12.08.2026
Anwendungsbeginn
Seit diesem Tag gilt die Verordnung, ohne Übergangsfrist für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen.
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Kostenlos beraten lassenPPWR · Verordnung (EU) 2025/40
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung abgeben und eine technische Dokumentation vorhalten, die einer Prüfung standhält. Diese Seite erklärt, welche Anforderungen wann greifen, wer sie verantwortet und welche Nachweise belastbar sind.
Recyclingfähigkeit · Rezyklatanteil · PFAS in Lebensmittelkontakt · Technische Dokumentation · Internationale Lieferketten

Auf einen Blick
12.08.2026
Seit diesem Tag gilt die Verordnung, ohne Übergangsfrist für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen.
27 Staaten
Als Verordnung wirkt sie direkt, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Dieselbe Anforderung in jedem Mitgliedstaat.
2 Anhänge
Technische Dokumentation nach Anhang VII und EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII sind Pflicht, nicht Kür.
01.01.2030
Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteil werden zur Bedingung für den Marktzugang.
PPWR · Verordnung (EU) 2025/40
Am 12. August 2026 wurde die EU-Verpackungsverordnung anwendbar. Stoffbeschränkungen, PFAS-Grenzwerte, Konformitätserklärung und technische Dokumentation gelten ohne Übergangsfrist.
PPWR-Starter-Angebot
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026, und viele Unternehmen stehen noch am Anfang. Wer jetzt eine Zertifizierung anfragt, bekommt 25 % Rabatt auf das erste Jahr.
Angebot gilt bis 27. September 2026
Rabattcode
PPWR-26
Schreiben Sie den Code einfach in Ihre Anfrage, wenn Sie uns den ausgefüllten Fragebogen an contact@flustix.com schicken.
Der Code gilt einmal je Kunde und für eine Produktzertifizierung. Der Rabatt bezieht sich auf das erste Vertragsjahr und setzt eine Zertifizierung über sechs Jahre voraus. Er ist nicht mit anderen Rabatten kombinierbar und gilt für Anfragen bis zum 27. September 2026.
Zum Fragebogen

Grundlagen
Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 und löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsform. Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat in nationales Recht überführen, was 27 Auslegungen ergab. Eine Verordnung gilt unmittelbar, also dieselbe Anforderung in Berlin, Barcelona und Bukarest. Für Unternehmen verschiebt das die Arbeit von der nationalen Anpassung hin zur Nachweisführung. Nicht mehr „Was verlangt dieser Markt?“, sondern „Womit belege ich es?“. Dort entscheidet sich, ob eine Lieferantenerklärung reicht oder ein unabhängiger Nachweis nötig ist. Und sie kommt nicht in einem Schritt. Seit dem 12. August 2026 gelten bereits erste materielle und formale Anforderungen. Weitere zentrale Anforderungen, insbesondere an Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile, greifen ab 2030. Der Wortlaut der Verordnung steht im Amtsblatt der EU.

Zeitplan
Fünf Stichtage, an denen sich Verpackungsentscheidungen ausrichten müssen. Seit dem 12. August 2026 greifen die formalen Pflichten und die Stoffbeschränkungen; die materiellen Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil folgen ab 2030. Mehrere der späteren Termine sind Untergrenzen: Kommt der zugehörige Rechtsakt später, rutscht das Datum mit.
12.08.2026
Anwendungsbeginn
Art. 5, 39, Anhang VII/VIII
01.01.2030
Design for Recycling
Art. 6, Art. 7 Abs. 1
01.01.2035
Recycled at scale
Art. 6
01.01.2038
Stufe C entfällt
Art. 6 Abs. 3
01.01.2040
Zweite Quotenstufe
Art. 7 Abs. 2
Sofort wirksam
Diese Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Welche Pflichten ein Unternehmen konkret treffen, hängt jedoch von seiner Rolle und der jeweiligen Verpackung ab.
Stoffbeschränkungen
Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten. Der Summengrenzwert gilt grundsätzlich für Verpackungen und Verpackungsbestandteile. Eine allgemeine Ausnahme aufgrund geringer Stückzahlen oder Unternehmensgröße sieht Artikel 5 nicht vor.
Lebensmittelkontakt
Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: 25 ppb für einzelne PFAS in der gezielten Analyse, 250 ppb für die Summe gezielt analysierter PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Überschreitet der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss auf Anfrage nachgewiesen werden, welcher Anteil des gemessenen Fluors auf PFAS beziehungsweise Nicht-PFAS entfällt.
Konformität
Der Erzeuger muss vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen. Ist die Konformität nachgewiesen, stellt er die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII aus. Mit ihrer Ausstellung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität der Verpackung.
Lieferkette
Lieferanten müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dieser benötigt, um die Konformität der Verpackung nachzuweisen. Dazu gehört auch die erforderliche technische Dokumentation für die Anforderungen der Artikel 5 bis 11.
Nachweisführung
Für zentrale Anforderungen der Verordnung müssen Materialeigenschaften nachvollziehbar dokumentiert werden. Für diese vier Felder liefert flustix unabhängig geprüfte Nachweise, die Ihre technische Dokumentation absichern und gegenüber Kunden, Handel und Behörden belastbar machen.
| Anforderung der PPWR | Rechtsgrundlage | Nachweis von flustix |
|---|---|---|
| Recyclingfähigkeit | Artikel 6 | Zur RECYCLABLE Zertifizierung |
| Rezyklatanteil | Artikel 7 | Zur RECYCLED Zertifizierung |
| PFAS in Lebensmittelkontakt | Artikel 5 Abs. 5 und 6 | Zur PFAS-FREE Zertifizierung |
| Kunststoffanteil unter 5 % | Artikel 3 Abs. 1 Nr. 24 · Artikel 7 Abs. 5 Buchst. b | Zur LESS PLASTICS Zertifizierung |
Was die PPWR verlangt
Frühestens ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen Design-for-Recycling-Kriterien erfüllen und werden in Leistungsstufen eingeteilt: Stufe A ab 95 %, Stufe B ab 80 %, Stufe C ab 70 % Recyclingfähigkeit. Wer die Schwelle von Stufe C nicht erreicht, darf nicht mehr in Verkehr bringen. Ab 2035 kommt die Anforderung hinzu, dass die Verpackung tatsächlich im großen Maßstab recycelt wird. Ab 2038 entfällt Stufe C, zulässig bleiben nur A und B.
Warum das jetzt zählt
Die Leistungsstufe wird zur Kostenfrage, bevor sie zur Marktzugangsfrage wird: Die EPR-Finanzbeiträge der Hersteller werden im Einklang mit den Leistungsstufen moduliert. Schlecht recycelbare Verpackungen zahlen drauf. Verpackungsentwicklung läuft in Zyklen von drei bis fünf Jahren, die Materialentscheidung für 2030 fällt also heute.
Der Nachweis von flustix
flustix RECYCLABLE bewertet die Recyclingfähigkeit über RecycleMe nach dem Mindeststandard gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG, DIN EN 13430, ISO 15270 sowie den PPWR-Kriterien mit Performance-Leveln A bis C. TÜV SÜD bestätigt das Ergebnis durch eine unabhängige Konformitätsbewertung und ein dokumentenbasiertes Audit. Das Siegel weist den geprüften Prozentwert aus und ist über die Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank nachvollziehbar.
Was die PPWR verlangt
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Kunststoffverpackungen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.
Warum das jetzt zählt
Auf die Quote zählt ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat. Post-Industrial-Rezyklat erfüllt die Anforderung nicht, obwohl viele Lieferanten beides unter dem Begriff „Rezyklatanteil“ ausweisen. Eine Verpackung mit 30 % PIR und 10 % PCR erfüllt eine 30-Prozent-Quote nicht, sondern liegt bei 10 %. Wer die Herkunft seines Rezyklats nicht belegen kann, kann die Quote nicht erklären.
Der Nachweis von flustix
flustix RECYCLED weist den Rezyklatanteil per Chain-of-Custody-Audit entlang der Lieferkette nach, auf Grundlage von DIN EN 15343 und DIN EN ISO 22095. Das Siegel zeigt neben dem Prozentwert ausdrücklich die Rezyklatart an: PCR, PIR oder MIX. Damit ist auf einen Blick erkennbar, welcher Anteil auf die PPWR-Quote einzahlt und welcher nicht.
| Verpackungskategorie | ab 2030 | ab 2040 |
|---|---|---|
| Kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ohne Einweggetränkeflaschen) | 30 % | 50 % |
| Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (ohne Einweggetränkeflaschen) | 10 % | 25 % |
| Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 30 % | 65 % |
| Alle übrigen Kunststoffverpackungen | 35 % | 65 % |
Was die PPWR verlangt
Die drei Grenzwerte von 25 ppb, 250 ppb und 50 ppm gelten unmittelbar. Betroffen sind vor allem beschichtete Papier- und Kartonverpackungen, überall dort, wo Fett-, Wasser- oder Schmutzabweisung gefordert ist.
Warum das jetzt zählt
In der Praxis wird häufig zuerst der Gesamtfluorgehalt bestimmt, weil sich derzeit nicht alle PFAS zuverlässig einzeln nachweisen lassen. Diese Reihenfolge hilft bei der Priorisierung, entfaltet aber keine rechtliche Wirkung: Ein Gesamtfluorwert unter 50 ppm schließt nicht aus, dass eine einzelne Substanz die 25-ppb-Schwelle überschreitet. Besonders relevant wird das bei rezykliertem Karton, wo PFAS als unbeabsichtigter Eintrag aus früheren Anwendungen auftreten können.
Der Nachweis von flustix
Das flustix PFAS-FREE Zertifizierungsprogramm berücksichtigt für Lebensmittelkontaktverpackungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 als regulatorische Mindestanforderung und geht in mehreren Punkten darüber hinaus, unter anderem bei Dokumentation, Analytik und Gesamtbewertung. Geprüft wird durch ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformitätsbewertung erfolgt durch ISO/IEC 17065 akkreditierte Zertifizierungsstellen.
Artikel 3 Abs. 1 Nr. 24 · Artikel 7 Abs. 5 Buchst. b
Was die PPWR verlangt
Die PPWR setzt europaweit eine klare 95/5-Schwelle: Liegt der Kunststoffanteil einer papierbasierten Verpackung bei höchstens 5 % der Gesamtmasse, gilt er als untergeordneter Materialanteil. Die Verpackung fällt damit nicht unter die Definition einer Verbundverpackung. Zudem ist dieser Kunststoffanteil von den Mindestrezyklatquoten ausgenommen.
Warum das jetzt zählt
Für Papier-, Karton- und Faserverpackungen ist die 95/5-Schwelle entscheidend. Wer unter 5 % Kunststoff bleibt, schafft die regulatorische Grundlage für die Einordnung als papierbasierte Verpackung und fördert damit in der Praxis die Zuordnung zum Papierstrom. Das kann zugleich den Zugang zu günstigeren EPR-Gebühren erleichtern und einen direkten geldwerten Vorteil schaffen.
Der Nachweis von flustix
flustix LESS PLASTICS Packaging weist unabhängig einen Kunststoffanteil von unter 5 % nach. Damit dokumentiert die Zertifizierung die relevante PPWR-Schwelle und schafft eine belastbare Grundlage für die Einordnung als papierbasierte Verpackung, den Papierstrom und mögliche EPR-Vorteile. Nationale Anforderungen an die Recyclingfähigkeit werden dabei zusätzlich berücksichtigt.
Rollen und Pflichten
Die PPWR unterscheidet zwischen der Verantwortung für die Konformität einer Verpackung und den Pflichten aus Registrierung und erweiterter Herstellerverantwortung. Ein Unternehmen kann dabei mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen.
Hier geht es um die Frage: Wer muss sicherstellen und belegen, dass die Verpackung die PPWR-Anforderungen erfüllt?
| Rolle | Pflicht nach PPWR | Was das praktisch bedeutet |
|---|---|---|
| Erzeuger / ggf. Markeninhaber / Brand Owner | Konformität sicherstellen, Konformitätsbewertung durchführen, technische Dokumentation erstellen und EU-Konformitätserklärung ausstellen. Art. 15, 38, 39 | Trägt die zentrale Verantwortung für die Konformität, auch wenn Verpackung oder Produkt von Dritten entwickelt oder hergestellt werden. |
| Lieferant | Alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die der Erzeuger zum Nachweis der Konformität benötigt. Art. 16 | Liefert Materialdaten und technische Nachweise, auf denen die Dokumentation des Erzeugers aufbaut. |
| Importeur | Vor dem Inverkehrbringen insbesondere prüfen, ob das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt wurde. Art. 18 | Darf Verpackungen nur in Verkehr bringen, wenn die PPWR-Anforderungen erfüllt sind. |
| Vertreiber / Handel | Bestimmte Pflichtangaben prüfen und bei Zweifeln an der Konformität die Bereitstellung unterlassen. Art. 19 | Hat eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten, ohne selbst die Konformitätsbewertung des Erzeugers zu übernehmen. |
| Bevollmächtigter des Erzeugers | Übernimmt auf schriftlichen Auftrag bestimmte Aufgaben des Erzeugers. Art. 17 | Kann insbesondere Dokumentation gegenüber Behörden bereithalten und übermitteln. Die Konformitätsverantwortung bleibt beim Erzeuger. |
Hier geht es um die Frage: Wer ist für Registrierung, EPR und die Finanzierung der Verpackungsabfälle verantwortlich?
| Rolle | Pflicht nach PPWR | Was das praktisch bedeutet |
|---|---|---|
| Hersteller (EPR) | Registrierung und Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung für die von ihm in einem Mitgliedstaat erstmals bereitgestellten Verpackungen. Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, Art. 44 ff. | Verantwortet insbesondere Registrierung und EPR-Pflichten im jeweiligen Mitgliedstaat. Ein Unternehmen kann gleichzeitig Erzeuger und Hersteller sein. |
| Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung | Übernimmt die EPR-Pflichten des Herstellers im jeweiligen Mitgliedstaat entsprechend den Voraussetzungen der PPWR. Art. 45 | Besonders relevant bei grenzüberschreitender Bereitstellung. Je nach Konstellation ist seine Bestellung verpflichtend. |
Ein Markeninhaber / Brand Owner kann damit zugleich Erzeuger und Hersteller im Sinne der PPWR sein: Als Erzeuger verantwortet er die Konformität, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Als Hersteller erfüllt er die Registrierungs- und EPR-Pflichten im jeweiligen Mitgliedstaat.
Die häufigste Lücke: Ist der Markeninhaber / Brand Owner Erzeuger im Sinne der PPWR, trägt er die Konformitätsverantwortung, während wesentliche Materialdaten beim Lieferanten liegen. Dessen Unterlagen bilden die Grundlage für den Konformitätsnachweis, übertragen die Verantwortung aber nicht.
Lieferanten außerhalb der EU finden die Anforderungen an ihre Rolle gebündelt auf unserer Seite zum Marktzugang Europa.

Nachweisqualität

Ein Prüfbericht bestätigt ein Messergebnis an einer Probe. Eine Zertifizierung bewertet zusätzlich die Konformität mit einem Programm, überwacht sie fortlaufend und regelt, welche Aussage damit erlaubt ist. Für die interne Dokumentation kann ein Prüfbericht reichen. Sobald daraus eine Aussage gegenüber Kunden oder Handel wird, in der Regel nicht mehr.
Beide Ebenen greifen ineinander. In den flustix Programmen prüfen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, und die Konformitätsbewertung erfolgt unabhängig nach ISO/IEC 17065. Vorhandene Prüfberichte und Vorzertifizierungen werden dabei anerkannt, soweit sie den Programmanforderungen entsprechen. Wer bereits geprüft hat, fängt nicht von vorn an. Wie das im Einzelnen abläuft, steht auf unserer Seite zum Prüfprozess.
Für Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern greift zusätzlich die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026. Was dort gilt, steht auf unserer Seite zu Green Claims.
Unterlizenz
Ein Lieferantennachweis allein ersetzt nicht den PPWR-Konformitätsnachweis des Brand Owners.
Der Markeninhaber ist laut PPWR-Guidance (30.03.2026, C(2026) 2151) der Hersteller und trägt somit die Verantwortung für die Konformität seiner Verpackung. Lieferantennachweise können dafür die technische Grundlage liefern, ersetzen aber nicht den eigenen, dem Markeninhaber eindeutig zugeordneten Nachweis. Genau hier setzt das flustix Unterlizenzsystem an. Der Lieferant, z. B. White-Label-Hersteller, lässt die Paletten-Ware einmal prüfen, nachgelagerte Markeninhaber erhalten ein eigenes Unterzertifikat, eine eigene Lizenznummer und einen eigenen Eintrag in der öffentlichen flustix-Datenbank. Ohne erneute Prüfung, ohne doppelte Auditkosten und ohne dass die Lieferkette gegenüber dem B2B-Kunden offengelegt werden muss.
Die EU-Kommission stellt in ihrer PPWR-Guidance klar: Der Hersteller / Manufacturer ist nicht zwingend das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt. Wird die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke hergestellt bzw. in Verkehr gebracht, gilt der Markeninhaber / Brand Owner als Verantwortlicher / Nachweispflichtiger. Innerhalb einer Lieferkette gibt es laut PPWR grundsätzlich nur einen Hersteller, den Brand Owner. Eine Vorzertifizierung des Lieferanten ist deshalb ein wertvoller technischer Baustein, ersetzt aber nicht den eigenen Nachweis des verantwortlichen Markeninhabers.

Kostenloser EmpCo Claim-Check
Ab dem 27. September 2026 muss jede Umweltaussage auf Produkt und Verpackung belegbar sein. Schicken Sie uns bis zu fünf Ihrer Aussagen, und wir ordnen ein, welche davon belastbar sind, welche eine Konkretisierung brauchen und wo ein unabhängiger Nachweis nötig ist. Sie bekommen innerhalb von zwei bis drei Werktagen einen unterschriebenen Bewertungsbericht als PDF. Kostenlos und unverbindlich.

Unser Versprechen
Jedes erteilte Zertifikat steht mit Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank und lässt sich dort von jedem prüfen.

Praxis
Sechs Schritte, die sich ohne fremde Hilfe angehen lassen und die spätere Nachweisführung erheblich verkürzen.
1
Jede SKU mit Material, Gewicht, Kunststoffanteil und Lieferant erfassen. Ohne diese Basis ist keine Lückenanalyse möglich, und in vielen Unternehmen liegen die Spezifikationen verteilt in PDFs, Tabellen und ERP-Exporten.
2
Jede Verpackung einer PPWR-Kategorie zuweisen: kontaktempfindlich PET, kontaktempfindlich Nicht-PET, Einweggetränkeflasche, sonstige Kunststoffverpackung. Ausnahmen wie der Kunststoffanteil unter 5 % gesondert markieren.
3
Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten die PFAS-Grenzwerte sofort. Beschichtete Papier- und Kartonverpackungen sowie rezyklathaltige Materialien zuerst prüfen.
4
Von jedem Lieferanten die Unterscheidung zwischen PCR und PIR schriftlich einholen. Angaben ohne diese Unterscheidung sind für Artikel 7 nicht verwendbar.
5
Dort, wo Lieferantenerklärungen die einzige Grundlage sind, unabhängige Prüfung oder Zertifizierung ansetzen. Vorhandene Prüfberichte werden angerechnet.
6
Wer heute seine technische Dokumentation strukturiert anlegt, hängt die Nachweise für 2030 nur noch an, statt sie neu aufzubauen.
Anwendung
Lebensmittel & Getränke
Kontaktempfindliche Verpackungen tragen Rezyklatquoten und zugleich die PFAS-Grenzwerte. Beide Anforderungen treffen dieselbe Verpackung.
Kosmetik & Körperpflege
Kosmetikverpackungen zählen zu den kontaktempfindlichen Verpackungen. Die Quote von 30 % für PET greift ab 2030.
Handel & Private Label
Der Handel ist Markeninhaber / Brand Owner seiner Eigenmarken und damit Erzeuger im Sinne der PPWR. Die Nachweispflicht liegt bei ihm, die Daten liegen beim Lieferanten.
Verpackungshersteller
Kunden fordern zunehmend dokumentierte Materialeigenschaften statt Lieferantenerklärungen. Ein zertifizierter Nachweis verkürzt Qualifizierungsprozesse.
Recycler & Materialhersteller
Die Unterscheidung zwischen PCR und PIR entscheidet über die Verwendbarkeit für Artikel 7. Wer sie belegen kann, verkauft in einen regulierten Bedarf.
E-Commerce & Versand
Versandverpackungen unterliegen der Verpackungsminimierung und den Vorgaben zum Leerraum. Auch Fulfillment-Dienstleister sind in der Verordnung ausdrücklich benannt.

Häufige Fragen
Vierzehn Fragen zur PPWR beantworten wir gebündelt im Fragenbereich unter „Regularien“, dort, wo auch die Fragen zu den übrigen Regelwerken zusammenlaufen.
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix
Unsere Unterlagen dazu
Eigene Studien, Fachunterlagen und Vorträge zum Thema dieser Seite. Jede Seite fasst die Kernaussagen zusammen, das vollständige Dokument gibt es dort zum Herunterladen.
Sprechen wir
Wir gehen mit Ihnen Ihr Verpackungsportfolio durch und ordnen ein, welche PPWR-Anforderungen für welche Produkte greifen und wo Ihnen Nachweise fehlen. Unverbindlich, ohne Vorbereitung Ihrerseits und mit einer klaren Einschätzung am Ende.
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