichten Programm ist deshalb weniger eine Marketingfrage als eine Frage der Beweisvorsorge.

Produkte, deren geprüfte Eigenschaft auf dem Siegel benannt ist und die den Prüfprozess erfolgreich durchlaufen haben. Fünf Eigenschaften sind möglich:
Jedes Siegel trägt eine Lizenznummer, über die sich das Zertifikat in der öffentlichen Datenbank nachschlagen lässt. Vergeben werden die Siegel auf Basis eines veröffentlichten Zertifizierungsprogramms durch unsere akkreditierten Zertifizierungspartner; je nach Programm ist eine Laborprüfung, ein Auditverfahren oder beides die Grundlage.
Diese Produkte sind flustix zertifiziert:
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Link zu dieser Frage kopieren„Plastikfrei“ ist nach den flustix-Standards an zwei Stellen definiert.
Das Siegel Produktinhalt Mikroplastikfrei trägt die Bezeichnung PLASTIKFREI und belegt, dass dem Produktinhalt kein Mikroplastik zugesetzt ist.
Für Produkte, Verpackungen und Gesamtprodukte gelten die LESS PLASTICS-Siegel. Sie beschränken den Kunststoffanteil auf einen festgelegten Grenzwert; der geprüfte Wert steht als MIN. X % PLASTIKFREI auf dem Siegel und gibt beim Einkauf eine nachprüfbare Zahl statt eines Versprechens. Mit einem Grenzwert wird gearbeitet, weil Verunreinigungen durch Umwelteinflüsse oder den Herstellungsprozess sowie teils technisch unvermeidbare Rückstände nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.
Die Verbrauchernachfrage soll Unternehmen animieren, den so wertvollen Werkstoff Plastik bereits im Design wie auch in der Produktion der Waren nachhaltig einzusetzen und/oder durch ökologisch sinnvolle Alternativen zu ersetzen, zur Vermeidung von Plastikmüll weltweit.
Mit dem magentafarbenen flustix RECYCLED-Siegel können Produkte, Komponenten und Rohstoffe ausgezeichnet werden, die ganz oder teilweise aus Rezyklaten bestehen, mehr dazu unter flustix RECYCLED. Für recycelbare Verpackungen eignet sich das ebenfalls magentafarbene Siegel flustix RECYCLABLE.
Es gibt nicht einen Grenzwert, sondern je Siegel und Materialart einen eigenen. Auf dem Siegel steht immer der geprüfte Wert als MIN. X % PLASTIKFREI, und genau dieser Wert ist der Nachweis.
Allgemein gilt eine Anforderung von min. 99,8 % plastikfrei. Für papierbasierte Produkte aus Frischfasern liegt der Grenzwert bei 98 % plastikfrei, mit der Möglichkeit, min. 98,75 % oder 99,25 % Plastikfreiheit zu deklarieren. Für papierbasierte Produkte aus recycelten Fasern gilt min. 97 % plastikfrei.
Verpackungen qualifizieren sich ab min. 95 % plastikfrei; die Voraussetzungen stützen sich auf die PPWR. Um Innovationen zu fördern, ist eine Kennzeichnung nach einem dreistufigen System mit min. 96,5 % oder 98 % möglich.
Produkt und Verpackung werden getrennt geprüft. Jedes Bauteil muss die Anforderung seiner eigenen Kategorie erfüllen.
In Presseartikeln aus den Jahren 2019 bis 2022 steht, flustix definiere plastikfrei als „weniger als 0,5 Prozent Plastik". Dieser Wert steht in keinem flustix-Zertifizierungsprogramm und gilt nicht. Maßgeblich ist allein das LESS PLASTICS Zertifizierungsprogramm in der jeweils aktuellen Ausgabe.
Stand: September 2026, Zertifizierungsprogramm Ausgabe Februar 2025.
Überall. Die von flustix ausgezeichneten Produkte werden über alle offiziellen Vertriebswege online und offline verkauft. Das Siegel flustix-RECYCLED eignet sich außerdem für eine Kennzeichnung im B2B-Bereich. So können z.B. Anbieter von Kunststoffrezyklaten oder Halbzeugen mit Rezyklatanteil ihre Ware zertifizieren lassen, um unter anderem die Herkunft und den Rezyklattyp (PCR/PIR/MIX) für ihre Abnehmer transparent zu machen.
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Link zu dieser Frage kopierenDie flustix-Initiative wurde 2016 von Julia und Malte Biss in Berlin im Sinne des Umweltschutzes gegründet. Sie will Verbrauchern eine Orientierung beim Einkauf bieten, indem plastikfreie und/oder -reduzierte Produkte sowie recycelte Produkte und Verpackungen klar gekennzeichnet werden. In seiner Entstehung hat das Nachhaltigkeitslabel flustix Unterstützung in Form von Gesprächs- und Diskussionsrunden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundesamt bei der Ausarbeitung des grundlegenden Konzeptes erhalten. Weiteren Support erhalten wir von unserem Prüflabor-Partner, der WESSLING GmbH. Bei der Vergabe der flustix-Siegel, der Kontrolle der Einhaltung aller Standards sowie der Missbrauchsbekämpfung, arbeiten wir mit unseren unabhängigen und renommierten Partnern eng zusammen. Wir flustix-Gründer, Julia und Malte Biss, leben mit unseren drei Kindern auch nicht komplett plastikfrei. Das ist heutzutage beinahe unmöglich – deswegen zielen wir auf einen konstruktiven Umweltschutz, der durch innovative Produkte das plastikfreie Angebot ausweitet, und wir uns in Richtung Plastikfreiheit entwickeln können. Wir versuchen Plastik zu vermeiden wo es geht und sinnvoll ist. Der wertvolle Werkstoff Kunststoff findet in vielen Bereichen, wie beispielsweise der Forschung, der Medizin, der Sicherheit und im Transport, durchaus sinnvollen und lebenswichtigen Einsatz und ist – auf dem aktuellen Stand der Technik – nicht mehr wegzudenken.
flustix prüft und zertifiziert mit seinen akkreditierten Partnern auf Basis der bisher einzigen international angesehenen und befolgten Mikroplastikdefinition von ECHA (inkl. ISO/TR 21960:2020 Plastics – Environmental aspects – State of knowledge and methodologies). Nach der bezieht sich der Begriff Mikroplastik auf feste, wasserunlösliche Kunststoffpartikel mit einer Größe von weniger als 5 mm, bezogen auf die längste Dimension des Kunststoffpartikels, sowie feste, wasserunlösliche Kunststofffasern mit einer Größe von weniger als 5 mm, bezogen auf den Durchmessers der Kunststoffpartikelfaser. Darunter fällt für flustix auch sogenannte/s Bioplastik/ sowie Biokunststoffe, gewonnen aus nachwachsenden Ressourcen. In Anlehnung an die ECHA-Definition finden flüssige und wasserlösliche Kunststoffe keine Berücksichtigung, da diese nach aktuellem Stand der Analysetechnik qualitativ kaum bis quantitativ gar nicht analytisch verbindlich nachgewiesen werden können und somit ein rechtsicheres Claiming noch nicht gewährleistet werden kann. Sobald die Forschung hierzu weitergekommen ist, wird flustix auch diese Materialien mit in seine Zertifizierungsprogramme einbeziehen.
Zur MIKROPLASTIKFREI Zertifizierung
Link zu dieser Frage kopierenIm Alltag werden die vier Wörter synonym benutzt. Keines davon ist rechtlich geschützt, und keines sagt für sich genommen etwas darüber aus, wer geprüft hat. Ein Unterschied im Schwerpunkt besteht trotzdem.
Umweltzeichen ist der engste Begriff. Gemeint sind meist die staatlich getragenen Zeichen wie der Blaue Engel oder das EU Ecolabel, die ein Produkt über seinen gesamten Lebensweg bewerten.
Umweltsiegel und Nachhaltigkeitssiegel sind Oberbegriffe für jedes Zeichen, das eine Umwelt- oder Nachhaltigkeitseigenschaft bestätigt. Auch ein einzelnes Merkmal wie ein Rezyklatanteil fällt darunter.
Gütesiegel und Qualitätssiegel sind nicht auf Umwelt beschränkt. Darunter fallen ebenso Sicherheit wie beim GS-Zeichen, Herkunft oder die Abwicklung im Onlinehandel.
Prüfsiegel betont, dass eine Prüfung stattgefunden hat. Das Wort sagt aber nicht, wer geprüft hat. Auch ein Hersteller, der sein eigenes Produkt prüft, kann ein solches Zeichen anbringen.
Belastbarer als die Wörter ist die Normenreihe ISO 14020:
Typ I nach ISO 14024. Ein Programm mit veröffentlichten Kriterien, geprüft und vergeben von einer Stelle, die das Produkt nicht selbst verkauft. Blauer Engel und EU Ecolabel gehören hierher.
Typ II nach ISO 14021. Eine Selbstauskunft des Herstellers, etwa „recycelbar“ auf der eigenen Verpackung. Genau das schränkt die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 ein.
Typ III nach ISO 14025. Eine Umweltdeklaration mit Zahlen über den Lebensweg, ohne Bewertung, ob diese Zahlen gut oder schlecht sind. Im Bauwesen als EPD bekannt.
Die flustix Siegel sind Zeichen unabhängiger Dritter. Die Materialanalyse übernehmen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformität bewerten nach ISO/IEC 17065 akkreditierte Zertifizierungspartner. flustix prüft also nicht selbst. Wie das im Einzelnen abläuft, steht im Prüfprozess. Jedes Zertifikat trägt eine Lizenznummer und ist in der öffentlichen Datenbank nachschlagbar.
Die Frage unterstellt, dass alle dasselbe tun. Das ist nicht so, und deshalb lautet die nützlichere Frage: Welche Aussage soll belegt werden? Danach sortiert sich der Markt in drei Ebenen.
Innerhalb einer Ebene vieles, zwischen den Ebenen nichts. Ein Prüfbericht über den Kunststoffanteil ersetzt kein Zeichen auf der Verpackung, und ein Zeichen ersetzt keine Laboranalyse. flustix ist deshalb keine Alternative zum Labor, sondern nutzt es: Gemessen wird in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren, die Konformität bewertet eine Stelle nach ISO/IEC 17065.
Ein Umweltsiegel ist ein Zeichen auf einem Produkt, einer Verpackung oder in der Werbung, das eine bestimmte Umwelteigenschaft bestätigt. Der Begriff selbst ist nicht geschützt. Jeder darf ein Zeichen entwerfen und es Umweltsiegel nennen, deshalb sagt das Zeichen allein noch nichts über die Prüfung dahinter aus.
Geprüfte Siegel unabhängiger Dritter. Eine unabhängige Stelle prüft gegen ein veröffentlichtes Programm, vergibt eine Lizenznummer und kontrolliert nach. Dazu zählen der Blaue Engel, das EU Ecolabel und die flustix Siegel.
Zeichen von Branchen, Verbänden und Handel. Kriterien und Vergabe liegen bei einer Gruppe, die selbst am Markt beteiligt ist. Die Anforderungen können hoch sein, die Unabhängigkeit ist aber eine andere.
Selbst vergebene Zeichen der Hersteller. Ein Logo, das ein Unternehmen selbst gestaltet und sich selbst verleiht. Ab dem 27. September 2026 verbietet die EmpCo-Richtlinie genau das: Nachhaltigkeitszeichen ohne zertifiziertes System oder behördliche Grundlage dürfen dann nicht mehr verwendet werden.
1. Wer prüft? Der Siegelgeber selbst oder eine akkreditierte, unabhängige Stelle?
2. Was genau ist geprüft? Das ganze Produkt, nur die Verpackung, nur ein einzelner Rohstoff?
3. Lässt es sich nachschlagen? Ein belastbares Siegel führt eine Nummer und eine öffentliche Datenbank.
4. Wie lange gilt es? Ohne Ablaufdatum und Nachkontrolle bleibt eine Aussage von gestern unverändert stehen.
Die flustix Siegel benennen im Zeichen selbst, worauf sie sich beziehen, tragen eine Lizenznummer und sind über die öffentliche Zertifikatsdatenbank nachprüfbar. Wie eine Prüfung abläuft, wer daran beteiligt ist und wie lange ein Zertifikat gilt, steht im Prüfprozess.
Ein flustix Siegel bedeutet, dass eine bestimmte Eigenschaft dieses Produkts unabhängig geprüft und nach einem definierten Zertifizierungsprogramm bestätigt wurde. Welche Eigenschaft das ist, benennt das Siegel selbst: LESS PLASTICS mit dem geprüften Wert als MIN. X % PLASTIKFREI, PRODUKTINHALT MIKROPLASTIKFREI, RECYCLED mit dem Rezyklatanteil in Prozent, RECYCLABLE für die Recyclingfähigkeit einer Verpackung oder PFAS-FREE.
Jedes Siegel trägt eine Lizenznummer, über die sich das Zertifikat in der öffentlichen Datenbank nachprüfen lässt. Ein Siegel ist keine allgemeine Nachhaltigkeitsaussage über das Unternehmen, sondern ein Nachweis für genau die Eigenschaft, die darauf benannt ist.
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Nicht jeder Kunststoff landet im Mülleimer. Am Strand verlieren wir unsere Flipflops, im Park vergessen wir die PET-Flasche oder die Bonbon-Verpackung. Früher oder später gelangt dieser Kunststoffmüll in unsere Flüsse und Meere und wird von Vögeln oder anderen Tieren mit Nahrung verwechselt. Das Problem: Plastik verrottet nicht. Größere Plastikteile sind eine Gefahr für Meereslebewesen und Vögel, die sich im Müll verfangen und verenden, wie man es auch vor unserer Haustür auf Helgoland bei den Basstölpeln beobachten kann. Kleinere Plastikteile werden von den Tieren mit Nahrung verwechselt, bis sie bei vollem Magen verhungern. Außerdem treten Chemikalien wie beispielsweise Weich- und Hartmacher aus den Kunststoffen aus. Diese sind schädlich für Mensch und Tier. Übrigens werden in Deutschland nicht einmal 45 Prozent des anfallenden Kunststoffmülls recycelt und der Pro-Kopf-Verbrauch steigt nach wie vor. Der Großteil wird immer noch energetisch verwertet – verbrannt, weil es wirtschaftlicher ist und/oder die Verpackungen aus minderwertigen Mischkunststoffen bestehen.
Der vielleicht offensichtlichste Gebrauch von Plastik sind Verpackungen. Dazu gehören unter anderem pfandfreie Plastikflaschen, Chips- oder andere Tüten, Folien und/oder andere Einwegbehältnisse. Meistens bestehen diese aus Mischkunststoffen, welche kaum bis gar nicht recycelt werden können.
Die meisten Nahrungsmittel sind in Plastik eingepackt. Chemikalien wie Weichmacher und zahlreiche andere Substanzen lösen sich aus der Verpackung und gehen z.B. auf ölhaltige und fettige Lebensmitteln über. Hinzu kommt das Mikroplastik, Plastikteilchen kleiner als fünf Millimeter. Diese treiben im Meer, werden von Meerestieren und Vögeln mit Nahrung verwechselt und gefressen. Die im Plastik enthaltenen Chemikalien gehen in den Körper der Tiere über und kommen zu uns zurück. Mit Tieren, die als Ganzes verzehrt werden (zum Beispiel Muscheln) oder hochwertigen Meer-Salzen und sogar durch Trinkwasser wird mittlerweile der Plastikmüll direkt von uns, dem Menschen, aufgenommen.
Mindestens 500 Tonnen Plastik gelangen jährlich durch unsere deutschen Abflüsse ungefiltert in unseren Trinkwasserkreislauf. Duschgel, Zahnpasta, Shampoos und Peelings enthalten meistens Plastik (Mikroplastik oder Flüssigkunststoffe). Oft soll mit den Mikropartikeln die Reinigungswirkung der Produkte verstärkt werden. Aber auch als Trübungsmittel, Füllmaterial oder als Ersatz für pflanzliche Öle werden Kunststoffe in Kosmetika und Schminke eingesetzt. Hier nur eine Auswahl an Produkten, in denen Mikroplastik und flüssige Kunststoffe verwendet werden:
Auch unsere Kleidung enthält immer mehr Kunststoffe, unter anderem Polyester, Nylon und Elasten. Ein Fleece-Kleidungsstück kann bei jeder Wäsche bis zu 2.000 Fasern verlieren, die über das Abwasser ungefiltert in den Trinkwasserkreislauf oder ins Meer gelangen. Wissenschaftler haben an 80 untersuchten Stränden auf allen Kontinenten Polyester- und Acrylfasern im Sand nachgewiesen. Je näher die Proben an großen Städten entnommen wurden, desto höher war die Belastung durch Plastikmüll.
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Link zu dieser Frage kopierenDie Vermüllung unseres Planeten, denn Plastik hält ewig: Sammeln wir es nicht auf, so bleibt es in der Natur und verstreut sich. Sogar in der Antarktis, im „noch“ ewigen Eis, wurde gerade erst 30 Jahre altes Plastik aus Deutschland nachgewiesen. Der Großteil des verlorenen Plastikmülls landet im Meer. Durch die Meeresströmungen haben sich weltweit fünf besonders große Müllstrudel gebildet, die sogenannten „garbage patches“. Der Größte ist der „Great Pacific Garbage Patch“ (vier Mal so groß wie Frankreich). Wissenschaftler vermuten mehrere Millionen Tonnen Plastik allein in diesem einen Strudel. Ob im Meer oder an Land, Plastik wird zunehmend zu einer gesundheitlichen Bedrohung von Mensch und Tier. Jetzige und im Besonderen kommende Generationen sind betroffen von verfrühter Pubertät, der Kreidezahnkrankheit, Missbildungen und – bei neugeborenen sowie weiterer bislang noch nicht abgeschlossener Forschungsergebnisse zu Krankheiten, die unmittelbar mit unserem derzeitigen inflationären Plastik-Konsum in Verbindung stehen.
Zuletzt aktualisiert: August 2026
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix