Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Wie läuft eine Zertifizierung ab, was kostet sie, welche Nachweise verlangen PPWR und EmpCo, und warum zertifizieren wir kein Bioplastik? Hier finden Sie die Antworten, gebündelt für Unternehmen und Verbraucher.

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FAQ

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Für Unternehmen

Nachweisbare Produkteigenschaften sind heute mehr als ein Nachhaltigkeitsthema. Sie entscheiden über regulatorische Konformität, über geldwerte Vorteile in Steuer- und Bonussystemen, über Marktzugang in Ausschreibungen und darüber, was Sie am Point of Sale überhaupt noch behaupten dürfen.

  • Eine unabhängige flustix-Zertifizierung liefert einen belastbaren Third-Party-Nachweis für definierte Produkteigenschaften wie Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Plastikreduktion, Mikroplastikfreiheit oder PFAS-Freiheit. Dieser Nachweis wirkt in vier Bereichen gleichzeitig: regulatorische Compliance und Marktzugang, geldwerte Vorteile aus Steuer- und Bonussystemen, Ausschreibungen und Lieferantenqualifizierung sowie glaubwürdige und regelkonforme Umweltkommunikation. Der Unterschied zur Eigenerklärung liegt in der Beweislast: Wer eine Produkteigenschaft selbst behauptet, muss sie im Zweifel selbst belegen.

    Warum reicht eine Eigenerklärung nicht mehr aus?

    Die Anforderungen an nachweisbare Umwelt- und Materialeigenschaften steigen kontinuierlich. Unternehmen müssen zunehmend belastbar belegen können, wie hoch der Rezyklatanteil eines Produktes ist, ob eine Verpackung recyclingfähig ist oder ob definierte Anforderungen hinsichtlich Plastikreduktion, Mikroplastik oder PFAS erfüllt werden.

    Eine unabhängige Zertifizierung übersetzt diese Produkteigenschaften in einen nachvollziehbaren Third-Party-Nachweis, der gegenüber Kunden, Handel, Behörden, Ausschreibungsstellen und weiteren Marktteilnehmern Bestand hat. Eine Selbstauskunft verlagert das Risiko nicht, ein geprüfter Nachweis schon.

    Welche finanziellen Vorteile bringt ein zertifizierter Rezyklatanteil?

    Zertifizierte Nachweise können unmittelbar geldwerte Vorteile darstellen, weil mehrere europäische Länder Steuern, Boni und EPR-Gebühren direkt an den nachgewiesenen Rezyklatanteil koppeln.

    In Spanien wird die Plastic Tax auf den nicht recycelten Kunststoffanteil bestimmter nicht wiederverwendbarer Kunststoffverpackungen erhoben. Der Steuersatz beträgt 0,45 Euro je Kilogramm nicht recycelten Kunststoffs. Damit der enthaltene Rezyklatanteil steuerlich abgezogen werden kann, verlangt das spanische Gesetz einen Nachweis durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle auf Grundlage der UNE-EN 15343 beziehungsweise einer Nachfolgenorm.

    In Frankreich werden seit 2026 finanzielle Boni für den Einsatz von Kunststoffrezyklaten gewährt. Je nach Herkunft und Einsatzbereich des Rezyklats liegen diese grundsätzlich bei 450 beziehungsweise 550 Euro pro Tonne. Für bestimmte schwer recycelbare Kunststoffe in kontaktsensitiven Verpackungsanwendungen sieht das System noch höhere Prämien vor.

    Auch die Niederlande setzen auf finanzielle Anreize: Im Verpact-System wird der Einsatz von Rezyklat 2026 mit 0,20 Euro je Kilogramm Verpackung berücksichtigt. Ab 2027 soll die Tarifierung weiter ausgebaut werden, je höher der Rezyklatanteil, desto höher der finanzielle Vorteil. Die konkreten Bedingungen werden derzeit finalisiert.

    Die Entwicklung ist eindeutig: Wo Steuern, Boni, reduzierte EPR-Gebühren oder andere Vergünstigungen an bestimmte Materialeigenschaften geknüpft werden, entscheidet ein belastbarer und, wo regulatorisch gefordert, akkreditierter Zertifizierungsnachweis darüber, ob Unternehmen diese Vorteile tatsächlich nutzen können. Der Nachweis erfolgt über flustix RECYCLED.

    Stand: August 2026

    Wer trägt nach der PPWR die Verantwortung für die Konformität einer Verpackung?

    Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) grundsätzlich unmittelbar in der Europäischen Union. Sie verschärft die Anforderungen an Verpackungen erheblich und führt schrittweise verbindliche Vorgaben ein, unter anderem zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Verpackungsminimierung sowie zur technischen Dokumentation und Konformitätsbewertung.

    Besonders relevant für Markenunternehmen ist die Frage, wer den Nachweis führen muss. Die Europäische Kommission stellt in ihrer aktuellen PPWR-Guidance klar: „Manufacturer“ im Sinne der PPWR ist nicht zwingend das Unternehmen, das eine Verpackung physisch produziert. Wird eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke hergestellt und in Verkehr gebracht, ist grundsätzlich der Markeninhaber / Brand Owner als Manufacturer anzusehen. Die Guidance betont zudem, dass es innerhalb der Lieferkette grundsätzlich nur einen Manufacturer im Sinne der PPWR gibt.

    Dieser Manufacturer trägt die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Lieferanten müssen ihm die notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die Verantwortung für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätsnachweis verbleibt jedoch beim verantwortlichen Manufacturer. Die Kommission bezeichnet den Brand Owner ausdrücklich als den wirtschaftlichen Akteur, der die rechtliche Verantwortung für die Compliance der Verpackung trägt.

    Eine reine Vorzertifizierung des Verpackungs- oder Materiallieferanten überträgt diese Verantwortung daher nicht auf den Lieferanten. Sie kann ein wichtiger Bestandteil des Nachweises sein, ersetzt aber nicht die eigene produkt- und markenbezogene Compliance des Inverkehrbringers. Genau hier schafft flustix einen pragmatischen Weg: Bei bereits werkseitig zertifizierten Materialien oder Verpackungen kann das flustix Unterlizenzmodell eine bestehende Zertifizierung unter definierten Voraussetzungen schlank auf den Markeninhaber / Brand Owner beziehungsweise dessen konkretes Produkt übertragen. Dadurch muss eine nachgelagerte Marke nicht die gesamte Zertifizierungskette neu aufbauen, erhält aber den für ihre eigene Verantwortlichkeit relevanten Zertifizierungsnachweis. Mehr dazu auf unserer Seite zur PPWR.

    Dürfen Nachhaltigkeitssiegel ab dem 27. September 2026 noch verwendet werden?

    Ja, aber unter einer klaren Bedingung. Ab dem 27. September 2026 gelten die Vorgaben der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo). Nachhaltigkeitssiegel dürfen dann grundsätzlich nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer öffentlichen Stelle eingerichtet wurden. Zugleich werden allgemeine oder nicht ausreichend belegte Umweltaussagen stärker eingeschränkt.

    Für Unternehmen bedeutet das: Eine bloße Eigenerklärung wird zunehmend zum regulatorischen und wirtschaftlichen Risiko. Verstöße gegen die europäischen Verbraucherschutzvorschriften können bei grenzüberschreitend relevanten Fällen mit Geldbußen geahndet werden, deren Höchstbetrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in den betroffenen Mitgliedstaaten erreichen muss.

    Alle flustix Siegel beruhen auf definierten Zertifizierungsprogrammen mit unabhängiger Konformitätsbewertung und sind über die öffentliche Zertifizierungsdatenbank nachprüfbar. Aus einem Umweltclaim wird damit ein belegter Claim. Mehr dazu unter Green Claims.

    Welche Rolle spielen Zertifikate bei Ausschreibungen und in der Lieferantenqualifizierung?

    Nachweisbare Umwelt- und Materialeigenschaften gewinnen bei öffentlichen Ausschreibungen, Lieferantenqualifizierungen und im professionellen Einkauf kontinuierlich an Bedeutung. Umweltkriterien, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und weitere Nachhaltigkeitsanforderungen können Bestandteil von Vergabekriterien und technischen Spezifikationen sein.

    Unabhängige Zertifikate bieten hier einen strukturellen Vorteil: Geforderte Produkteigenschaften müssen nicht durch eigene Aussagen des Anbieters erklärt, sondern können gegenüber Einkauf, Auftraggebern und Geschäftspartnern nachvollziehbar und unabhängig nachgewiesen werden. Wer den Nachweis mitliefert, verkürzt die Prüfprozesse auf Kundenseite.

    Was bringt ein zertifiziertes Siegel in der Marktkommunikation?

    Die flustix Siegel machen unabhängig zertifizierte Produkteigenschaften direkt sichtbar: auf Produkten und Verpackungen, im Onlinehandel, am Point of Sale sowie in der B2B-Kommunikation. Unternehmen können ihre tatsächlichen Leistungen damit klar vom Wettbewerb differenzieren und nachgewiesene Eigenschaften wie Plastikreduktion, Mikroplastikfreiheit, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit oder PFAS-Freiheit glaubwürdig kommunizieren.

    Damit verbindet flustix die Bereiche, die für Unternehmen heute unmittelbar zusammengehören: regulatorische Compliance, finanzielle Vorteile, Marktzugang und glaubwürdiges Marketing. Unabhängig zertifiziert. Belastbar nachgewiesen. Sicher kommuniziert.

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  • flustix zertifiziert Produkte, Verpackungen, Komponenten, Halbzeuge und Rohstoffe aus Kunststoff, Papier, Pappe, Karton, Metallen einschließlich Aluminium sowie Glas. Welches Zertifizierungsprogramm in Frage kommt, hängt von der Eigenschaft ab, die Sie belegen wollen:

    • [LESS PLASTICS](/less-plastics) für plastikfreie oder plastikreduzierte Produkte, Verpackungen oder Gesamtprodukte
    • [Produktinhalt Mikroplastikfrei](/mikroplastikfrei) für Kosmetik, Wasch- und Reinigungsmittel, Lebensmittel und andere formulierte Produkte
    • [RECYCLED](/recycled) für den Rezyklatanteil in Produkten, Komponenten, Halbzeugen und Rohstoffen, mit Ausweisung des Rezyklattyps PCR, PIR oder MIX
    • [RECYCLABLE](/recyclable) für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, ausgewiesen in Performance Levels
    • [PFAS-FREE](/pfas-free) für nachgewiesene Freiheit von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen

    Mehrere Programme lassen sich für dasselbe Produkt kombinieren. Wenn Sie unsicher sind, welcher Nachweis passt, klären wir das im kostenlosen Erstgespräch in wenigen Minuten.

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  • Der Ablauf umfasst drei Schritte: Anfrage und Angebot, unabhängige Prüfung, Zertifizierung und Siegelvergabe. Auf Ihre Anfrage melden wir uns in der Regel innerhalb von zwei bis drei Werktagen mit einem individuellen Angebot. Die eigentliche Prüfung dauert je nach Programm und Produkt vier bis zwölf Wochen.

    Geprüft wird je nach Nachweis im Labor oder per Audit der Lieferkette. Laboranalysen laufen über nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformitätsbewertung erfolgt unabhängig nach ISO/IEC 17065 durch akkreditierte Zertifizierungspartner. Nach erfolgreicher Zertifizierung erhalten Sie Ihr Zertifikat, Ihre Lizenznummer, die Siegeldateien und den öffentlichen Eintrag in der flustix Zertifizierungsdatenbank.

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  • Die Kosten hängen vom Programm und vom Prüfaufwand ab und werden immer individuell kalkuliert. Vier Faktoren bestimmen den Preis: das gewählte Zertifizierungsprogramm, die Anzahl und Komplexität der zu prüfenden Produkte oder Materialien, die Prüfart (Laboranalyse oder Lieferkettenaudit) und der Lizenzumfang, also in welchen Märkten und in welchem Umfang das Siegel genutzt wird.

    Zwei Punkte senken den Aufwand spürbar: Vorhandene Prüfberichte und Vorzertifizierungen werden anerkannt, soweit sie den Anforderungen des Zertifizierungsprogramms entsprechen. Und über das Unterlizenzmodell können nachgelagerte Marken auf einer bestehenden Zertifizierung aufsetzen, ohne den vollständigen Prozess erneut zu durchlaufen.

    Ein konkretes Angebot erhalten Sie über den Online-Fragebogen, im kostenlosen Erstgespräch oder per E-Mail an contact@flustix.com.

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  • Ja. Vorhandene Prüfberichte, Analysen und Vorzertifizierungen werden anerkannt, soweit sie den Anforderungen des jeweiligen flustix Zertifizierungsprogramms entsprechen. Sie müssen also nicht bei null anfangen, wenn Ihr Material oder Produkt bereits geprüft wurde.

    Entscheidend sind Prüfumfang, Prüfmethode, Akkreditierung des Labors und die Aktualität der Daten. Wir sichten vorhandene Unterlagen im Vorfeld und sagen Ihnen, welche davon verwendbar sind und wo eine ergänzende Prüfung erforderlich ist. In vielen Fällen reduziert das Kosten und Zeitaufwand erheblich.

    Zum Zertifizierungsprozess

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  • Ein Prüfbericht bestätigt ein Messergebnis zu einem Zeitpunkt an einer eingereichten Probe. Eine Zertifizierung bewertet zusätzlich die Konformität mit einem definierten Programm, überwacht die fortlaufende Einhaltung und regelt, welche Aussage damit überhaupt getroffen werden darf.

    Beide Ebenen greifen ineinander und sind unterschiedlich akkreditiert:

    Akkreditiertes Prüflabor (ISO/IEC 17025)Zertifizierungsstelle (ISO/IEC 17065)
    Bestätigt ein MessergebnisBewertet die Konformität mit einem Programm
    Bezieht sich auf die eingereichte ProbeBezieht sich auf das Produkt im definierten Geltungsbereich
    MomentaufnahmeLaufende Überwachung, Rezertifizierung
    Keine Aussage über die zulässige AuslobungRegelt die zulässige Auslobung und ihre Kennzeichnung
    Nicht öffentlich verifizierbarÖffentlich verifizierbar über Zertifikat und Datenbank

    Für die interne technische Dokumentation kann ein Prüfbericht ausreichen. Sobald daraus eine Aussage gegenüber Kunden, Handel oder Verbrauchern wird, reicht er in der Regel nicht mehr. In den flustix Programmen prüfen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformitätsbewertung erfolgt unabhängig nach ISO/IEC 17065.

    Zum Zertifizierungsprozess

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  • Ein flustix Zertifikat ist sechs Jahre gültig. Innerhalb dieser Laufzeit finden laufende Konformitäts-Checks statt, die sicherstellen, dass die zertifizierte Eigenschaft weiterhin erfüllt wird.

    Ändern sich Rezeptur, Material, Lieferant oder Produktionsprozess, ist das gegenüber flustix anzuzeigen, weil die Zertifizierung immer an einen definierten Geltungsbereich gebunden ist. Der aktuelle Status jedes Zertifikats ist jederzeit über die Zertifizierungsdatenbank einsehbar.

    Zur Zertifizierungsdatenbank

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  • Ja. flustix zertifiziert ausdrücklich auch Rohstoffe, Halbzeuge und Komponenten, nicht nur fertige Konsumgüter. Anbieter von Kunststoffrezyklaten, Compoundeure, Folien- und Verpackungshersteller sowie Materiallieferanten können ihre Ware zertifizieren lassen und Herkunft, Rezyklattyp (PCR, PIR oder MIX) und Rezyklatanteil für ihre Abnehmer transparent machen.

    Das ist für Lieferanten zunehmend ein Verkaufsargument: Europäische Kunden müssen unter PPWR und EmpCo Nachweise führen und fragen diese entlang der Lieferkette ab. Wer den geprüften Nachweis mitliefert, wird zur einfacheren Entscheidung. Über das Unterlizenzmodell können nachgelagerte Kunden auf dieser Zertifizierung aufsetzen, ohne dass Ihre Lieferkette offengelegt wird.

    Unterlizenz beantragen

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  • Das Unterlizenzmodell überträgt eine bestehende Zertifizierung unter definierten Voraussetzungen auf einen nachgelagerten Marktteilnehmer. Der Lieferant lässt einmal prüfen, seine Kunden erhalten darauf aufbauend eine eigene Lizenznummer und einen eigenen Eintrag in der öffentlichen Datenbank. Ohne erneute Laborprüfung und ohne doppelte Auditkosten.

    Das löst genau das Problem, das die PPWR erzeugt: Die rechtliche Verantwortung liegt beim Inverkehrbringer, die geprüften Daten liegen beim Lieferanten. Die Unterlizenz schließt diese Lücke, ohne dass die Lieferkette gegenüber Dritten offengelegt wird. Wichtig dabei: Eine Unterlizenz erweitert den Geltungsbereich der übergeordneten Zertifizierung nicht und bleibt an deren Gültigkeit gebunden.

    Details unter flustix Unterlizenzsystem.

    Unterlizenz beantragen

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  • flustix zertifizierte Produkte sind in über 28 Ländern im Markt. Die Zertifizierung erfolgt über ein internationales Netzwerk akkreditierter Zertifizierungsstellen und Prüflabore mit Auditoren in Europa, Amerika und Asien.

    Für Hersteller außerhalb der EU ist das besonders relevant, weil die Prüfung im Herkunftsland stattfinden kann und der Nachweis anschließend europaweit verwendbar ist. Die zugrunde liegenden Normen wie DIN EN 15343, DIN EN ISO 22095 und DIN EN 13430 sind international anerkannt. Mehr dazu unter EU Market Access.

    Marktzugang Europa

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  • Jedes gültige flustix Siegel trägt eine individuelle Lizenznummer. Über diese Nummer lässt sich das zugehörige Zertifikat in der öffentlichen flustix Zertifizierungsdatenbank aufrufen, inklusive Produkt, Lizenznehmer, zertifizierter Eigenschaft und Gültigkeit.

    Siegel ohne Lizenznummer oder ohne auffindbaren Datenbankeintrag sind nicht gültig. Wenn Ihnen eine unberechtigte Verwendung eines flustix Siegels auffällt, können Sie uns das über unser Kontaktformular mitteilen. Wir gehen jedem Hinweis nach.

    Zur Zertifizierungsdatenbank

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  • Nein. Produkte und Verpackungen, die aus Bioplastik bestehen, werden von flustix nicht als plastikfrei zertifiziert. flustix behandelt Biokunststoffe, die aus nachwachsenden Rohstoffen (zum Beispiel Bio-Polyethylen) oder aus abbaubaren Materialien (zum Beispiel PLA) hergestellt werden, wie erdölbasiertes Plastik. Das Umweltbundesamt und der BUND stufen PLA, wie es etwa als Peelingkörper in Pflegeprodukten vorkommt, ebenfalls als Mikroplastik ein.

    Der Grund: Biokunststoffe sind weiterhin umstritten, denn auch sie können schädliche Chemikalien enthalten. Außerdem sind nicht alle Biokunststoffe recycelbar und werden in der Regel verbrannt. Wird Bioplastik fälschlicherweise in der Biotonne entsorgt, wird es nicht kompostiert, sondern aussortiert und landet ebenfalls in der Verbrennungsanlage. Der zusätzliche Sortieraufwand führt zu erhöhtem Energieverbrauch.

    Zum Zertifizierungsprozess

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Regularien

PPWR, EmpCo, Rezyklatquoten, PFAS-Grenzwerte: Die europäische Regulierung verlangt zunehmend Nachweise statt Aussagen. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick.

PPWR: EU-Verpackungsverordnung

  • Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Sie regelt Verpackungen entlang des gesamten Lebenswegs: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Wiederverwendung, Verpackungsminimierung, Kennzeichnung und erweiterte Herstellerverantwortung.

    Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Richtlinie liegt in der Rechtsform. Eine Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat in nationales Recht überführen, was zu 27 unterschiedlichen Auslegungen führte. Eine Verordnung gilt unmittelbar: Dieselbe Anforderung gilt in Berlin, Barcelona und Bukarest wortgleich. Nationale Regelungen wie das deutsche Verpackungsgesetz werden angepasst, ändern aber nichts an der unmittelbaren Geltung.

    Alle Fristen im Überblick

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  • Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. In Kraft getreten ist sie bereits am 11. Februar 2025; nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wurde sie anwendbar. Die einzelnen Anforderungen greifen gestaffelt:

    • Seit 12.08.2026: Stoffbeschränkungen einschließlich der PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen, die grundlegende Anforderung an die Recyclingfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 sowie die Pflichten der Wirtschaftsakteure zur Konformitätsbewertung, technischen Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für die jeweils bereits anwendbaren Anforderungen
    • Frühestens ab 12.08.2028: harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung
    • Frühestens ab 01.01.2030: harmonisierte Design-for-Recycling-Kriterien und Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit sowie erste Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen
    • Frühestens ab 01.01.2035: zusätzliche Bewertung, ob Verpackungen im großen Maßstab recycelt werden
    • Ab 01.01.2038: nur noch Verpackungen mit den Recyclingfähigkeitsstufen A oder B zulässig
    • Ab 01.01.2040: zweite Stufe der Mindestrezyklatanteile

    Mehrere dieser Termine sind Untergrenzen, keine zwingenden Kalenderdaten. Die Design-for-Recycling-Kriterien gelten beispielsweise ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des dafür vorgesehenen delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für Unternehmen bedeutet das: Die Anforderungen stehen fest, der konkrete Anwendungsbeginn einzelner Detailvorgaben kann sich jedoch noch verschieben.

    Alle Fristen im Überblick

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  • Verantwortlich für die Produktkonformität ist der Erzeuger im Sinne der PPWR. Das ist nicht zwingend das Unternehmen, das die Verpackung physisch produziert. Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, gilt grundsätzlich selbst als Erzeuger.

    Die Europäische Kommission stellt in ihrer PPWR-Guidance klar, dass bei Verkaufs- und Sammelverpackungen regelmäßig derjenige Erzeuger ist, der die abschließenden Verarbeitungsschritte vornimmt und das Produkt abfüllt. Das ist häufig zugleich der Markeninhaber / Brand Owner. Innerhalb einer Lieferkette gibt es grundsätzlich nur einen Erzeuger im Sinne der PPWR.

    Dieser Erzeuger trägt die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Lieferanten müssen ihm nach Artikel 16 die dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen. Die Verantwortung für die Bewertung der Konformität verbleibt jedoch beim Erzeuger. Eine Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen: Lässt ein Kleinstunternehmen eine Verpackung unter eigener Marke herstellen und befindet sich der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, gilt grundsätzlich der Lieferant als Erzeuger.

    Welcher Nachweis passt?

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  • Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 ist die formale Erklärung des Erzeugers, dass eine Verpackung die jeweils anwendbaren Anforderungen der PPWR erfüllt. Das Muster steht in Anhang VIII. Die zugrunde liegenden Nachweise werden in der technischen Dokumentation nach Anhang VII dokumentiert. Die Erklärung wird vom Erzeuger erstellt und kann sich auf Informationen und Nachweise seiner Lieferanten stützen. Die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Erzeuger.

    Entscheidend ist, welche Anforderungen zum jeweiligen Zeitpunkt bereits anwendbar sind. Die grundlegende Vorgabe aus Artikel 6 Absatz 1, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen, gilt bereits seit dem 12. August 2026. Bis die harmonisierten Design-for-Recycling-Kriterien nach Artikel 6 Absatz 4 vorliegen, verlangt die Kommission für die Recyclingfähigkeit jedoch noch keine Konformitätsbewertung nach Artikel 38 und Anhang VII. Die Mindestrezyklatanteile nach Artikel 7 greifen ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt.

    Eine EU-Konformitätserklärung sollte deshalb nicht pauschal die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Artikel 5 bis 12 bescheinigen, sondern die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich anwendbaren Anforderungen korrekt abbilden.

    Welcher Nachweis passt?

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  • Seit dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:

    • 25 ppb für einzelne PFAS bei gezielter PFAS-Analyse, wobei polymere PFAS bei dieser Quantifizierung ausgenommen sind
    • 250 ppb für die Summe der mittels gezielter Analyse bestimmten PFAS, gegebenenfalls nach vorheriger Umwandlung von Vorläuferverbindungen, ebenfalls ohne polymere PFAS bei der Quantifizierung
    • 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS

    Der Gesamtfluorgehalt ist dabei nicht mit dem PFAS-Gehalt gleichzusetzen. Überschreitet der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss auf Verlangen nachgewiesen werden können, welcher Anteil des gemessenen Fluors PFAS und welcher Anteil Nicht-PFAS zuzuordnen ist.

    Maßgeblich ist die Lebensmittelkontaktverpackung zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens. Die Guidance weist ausdrücklich darauf hin, dass Verkaufs- und Sammelverpackungen regelmäßig erst nach dem Befüllen in Verkehr gebracht werden, wenn abschließende Verarbeitungsschritte wie das Versiegeln die Konformität beeinflussen können.

    Zur PFAS-FREE Zertifizierung

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  • Nach der aktuellen PPWR-Guidance kann eine Gesamtfluoranalyse als erster Prüfschritt ausreichen. Die Europäische Kommission empfiehlt einen stufenweisen Prüfansatz, solange keine harmonisierte EU-Prüfmethode für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen vorliegt.

    Liegt der Gesamtfluorgehalt unter 50 mg/kg beziehungsweise 50 ppm, kann die Probe im Rahmen dieses von der Kommission empfohlenen Prüfansatzes als konform angesehen werden. Nach den der Kommission derzeit vorliegenden Daten haben Proben, die diesen ersten Prüfschritt bestanden haben, auch die weiteren Prüfschritte bestanden.

    Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, sind weitere Untersuchungen erforderlich, insbesondere zur Unterscheidung zwischen organischem und anorganischem Fluor sowie gegebenenfalls zur Bewertung der weiteren PFAS-Grenzwerte.

    Die Guidance ist eine Auslegungshilfe, und eine harmonisierte EU-Prüfmethode liegt bislang nicht vor. Der Prüfansatz von flustix PFAS-FREE geht bewusst über dieses regulatorische Mindestniveau hinaus und ist in der Nachweisführung entsprechend belastbarer.

    Zur PFAS-FREE Zertifizierung

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  • Ab dem 1. Januar 2030 gelten für Kunststoffverpackungen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat: 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % bei Einweggetränkeflaschen und 35 % bei allen übrigen Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen die Werte auf 50 %, 25 %, 65 % und 65 %. Berechnet wird als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.

    Ausgenommen sind unter anderem Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen, kompostierbare Kunststoffverpackungen sowie bestimmte Verpackungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Gefahrgut. Die Kommission überprüft die Ausnahmeliste bis zum 1. Januar 2028.

    Zur RECYCLED Zertifizierung

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  • PCR steht für Post-Consumer-Rezyklat, also Material aus Abfällen, die bereits beim Endverbraucher waren. PIR steht für Post-Industrial-Rezyklat, also Material aus Produktionsabfällen, das den Verbraucher nie erreicht hat. Auf die Mindestrezyklatquoten der PPWR nach Artikel 7 zählt ausschließlich PCR.

    Das hat praktische Folgen: Viele Lieferanten weisen beides gemeinsam als „Rezyklatanteil“ aus. Eine Verpackung mit 30 % PIR und 10 % PCR erfüllt eine 30-Prozent-Quote nicht, sondern liegt bei 10 %. Ein Nachweis, der PCR und PIR nicht unterscheidet, ist für Artikel 7 nicht verwendbar. Das Siegel flustix RECYCLED weist den Rezyklattyp deshalb ausdrücklich mit aus.

    Zur RECYCLED Zertifizierung

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  • Die Leistungsstufen klassifizieren die Recyclingfähigkeit einer Verpackung: Stufe A ab 95 %, Stufe B ab 80 %, Stufe C ab 70 %. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen, die die Schwelle von Stufe C nicht erreichen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2038 entfällt Stufe C, zulässig bleiben dann nur noch A und B.

    Ab 2035 kommt eine zweite Bewertungsdimension hinzu: Die Verpackung muss zusätzlich im großen Maßstab recycelt werden. flustix RECYCLABLE bewertet die Recyclingfähigkeit auf Basis des Mindeststandards nach § 21 Abs. 3 VerpackG, DIN EN 13430, ISO 15270 sowie den PPWR-Kriterien und weist das Ergebnis als Performance Level aus.

    Zur RECYCLABLE Zertifizierung

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  • Ja. Die Finanzbeiträge der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung werden im Einklang mit den Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit moduliert. Gut recycelbare Verpackungen werden dadurch günstiger gestellt als schwer recycelbare. Den genauen Rahmen legt die Kommission per Rechtsakt fest.

    Für die Planung heißt das: Die Leistungsstufe wird zur Kostenfrage, bevor sie zur Marktzugangsfrage wird. Verpackungsentwicklung läuft in Zyklen von drei bis fünf Jahren, die Materialentscheidung für 2030 fällt also heute.

    Zur RECYCLABLE Zertifizierung

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  • Eine PPWR-Zertifizierung als solche gibt es nicht. Die Verordnung sieht eine Konformitätserklärung des Erzeugers auf Basis seiner technischen Dokumentation vor, keine Zertifizierung durch Dritte.

    Unabhängige Zertifizierungen liefern aber belastbare Bausteine für diese Dokumentation, etwa zum Rezyklatanteil, zur Recyclingfähigkeit, zur PFAS-Freiheit oder zum Kunststoffanteil. Wer solche Nachweise vorhält, stützt seine Erklärung auf geprüfte Daten statt auf Selbstauskünfte.

    Welcher Nachweis passt?

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  • Eine Lieferantenerklärung kann Bestandteil der technischen Dokumentation sein und eine wichtige Grundlage für den Konformitätsnachweis darstellen. Artikel 16 verpflichtet Lieferanten ausdrücklich dazu, dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieser für den Nachweis der Konformität benötigt. Die Europäische Kommission bestätigt, dass die EU-Konformitätserklärung des Erzeugers auf diesen Lieferanteninformationen basieren kann.

    Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Information aus einer Lieferantenerklärung stammt, sondern ob sie die betreffende Anforderung belastbar und ausreichend belegt. Die Verantwortung für diese Bewertung und für die Konformität der Verpackung verbleibt beim Erzeuger.

    Eine unabhängige Prüfung oder Zertifizierung kann die Nachweisführung zuverlässig absichern, insbesondere wenn Produkteigenschaften gegenüber Kunden, Handel, Behörden oder Verbrauchern belastbar nachgewiesen werden sollen. Sie ist keine zwingende Voraussetzung der PPWR, aber eine deutlich belastbarere Absicherung als eine reine Selbstauskunft aus der Lieferkette.

    Welcher Nachweis passt?

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  • Ja. Die Anforderungen der PPWR gelten auch für Verpackungen und verpackte Produkte aus Drittstaaten, sobald sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Welche Pflichten das Unternehmen außerhalb der EU selbst treffen und welche Pflichten bei einem Importeur, Händler oder anderen Wirtschaftsakteur in der EU liegen, hängt jedoch vom konkreten Vertriebsweg ab.

    Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Produktkonformität und erweiterter Herstellerverantwortung. Für die EPR bestimmt die PPWR je Mitgliedstaat den verantwortlichen „Hersteller“ danach, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt dort erstmals bereitstellt. Bei Direktverkäufen an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat kann der ausländische Verkäufer selbst Hersteller im EPR-Sinn sein. Bei klassischen Lieferketten über einen Importeur oder Händler in der EU kann die Verantwortlichkeit dagegen bei diesem europäischen Wirtschaftsakteur liegen.

    Für bestimmte grenzüberschreitende Direktverkäufe schreibt Artikel 45 Absatz 3 nach derzeit geltendem Recht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat vor. Für Hersteller aus Drittstaaten können die Mitgliedstaaten darüber hinaus eine solche Bevollmächtigung verlangen.

    Marktzugang Europa

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  • Die PPWR regelt die Verpackung selbst: unter anderem Stoffe, Materialeinsatz, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Verpackungsminimierung und Kennzeichnung. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 regelt dagegen insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen oder Nachhaltigkeitssiegeln kommunizieren dürfen. Die neuen EmpCo-Regeln sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

    Beide Regelwerke greifen damit ineinander: Die PPWR definiert Anforderungen an die Verpackung und ihre nachweisbaren Eigenschaften, EmpCo setzt Grenzen für deren Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Ein unabhängiger Zertifizierungsnachweis kann beide Bereiche unterstützen, indem er eine relevante Produkteigenschaft belastbar dokumentiert und zugleich eine Nachweisgrundlage für die Umweltkommunikation liefert. Mehr dazu unter Green Claims.

    Green Claims und EmpCo

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EmpCo: Umweltaussagen und Siegel

  • EmpCo ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie und richtet sich gegen Greenwashing, intransparente Nachhaltigkeitssiegel und geplante Obsoleszenz. Der Name steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“.

    Umzusetzen war sie bis zum 27. März 2026, anzuwenden ist sie ab dem 27. September 2026. In Deutschland landet sie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: sechs neue Nummern in der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, die gegenüber Verbrauchern ausnahmslos gelten.

    Alles zu Green Claims und EmpCo

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  • Die neuen Regeln sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2026.

    Zwischen Umsetzungsfrist und Anwendung liegen sechs Monate, und die sind der eigentliche Zeitraum für die Umstellung. Eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für bereits gedruckte Verpackungen ist nicht vorgesehen; maßgeblich ist die geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, nicht der Zeitpunkt des Drucks.

    Green Claims und EmpCo

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  • Nach aktuellem Stand sieht das Umsetzungsgesetz keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor. Verpackungen mit unzulässigen Aussagen sollten deshalb rechtzeitig umgestellt werden, weil Druckvorstufe, Freigabe und Abverkauf bestehender Bestände Vorlauf brauchen.

    Die Umsetzung erfolgte durch eine Änderung des UWG, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2026; anzuwenden sind die Regeln ab dem 27. September 2026. Wer die Druckvorstufe rechnet, sollte von mehreren Monaten Vorlauf ausgehen: Layoutänderung, interne Freigabe, Neuauflage und Abverkauf der Restbestände laufen nacheinander, nicht parallel.

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  • Verboten sind insbesondere allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, Aussagen zum gesamten Produkt, die nur auf einen Teilaspekt zutreffen, sowie produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, die auf Emissionskompensation beruhen. Als allgemeine Umweltaussagen gelten unter anderem „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“.

    Insgesamt kommen sechs neue Tatbestände in den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Sie gelten per se: Anders als bei einer Irreführung kommt es nicht darauf an, ob die Aussage im Einzelfall täuscht. Zulässig bleibt eine Aussage, die eine konkrete, geprüfte Eigenschaft benennt und den Nachweis dazu mitliefert.

    Beispiele erlaubt und verboten

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  • Eine produktbezogene Klimaneutralitätsaussage ist verboten, wenn sie sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet. Zulässig bleibt sie nur, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus tatsächlich klimaneutral ist. Dasselbe gilt für Formulierungen wie „CO2-neutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“.

    Die Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825, in Deutschland umgesetzt als neue Nummer in der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Sie gilt ohne Einzelfallprüfung: Es kommt nicht darauf an, ob die Aussage im konkreten Fall irreführt. Wer trotzdem etwas Nachprüfbares sagen will, ist mit einer messbaren Produkteigenschaft besser bedient, etwa einem ausgewiesenen Rezyklatanteil.

    Beispiele erlaubt und verboten

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  • Ja, aber nur wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Das Anbringen eines Siegels, das keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Selbst erstellte Logos und Eigenlabels ohne unabhängige Prüfung werden damit unzulässig, auch wenn die Aussage inhaltlich zutrifft.

    Ein Zertifizierungssystem im Sinne der Vorschrift muss vier Dinge erfüllen: allen Unternehmen diskriminierungsfrei offenstehen, seine Anforderungen unter Beteiligung von Sachverständigen erarbeitet haben, Sanktionen bis hin zum Entzug regeln und von einer unabhängigen Stelle überwacht werden. Alle vier müssen erfüllt sein, nicht nur eines.

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  • Ein Zertifizierungssystem muss seine Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar machen und vier Kriterien erfüllen:

    • Es steht allen Unternehmern, die die Anforderungen erfüllen können, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen.
    • Seine Anforderungen wurden in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet.
    • Es sieht Verfahren für den Umgang mit Verstößen sowie Entzug oder Aussetzung der Siegelverwendung vor.
    • Die Überwachung erfolgt durch einen unabhängigen Dritten nach einem objektiven Verfahren.

    Alle vier müssen erfüllt sein. Die Kriterien stehen in § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG.

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  • Die Prüfpflicht liegt beim Unternehmen, das das Siegel anbringt. Wer ein fremdes Siegel verwendet, das die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, haftet selbst. Die Zusicherung des Siegelgebers genügt nicht, entscheidend ist, ob das zugrunde liegende System die Kriterien tatsächlich erfüllt und seine Bedingungen öffentlich einsehbar sind.

    Prüfbar ist das an drei Fragen: Ist das Zertifizierungssystem öffentlich beschrieben? Prüft eine unabhängige, dafür akkreditierte Stelle? Lässt sich das einzelne Zertifikat nachschlagen? Bei flustix stehen die Zertifizierungsprogramme im Download-Center, geprüft wird von nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren, und jede Lizenznummer ist in der Datenbank einsehbar.

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  • Nein, sofern sie nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Eine selbst entwickelte Hausnorm erfüllt die Anforderungen in der Regel nicht, weil sie weder allen Unternehmen diskriminierungsfrei offensteht noch von unabhängigen Dritten überwacht wird. Bestehende Eigenlabels müssen bis zum 27. September 2026 angepasst werden oder dürfen danach nicht mehr gegenüber Verbrauchern verwendet werden.

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  • Ja, möglicherweise. Die gesetzliche Definition der Umweltaussage umfasst ausdrücklich auch Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente und Symbole sowie Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Ein grafisches Element, das eine positive Umweltwirkung suggeriert, kann daher unter dieselben Regeln fallen wie ein geschriebener Claim.

    Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Verpackung, nicht das einzelne Element. Eine grüne Farbgebung im Zusammenspiel mit Naturmotiven kann denselben Eindruck erzeugen wie ein geschriebener Claim und unterliegt dann denselben Anforderungen. Wer bildlich auf eine Umweltleistung verweist, braucht dafür denselben Nachweis wie für den Satz daneben.

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  • Nein. Eine Umweltaussage gilt als allgemein, wenn ihre Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Eine Erklärung, die erst über einen QR-Code auf einer Website erreichbar ist, steht nicht auf demselben Medium und heilt eine unspezifische Aussage auf der Verpackung daher nicht.

    Der QR-Code bleibt sinnvoll als Vertiefung, er ersetzt aber nicht die Angabe auf der Packung. Praktisch heißt das: Die konkrete Eigenschaft und der Hinweis auf den Nachweis gehören in unmittelbare Nähe der Aussage und in lesbarer Größe. Der Code führt dann zu den Einzelheiten, etwa zum Zertifikat mit seiner Lizenznummer.

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  • Für grenzüberschreitend relevante Verstöße gegen europäische Verbraucherschutzvorschriften müssen die Mitgliedstaaten Höchstbußgelder vorsehen, deren Betrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in den betroffenen Mitgliedstaaten erreicht.

    Hinzu kommen die klassischen Folgen des Wettbewerbsrechts: Abmahnung, Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung und Kostenerstattung, jeweils mit dem Zwang zur kurzfristigen Umstellung von Verpackung und Werbemitteln.

    Die 4 Prozent sind eine Untergrenze für den Höchstbetrag, keine Regelstrafe. Wirtschaftlich schwerer wiegt in der Praxis meist das Wettbewerbsrecht: Eine einstweilige Verfügung kann binnen Tagen ergehen und zwingt zur sofortigen Umstellung, während das Verpackungsmaterial bereits produziert im Lager liegt.

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  • Die neuen Tatbestände richten sich auf Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Praktisch wirkt die Regelung dennoch tief in B2B-Beziehungen hinein, weil Markeninhaber / Brand Owner und Handel die Nachweise von ihren Lieferanten einfordern müssen, um selbst rechtssicher kommunizieren zu können. Für Lieferanten wird der belastbare Nachweis damit zur Voraussetzung, gelistet zu bleiben.

    Für Rohstoff- und Halbzeuglieferanten wird der eigene Nachweis damit zum Verkaufsargument. Das flustix RECYCLED Zertifizierungsprogramm gilt ausdrücklich für alle Akteure entlang der Lieferkette, die Eigentum am Material übernehmen, also auch für Recycler und für Zwischenhändler mit und ohne eigenes Lager.

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  • Eine Lieferantenerklärung ist eine Selbstauskunft und erfüllt nicht die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem. Sie kann Bestandteil der internen Dokumentation sein, verlagert die Haftung aber nicht. Verantwortlich für eine Umweltaussage gegenüber Verbrauchern bleibt, wer die Aussage trifft.

    Was stattdessen trägt, ist ein Nachweis aus einem Zertifizierungssystem: unabhängige Prüfung, Konformitätsbewertung durch eine dritte Stelle und öffentlich einsehbare Bedingungen. Bei flustix prüfen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Zertifizierung läuft nach ISO/IEC 17065, und jedes Zertifikat ist über seine Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank nachschlagbar.

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  • EmpCo verbietet bestimmte Praktiken und ist bereits umgesetztes Recht. Die Green Claims Directive würde darüber hinaus regeln, wie ausdrückliche Umweltaussagen vorab zu belegen und zu verifizieren sind. Sie ist derzeit nicht in Kraft, wird von der Kommission aber als laufende Initiative weitergeführt.

    Für die Planung heißt das: EmpCo ist das, wonach ab dem 27. September 2026 gemessen wird, die Green Claims Directive ist ein Ausblick. Wer heute auf unabhängig geprüfte Nachweise umstellt, erfüllt beides, denn die Anforderungen laufen in dieselbe Richtung: nachprüfbar statt behauptet.

    Green Claims und EmpCo

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  • Nein, wenn der Stoff für die betreffende Produktkategorie ohnehin gesetzlich verboten ist. Die Präsentation gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots ist stets unzulässig.

    Zulässig bleibt die Aussage, wenn sie über die gesetzliche Anforderung hinausgeht, etwa durch einen weiter gefassten Prüfumfang oder einen strengeren Grenzwert, und dieser Unterschied benannt wird.

    Der Unterschied muss dabei benannt und nachweisbar sein, nicht nur behauptet. Ein weiter gefasster Prüfumfang oder ein strengerer Grenzwert als der gesetzliche trägt die Aussage, wenn er aus dem Zertifizierungsprogramm hervorgeht und das Ergebnis am Produkt geprüft wurde.

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  • Benennen Sie eine konkrete, messbare Eigenschaft statt einer allgemeinen Wirkung und verweisen Sie auf den Nachweis. „Verpackung mit 85 % zertifiziertem Post-Consumer-Rezyklat“ trägt, „umweltfreundliche Verpackung“ nicht. Die Konkretisierung muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium stehen wie die Aussage selbst.

    Die Regel dahinter: Eine Umweltaussage gilt als allgemein, wenn ihre Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht. Konkret, messbar und mit Nachweis daneben ist deshalb kein Stilmittel, sondern die Bedingung. Bis zu fünf Aussagen ordnet der kostenlose Claim-Check ein und liefert dazu einen unterschriebenen Bericht.

    Beispiele erlaubt und verboten

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  • Maßgeblich ist die geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, nicht der Zeitpunkt des Drucks. Da nach aktuellem Stand keine allgemeine Abverkaufsfrist vorgesehen ist, sollten bestehende Bestände mit kritischen Aussagen rechtzeitig geplant und die Layouts frühzeitig umgestellt werden. Die Abgrenzung im Einzelfall sollte juristisch geprüft werden.

    Für die Planung hilft eine einfache Reihenfolge: erst prüfen, welche Aussagen auf den bestehenden Layouts überhaupt betroffen sind, dann die kritischen ersetzen, und erst danach die Restbestände terminieren. Der kostenlose Claim-Check übernimmt den ersten Schritt und ordnet bis zu fünf Aussagen gegen EmpCo und UWG ein.

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  • Ein EmpCo-Prüfbericht ist ein Dokument, das eine oder mehrere Umweltaussagen gegen die Richtlinie (EU) 2024/825 und das deutsche Wettbewerbsrecht einordnet. Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert. Wer einen Bericht anbietet, entscheidet selbst, was darin steht, und genau darin unterscheiden sich die Angebote am Markt erheblich.

    Ein belastbarer Bericht benennt für jede einzelne Aussage drei Dinge: worauf sie sich stützt, was gegebenenfalls fehlt, und wogegen geprüft wurde. Eine Gesamtnote oder ein Ampelbild leistet das nicht, weil sich daraus nicht ablesen lässt, welche Aussage aus welchem Grund nicht trägt.

    Was im flustix Bewertungsbericht steht

    Eine Seite je Aussage, unterschrieben, als PDF. Darauf:

    • Die Einordnung in einen von vier Zuständen: belegt, belegbar, nicht belegbar oder außerhalb des Prüfrahmens. Vier statt einer Note, weil „nicht belegbar" und „noch nicht belegt" zwei verschiedene Sachverhalte sind.
    • Was fehlt, wenn eine Aussage nicht trägt: ein Nachweis, eine zu allgemeine Formulierung oder ein Widerspruch zwischen Aussage und Beleg.
    • Ein Formulierungsvorschlag, wo einer möglich ist, der dasselbe meint und belegbar ist.
    • Der Prüfrahmen auf der letzten Seite: wogegen geprüft wurde und in welcher Fassung.

    Automatisierte Einschätzung oder geprüfter Bericht

    Beides hat seinen Platz. Ein Scanner findet in Sekunden auffällige Formulierungen auf einer Website und eignet sich für den ersten Überblick über einen großen Bestand. Er kann aber nicht beurteilen, ob ein vorgelegter Nachweis die Aussage trägt, weil er den Nachweis nicht sieht.

    Geht es um die Beweisvorsorge, zählt, wer geprüft hat und wogegen. Deshalb wird der flustix Claim-Check von Hand erstellt und unterschrieben, von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle, und dauert zwei bis drei Werktage statt drei Minuten. Bis zu fünf Aussagen sind kostenlos.

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  • Ein „Green-Claim-Gutachten" ist keine geschützte Bezeichnung und kein gesetzlich geregeltes Dokument. In der Praxis fasst der Begriff drei verschiedene Leistungen zusammen, die von unterschiedlichen Stellen kommen und Unterschiedliches leisten.

    Drei Arten, drei Aussteller

    • Rechtsgutachten. Von einer auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei. Es bewertet das rechtliche Risiko einer Aussage und kann eine verbindliche Freigabe für eine Kampagne enthalten. Wer eine anwaltliche Haftung für die Freigabe braucht, braucht diesen Weg.
    • Verifizierung oder Testat. Von einer Prüf- oder Zertifizierungsstelle. Es bewertet, ob die Aussage durch die vorgelegten Daten getragen wird, also die Substanz hinter dem Claim.
    • Automatisierte Einschätzung. Von einem Scanner oder KI-Werkzeug. Es findet auffällige Formulierungen und eignet sich als erster Filter, prüft aber keine Nachweise.

    Die drei schließen einander nicht aus, sie beantworten verschiedene Fragen. Ein Rechtsgutachten sagt, ob eine Formulierung angreifbar ist. Eine Verifizierung sagt, ob die Zahl dahinter stimmt.

    Was flustix macht und was nicht

    flustix ist eine unabhängige Zertifizierungsstelle und arbeitet an der zweiten Stelle: Wir ordnen Aussagen gegen EmpCo und das UWG ein und zertifizieren Produkteigenschaften nach veröffentlichten Programmen. Jedes Zertifikat ist mit Lizenznummer in unserer öffentlichen Datenbank nachprüfbar.

    Wir erbringen keine Rechtsberatung und stellen keine anwaltliche Freigabe aus. Wo eine Aussage rechtlich zu bewerten ist, gehört sie zu einer Kanzlei. Der kostenlose Claim-Check ist der Einstieg: bis zu fünf Aussagen, unterschriebener Prüfbericht, zwei bis drei Werktage.

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  • Es gibt drei Wege, und welcher der richtige ist, hängt davon ab, woran die Aussage hängt. Meistens braucht es zwei davon.

    1. Trägt der Nachweis die Aussage?

    Das ist die Frage nach der Substanz: Gibt es Daten, und sagen sie das, was die Aussage behauptet? Zuständig sind Prüf- und Zertifizierungsstellen. Bei Materialeigenschaften wie Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Mikroplastik oder PFAS lässt sich das über ein veröffentlichtes Zertifizierungsprogramm belegen, und der Nachweis ist dann für Dritte nachprüfbar.

    2. Ist die Formulierung angreifbar?

    Das ist die rechtliche Frage. Die Durchsetzung von EmpCo läuft nicht über eine Behörde, sondern über das Wettbewerbsrecht: Wettbewerber und Verbraucherverbände können abmahnen. Wer eine verbindliche Freigabe für eine Kampagne braucht, geht zu einer auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei.

    3. Wo überall steht etwas, das geprüft werden muss?

    Das ist die Bestandsfrage. Bei hunderten Produktseiten hilft ein automatisierter Scanner, um auffällige Formulierungen zu finden. Er ersetzt die ersten beiden Schritte nicht, sondern sagt, wo sie anzusetzen sind.

    Womit man anfängt

    Mit den Aussagen, die schon gedruckt sind oder demnächst gedruckt werden. Verpackungslayouts brauchen Vorlauf, und ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Regeln ohne allgemeine Übergangsfrist.

    Der kostenlose Claim-Check deckt den ersten Schritt ab: Bis zu fünf Aussagen werden von Hand gegen die sechs Verbotstatbestände, die Anforderungen an Siegel und die Belegpflicht eingeordnet. Sie bekommen einen unterschriebenen Prüfbericht als PDF, innerhalb von zwei bis drei Werktagen.

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  • Die Durchsetzung erfolgt nicht über eine Aufsichtsbehörde, sondern über das Wettbewerbsrecht. Wettbewerber, Verbraucherverbände und qualifizierte Einrichtungen können abmahnen und klagen. Deshalb gibt es keine Prüfung im Vorfeld, sondern ein Risiko im Nachhinein, das sich nur durch belastbare Nachweise begrenzen lässt.

    Praktisch heißt das: Der Nachweis wird nicht vor der Veröffentlichung verlangt, sondern nach einer Abmahnung, und dann kurzfristig. Wer ihn zu diesem Zeitpunkt erst beschaffen muss, hat ihn nicht rechtzeitig. Eine Zertifizierung nach einem veröffentlichten Programm ist deshalb weniger eine Marketingfrage als eine Frage der Beweisvorsorge.

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Für Verbraucher

  • Produkte, die in ihrer Gesamtheit plastikfrei sind oder deren Verpackung oder Inhalt plastikfrei ist und welche den Prüfprozess erfolgreich durchlaufen haben. Mit dem flustix RECYCLED-Siegel können Produkte, Komponenten und Rohstoffe zertifiziert werden, die Kunststoffrezyklate enthalten, bzw. aus diesen gefertigt werden. flustix RECYCLED wird auf Basis eines Zertifizierungsprogrammes durch unsere akkreditierten Zertifizierungspartner erteilt. Hier bildet ein Auditverfahren die Grundlage für eine erfolgreiche Siegelvergabe. Diese Produkte sind flustix zertifiziert:

    Zertifizierte Produkte ansehen

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  • Die vier verschiedenen flustix PLASTIKFREI-Siegel zeichnen Produkte aus, die ohne Kunststoffe im Gesamtprodukt, in Verpackung und/oder Produkt/Inhalt auskommen und bieten so dem Konsumenten Sicherheit beim Einkauf. Verunreinigungen der Produkte aufgrund von Umwelteinflüssen oder beim Herstellungsprozess, sowie teils technisch unvermeidbare Rückstände können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Verbrauchernachfrage soll Unternehmen animieren, den so wertvollen Werkstoff Plastik bereits im Design wie auch in der Produktion der Waren nachhaltig einzusetzen und/oder durch ökologisch sinnvolle Alternativen zu ersetzen – zur Vermeidung von Plastikmüll weltweit.

    Mit dem magentafarbenen flustix RECYCLED-Siegel können Produkte, Komponenten und Rohstoffe ausgezeichnet werden, die ganz oder teilweise aus Rezyklaten bestehen, mehr dazu unter flustix RECYCLED. Für recycelbare Verpackungen eignet sich das ebenfalls magentafarbene Siegel flustix RECYCLABLE.

    Alle Siegel im Überblick

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  • Überall. Die von flustix ausgezeichneten Produkte werden über alle offiziellen Vertriebswege online und offline verkauft. Das Siegel flustix-RECYCLED eignet sich außerdem für eine Kennzeichnung im B2B-Bereich. So können z.B. Anbieter von Kunststoffrezyklaten oder Halbzeugen mit Rezyklatanteil ihre Ware zertifizieren lassen, um unter anderem die Herkunft und den Rezyklattyp (PCR/PIR/MIX) für ihre Abnehmer transparent zu machen.

    Zertifizierte Produkte ansehen

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  • Die flustix-Initiative wurde 2016 von Julia und Malte Biss in Berlin im Sinne des Umweltschutzes gegründet. Sie will Verbrauchern eine Orientierung beim Einkauf bieten, indem plastikfreie und/oder -reduzierte Produkte sowie recycelte Produkte und Verpackungen klar gekennzeichnet werden. In seiner Entstehung hat das Nachhaltigkeitslabel flustix Unterstützung in Form von Gesprächs- und Diskussionsrunden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundesamt bei der Ausarbeitung des grundlegenden Konzeptes erhalten. Weiteren Support erhalten wir von unserem Prüflabor-Partner, der WESSLING GmbH. Bei der Vergabe der flustix-Siegel, der Kontrolle der Einhaltung aller Standards sowie der Missbrauchsbekämpfung, arbeiten wir mit unseren unabhängigen und renommierten Partnern eng zusammen. Wir flustix-Gründer, Julia und Malte Biss, leben mit unseren drei Kindern auch nicht komplett plastikfrei. Das ist heutzutage beinahe unmöglich – deswegen zielen wir auf einen konstruktiven Umweltschutz, der durch innovative Produkte das plastikfreie Angebot ausweitet, und wir uns in Richtung Plastikfreiheit entwickeln können. Wir versuchen Plastik zu vermeiden wo es geht und sinnvoll ist. Der wertvolle Werkstoff Kunststoff findet in vielen Bereichen, wie beispielsweise der Forschung, der Medizin, der Sicherheit und im Transport, durchaus sinnvollen und lebenswichtigen Einsatz und ist – auf dem aktuellen Stand der Technik – nicht mehr wegzudenken.

    Über flustix

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  • flustix prüft und zertifiziert mit seinen akkreditierten Partnern auf Basis der bisher einzigen international angesehenen und befolgten Mikroplastikdefinition von ECHA (inkl. ISO/TR 21960:2020 Plastics – Environmental aspects – State of knowledge and methodologies). Nach der bezieht sich der Begriff Mikroplastik auf feste, wasserunlösliche Kunststoffpartikel mit einer Größe von weniger als 5 mm, bezogen auf die längste Dimension des Kunststoffpartikels, sowie feste, wasserunlösliche Kunststofffasern mit einer Größe von weniger als 5 mm, bezogen auf den Durchmessers der Kunststoffpartikelfaser. Darunter fällt für flustix auch sogenannte/s Bioplastik/ sowie Biokunststoffe, gewonnen aus nachwachsenden Ressourcen. In Anlehnung an die ECHA-Definition finden flüssige und wasserlösliche Kunststoffe keine Berücksichtigung, da diese nach aktuellem Stand der Analysetechnik qualitativ kaum bis quantitativ gar nicht analytisch verbindlich nachgewiesen werden können und somit ein rechtsicheres Claiming noch nicht gewährleistet werden kann. Sobald die Forschung hierzu weitergekommen ist, wird flustix auch diese Materialien mit in seine Zertifizierungsprogramme einbeziehen.

    Zur MIKROPLASTIKFREI Zertifizierung

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  • Im Alltag werden die vier Wörter synonym benutzt. Keines davon ist rechtlich geschützt, und keines sagt für sich genommen etwas darüber aus, wer geprüft hat. Ein Unterschied im Schwerpunkt besteht trotzdem.

    Was die vier Begriffe betonen

    Umweltzeichen ist der engste Begriff. Gemeint sind meist die staatlich getragenen Zeichen wie der Blaue Engel oder das EU Ecolabel, die ein Produkt über seinen gesamten Lebensweg bewerten.

    Umweltsiegel und Nachhaltigkeitssiegel sind Oberbegriffe für jedes Zeichen, das eine Umwelt- oder Nachhaltigkeitseigenschaft bestätigt. Auch ein einzelnes Merkmal wie ein Rezyklatanteil fällt darunter.

    Gütesiegel und Qualitätssiegel sind nicht auf Umwelt beschränkt. Darunter fallen ebenso Sicherheit wie beim GS-Zeichen, Herkunft oder die Abwicklung im Onlinehandel.

    Prüfsiegel betont, dass eine Prüfung stattgefunden hat. Das Wort sagt aber nicht, wer geprüft hat. Auch ein Hersteller, der sein eigenes Produkt prüft, kann ein solches Zeichen anbringen.

    Die Einteilung, auf die es fachlich ankommt

    Belastbarer als die Wörter ist die Normenreihe ISO 14020:

    Typ I nach ISO 14024. Ein Programm mit veröffentlichten Kriterien, geprüft und vergeben von einer Stelle, die das Produkt nicht selbst verkauft. Blauer Engel und EU Ecolabel gehören hierher.

    Typ II nach ISO 14021. Eine Selbstauskunft des Herstellers, etwa „recycelbar“ auf der eigenen Verpackung. Genau das schränkt die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 ein.

    Typ III nach ISO 14025. Eine Umweltdeklaration mit Zahlen über den Lebensweg, ohne Bewertung, ob diese Zahlen gut oder schlecht sind. Im Bauwesen als EPD bekannt.

    Wo die flustix Siegel stehen

    Die flustix Siegel sind Zeichen unabhängiger Dritter. Die Materialanalyse übernehmen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformität bewerten nach ISO/IEC 17065 akkreditierte Zertifizierungspartner. flustix prüft also nicht selbst. Wie das im Einzelnen abläuft, steht im Prüfprozess. Jedes Zertifikat trägt eine Lizenznummer und ist in der öffentlichen Datenbank nachschlagbar.

    Zum Prüfprozess

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  • Ein Umweltsiegel ist ein Zeichen auf einem Produkt, einer Verpackung oder in der Werbung, das eine bestimmte Umwelteigenschaft bestätigt. Der Begriff selbst ist nicht geschützt. Jeder darf ein Zeichen entwerfen und es Umweltsiegel nennen, deshalb sagt das Zeichen allein noch nichts über die Prüfung dahinter aus.

    Drei Arten von Zeichen, die nebeneinander stehen

    Geprüfte Siegel unabhängiger Dritter. Eine unabhängige Stelle prüft gegen ein veröffentlichtes Programm, vergibt eine Lizenznummer und kontrolliert nach. Dazu zählen der Blaue Engel, das EU Ecolabel und die flustix Siegel.

    Zeichen von Branchen, Verbänden und Handel. Kriterien und Vergabe liegen bei einer Gruppe, die selbst am Markt beteiligt ist. Die Anforderungen können hoch sein, die Unabhängigkeit ist aber eine andere.

    Selbst vergebene Zeichen der Hersteller. Ein Logo, das ein Unternehmen selbst gestaltet und sich selbst verleiht. Ab dem 27. September 2026 verbietet die EmpCo-Richtlinie genau das: Nachhaltigkeitszeichen ohne zertifiziertes System oder behördliche Grundlage dürfen dann nicht mehr verwendet werden.

    Vier Fragen, die ein Umweltsiegel beantworten muss

    1. Wer prüft? Der Siegelgeber selbst oder eine akkreditierte, unabhängige Stelle?

    2. Was genau ist geprüft? Das ganze Produkt, nur die Verpackung, nur ein einzelner Rohstoff?

    3. Lässt es sich nachschlagen? Ein belastbares Siegel führt eine Nummer und eine öffentliche Datenbank.

    4. Wie lange gilt es? Ohne Ablaufdatum und Nachkontrolle bleibt eine Aussage von gestern unverändert stehen.

    Die flustix Siegel benennen im Zeichen selbst, worauf sie sich beziehen, tragen eine Lizenznummer und sind über die öffentliche Zertifikatsdatenbank nachprüfbar. Wie eine Prüfung abläuft, wer daran beteiligt ist und wie lange ein Zertifikat gilt, steht im Prüfprozess.

    Alle Siegel im Überblick

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  • Ein flustix Siegel bedeutet, dass eine bestimmte Eigenschaft dieses Produkts unabhängig geprüft und nach einem definierten Zertifizierungsprogramm bestätigt wurde. Welche Eigenschaft das ist, steht im Siegel selbst: plastikfrei, plastikreduziert, mikroplastikfrei, recyclingfähig, PFAS-frei oder mit ausgewiesenem Rezyklatanteil.

    Jedes Siegel trägt eine Lizenznummer, über die sich das Zertifikat in der öffentlichen Datenbank nachprüfen lässt. Ein Siegel ist keine allgemeine Nachhaltigkeitsaussage über das Unternehmen, sondern ein Nachweis für genau die Eigenschaft, die darauf benannt ist.

    Zertifizierte Produkte ansehen

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Plastik

  • Nicht jeder Kunststoff landet im Mülleimer. Am Strand verlieren wir unsere Flipflops, im Park vergessen wir die PET-Flasche oder die Bonbon-Verpackung. Früher oder später gelangt dieser Kunststoffmüll in unsere Flüsse und Meere und wird von Vögeln oder anderen Tieren mit Nahrung verwechselt. Das Problem: Plastik verrottet nicht. Größere Plastikteile sind eine Gefahr für Meereslebewesen und Vögel, die sich im Müll verfangen und verenden, wie man es auch vor unserer Haustür auf Helgoland bei den Basstölpeln beobachten kann. Kleinere Plastikteile werden von den Tieren mit Nahrung verwechselt, bis sie bei vollem Magen verhungern. Außerdem treten Chemikalien wie beispielsweise Weich- und Hartmacher aus den Kunststoffen aus. Diese sind schädlich für Mensch und Tier. Übrigens werden in Deutschland nicht einmal 45 Prozent des anfallenden Kunststoffmülls recycelt und der Pro-Kopf-Verbrauch steigt nach wie vor. Der Großteil wird immer noch energetisch verwertet – verbrannt, weil es wirtschaftlicher ist und/oder die Verpackungen aus minderwertigen Mischkunststoffen bestehen.

    Zur RECYCLED Zertifizierung

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  • Verpackungen

    Der vielleicht offensichtlichste Gebrauch von Plastik sind Verpackungen. Dazu gehören unter anderem pfandfreie Plastikflaschen, Chips- oder andere Tüten, Folien und/oder andere Einwegbehältnisse. Meistens bestehen diese aus Mischkunststoffen, welche kaum bis gar nicht recycelt werden können.

    Plastik um und in Nahrungsmitteln

    Die meisten Nahrungsmittel sind in Plastik eingepackt. Chemikalien wie Weichmacher und zahlreiche andere Substanzen lösen sich aus der Verpackung und gehen z.B. auf ölhaltige und fettige Lebensmitteln über. Hinzu kommt das Mikroplastik, Plastikteilchen kleiner als fünf Millimeter. Diese treiben im Meer, werden von Meerestieren und Vögeln mit Nahrung verwechselt und gefressen. Die im Plastik enthaltenen Chemikalien gehen in den Körper der Tiere über und kommen zu uns zurück. Mit Tieren, die als Ganzes verzehrt werden (zum Beispiel Muscheln) oder hochwertigen Meer-Salzen und sogar durch Trinkwasser wird mittlerweile der Plastikmüll direkt von uns, dem Menschen, aufgenommen.

    Plastik in Kosmetika

    Mindestens 500 Tonnen Plastik gelangen jährlich durch unsere deutschen Abflüsse ungefiltert in unseren Trinkwasserkreislauf. Duschgel, Zahnpasta, Shampoos und Peelings enthalten meistens Plastik (Mikroplastik oder Flüssigkunststoffe). Oft soll mit den Mikropartikeln die Reinigungswirkung der Produkte verstärkt werden. Aber auch als Trübungsmittel, Füllmaterial oder als Ersatz für pflanzliche Öle werden Kunststoffe in Kosmetika und Schminke eingesetzt. Hier nur eine Auswahl an Produkten, in denen Mikroplastik und flüssige Kunststoffe verwendet werden:

    • Reinigungsprodukte: Peelings, Zahnpasta, Duschgel, Shampoo, Make-Up-Entferner
    • Hautpflegeprodukte: Bodylotion, Sonnencreme, Gesichts-, Hand- und Fußcreme, Rasierschaum
    • Schminke: Lippenstift, Make-Up, Lidschatten, Mascara

    Kleidung aus Plastik – Fleece, Polyester und Co.

    Auch unsere Kleidung enthält immer mehr Kunststoffe, unter anderem Polyester, Nylon und Elasten. Ein Fleece-Kleidungsstück kann bei jeder Wäsche bis zu 2.000 Fasern verlieren, die über das Abwasser ungefiltert in den Trinkwasserkreislauf oder ins Meer gelangen. Wissenschaftler haben an 80 untersuchten Stränden auf allen Kontinenten Polyester- und Acrylfasern im Sand nachgewiesen. Je näher die Proben an großen Städten entnommen wurden, desto höher war die Belastung durch Plastikmüll.

    Zertifizierte Produkte ansehen

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  • Die Vermüllung unseres Planeten, denn Plastik hält ewig: Sammeln wir es nicht auf, so bleibt es in der Natur und verstreut sich. Sogar in der Antarktis, im „noch“ ewigen Eis, wurde gerade erst 30 Jahre altes Plastik aus Deutschland nachgewiesen. Der Großteil des verlorenen Plastikmülls landet im Meer. Durch die Meeresströmungen haben sich weltweit fünf besonders große Müllstrudel gebildet, die sogenannten „garbage patches“. Der Größte ist der „Great Pacific Garbage Patch“ (vier Mal so groß wie Frankreich). Wissenschaftler vermuten mehrere Millionen Tonnen Plastik allein in diesem einen Strudel. Ob im Meer oder an Land, Plastik wird zunehmend zu einer gesundheitlichen Bedrohung von Mensch und Tier. Jetzige und im Besonderen kommende Generationen sind betroffen von verfrühter Pubertät, der Kreidezahnkrankheit, Missbildungen und – bei neugeborenen sowie weiterer bislang noch nicht abgeschlossener Forschungsergebnisse zu Krankheiten, die unmittelbar mit unserem derzeitigen inflationären Plastik-Konsum in Verbindung stehen.

    Zu unseren Studien

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Zuletzt aktualisiert: August 2026

Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix