PPWR · Verordnung (EU) 2025/40

Was die EU-Verpackungsverordnung verlangt und wie Sie es belegen

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung abgeben und eine technische Dokumentation vorhalten, die einer Prüfung standhält. Diese Seite erklärt, welche Anforderungen wann greifen, wer sie verantwortet und welche Nachweise belastbar sind.

Recyclingfähigkeit · Rezyklatanteil · PFAS in Lebensmittelkontakt · Technische Dokumentation · Internationale Lieferketten

Auf einen Blick

Die vier Eckdaten der Verordnung

12.08.2026

Anwendungsbeginn

Seit diesem Tag gilt die Verordnung, ohne Übergangsfrist für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen.

27 Staaten

Unmittelbar geltend

Als Verordnung wirkt sie direkt, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Dieselbe Anforderung in jedem Mitgliedstaat.

2 Anhänge

Technische Dokumentation

Technische Dokumentation nach Anhang VII und EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII sind Pflicht, nicht Kür.

01.01.2030

Nächste Stufe

Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteil werden zur Bedingung für den Marktzugang.

PPWR · Verordnung (EU) 2025/40

Die PPWR gilt. Ihre Nachweise auch?

Am 12. August 2026 wurde die EU-Verpackungsverordnung anwendbar. Stoffbeschränkungen, PFAS-Grenzwerte, Konformitätserklärung und technische Dokumentation gelten ohne Übergangsfrist.

Gilt bereits seit

20Tage
00Std.
08Min.
45Sek.

Grundlagen

Was die PPWR ist und warum sie anders wirkt als das VerpackG

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 und löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsform. Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat in nationales Recht überführen, was 27 Auslegungen ergab. Eine Verordnung gilt unmittelbar, also dieselbe Anforderung in Berlin, Barcelona und Bukarest. Für Unternehmen verschiebt das die Arbeit von der nationalen Anpassung hin zur Nachweisführung. Nicht mehr „Was verlangt dieser Markt?“, sondern „Womit belege ich es?“. Dort entscheidet sich, ob eine Lieferantenerklärung reicht oder ein unabhängiger Nachweis nötig ist. Und sie kommt nicht in einem Schritt. Seit dem 12. August 2026 gelten bereits erste materielle und formale Anforderungen. Weitere zentrale Anforderungen, insbesondere an Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile, greifen ab 2030. Der Wortlaut der Verordnung steht im Amtsblatt der EU.

Grundlagen

Zeitplan

Die PPWR kommt in Stufen. Diese Termine zählen

Fünf Stichtage, an denen sich Verpackungsentscheidungen ausrichten müssen. Seit dem 12. August 2026 greifen die formalen Pflichten und die Stoffbeschränkungen; die materiellen Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil folgen ab 2030. Mehrere der späteren Termine sind Untergrenzen: Kommt der zugehörige Rechtsakt später, rutscht das Datum mit.

  1. 12.08.2026

    Anwendungsbeginn

    Art. 5, 39, Anhang VII/VIII

  2. 01.01.2030

    Design for Recycling

    Art. 6, Art. 7 Abs. 1

  3. 01.01.2035

    Recycled at scale

    Art. 6

  4. 01.01.2038

    Stufe C entfällt

    Art. 6 Abs. 3

  5. 01.01.2040

    Zweite Quotenstufe

    Art. 7 Abs. 2

Sofort wirksam

Vier Pflichten, die seit dem Anwendungsbeginn gelten

Diese Anforderungen gelten grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Welche Pflichten ein Unternehmen konkret treffen, hängt jedoch von seiner Rolle und der jeweiligen Verpackung ab.

Stoffbeschränkungen

Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe

Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten. Der Summengrenzwert gilt grundsätzlich für Verpackungen und Verpackungsbestandteile. Eine allgemeine Ausnahme aufgrund geringer Stückzahlen oder Unternehmensgröße sieht Artikel 5 nicht vor.

Artikel 5

Lebensmittelkontakt

Drei Grenzwerte für PFAS

Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: 25 ppb für einzelne PFAS in der gezielten Analyse, 250 ppb für die Summe gezielt analysierter PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Überschreitet der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss auf Anfrage nachgewiesen werden, welcher Anteil des gemessenen Fluors auf PFAS beziehungsweise Nicht-PFAS entfällt.

Artikel 5 Abs. 5 und 6

Konformität

Technische Dokumentation & EU-Konformitätserklärung

Der Erzeuger muss vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen. Ist die Konformität nachgewiesen, stellt er die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII aus. Mit ihrer Ausstellung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität der Verpackung.

Artikel 15, 38 und 39 · Anhang VII/VIII

Lieferkette

Lieferanten müssen Nachweise liefern

Lieferanten müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dieser benötigt, um die Konformität der Verpackung nachzuweisen. Dazu gehört auch die erforderliche technische Dokumentation für die Anforderungen der Artikel 5 bis 11.

Artikel 16

Nachweisführung

Was die PPWR verlangt und was als Nachweis trägt

Für zentrale Anforderungen der Verordnung müssen Materialeigenschaften nachvollziehbar dokumentiert werden. Für diese vier Felder liefert flustix unabhängig geprüfte Nachweise, die Ihre technische Dokumentation absichern und gegenüber Kunden, Handel und Behörden belastbar machen.

Anforderung der PPWRRechtsgrundlageNachweis von flustix
RecyclingfähigkeitArtikel 6Zur RECYCLABLE Zertifizierung
RezyklatanteilArtikel 7Zur RECYCLED Zertifizierung
PFAS in LebensmittelkontaktArtikel 5 Abs. 5 und 6Zur PFAS-FREE Zertifizierung
Kunststoffanteil unter 5 %Artikel 3 Abs. 1 Nr. 24 · Artikel 7 Abs. 5 Buchst. bZur LESS PLASTICS Zertifizierung
Recyclingfähigkeit

Artikel 6

Recyclingfähigkeit

Zur RECYCLABLE Zertifizierung

Was die PPWR verlangt

Frühestens ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen Design-for-Recycling-Kriterien erfüllen und werden in Leistungsstufen eingeteilt: Stufe A ab 95 %, Stufe B ab 80 %, Stufe C ab 70 % Recyclingfähigkeit. Wer die Schwelle von Stufe C nicht erreicht, darf nicht mehr in Verkehr bringen. Ab 2035 kommt die Anforderung hinzu, dass die Verpackung tatsächlich im großen Maßstab recycelt wird. Ab 2038 entfällt Stufe C, zulässig bleiben nur A und B.

Warum das jetzt zählt

Die Leistungsstufe wird zur Kostenfrage, bevor sie zur Marktzugangsfrage wird: Die EPR-Finanzbeiträge der Hersteller werden im Einklang mit den Leistungsstufen moduliert. Schlecht recycelbare Verpackungen zahlen drauf. Verpackungsentwicklung läuft in Zyklen von drei bis fünf Jahren, die Materialentscheidung für 2030 fällt also heute.

Der Nachweis von flustix

flustix RECYCLABLE bewertet die Recyclingfähigkeit über RecycleMe nach dem Mindeststandard gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG, DIN EN 13430, ISO 15270 sowie den PPWR-Kriterien mit Performance-Leveln A bis C. TÜV SÜD bestätigt das Ergebnis durch eine unabhängige Konformitätsbewertung und ein dokumentenbasiertes Audit. Das Siegel weist den geprüften Prozentwert aus und ist über die Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank nachvollziehbar.

Rezyklatanteil

Artikel 7

Rezyklatanteil

Zur RECYCLED Zertifizierung

Was die PPWR verlangt

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Kunststoffverpackungen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.

Warum das jetzt zählt

Auf die Quote zählt ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat. Post-Industrial-Rezyklat erfüllt die Anforderung nicht, obwohl viele Lieferanten beides unter dem Begriff „Rezyklatanteil“ ausweisen. Eine Verpackung mit 30 % PIR und 10 % PCR erfüllt eine 30-Prozent-Quote nicht, sondern liegt bei 10 %. Wer die Herkunft seines Rezyklats nicht belegen kann, kann die Quote nicht erklären.

Der Nachweis von flustix

flustix RECYCLED weist den Rezyklatanteil per Chain-of-Custody-Audit entlang der Lieferkette nach, auf Grundlage von DIN EN 15343 und DIN EN ISO 22095. Das Siegel zeigt neben dem Prozentwert ausdrücklich die Rezyklatart an: PCR, PIR oder MIX. Damit ist auf einen Blick erkennbar, welcher Anteil auf die PPWR-Quote einzahlt und welcher nicht.

Verpackungskategorieab 2030ab 2040
Kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ohne Einweggetränkeflaschen)30 %50 %
Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (ohne Einweggetränkeflaschen)10 %25 %
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff30 %65 %
Alle übrigen Kunststoffverpackungen35 %65 %
PFAS in Lebensmittelkontakt

Artikel 5 Abs. 5 und 6

PFAS in Lebensmittelkontakt

Zur PFAS-FREE Zertifizierung

Was die PPWR verlangt

Die drei Grenzwerte von 25 ppb, 250 ppb und 50 ppm gelten unmittelbar. Betroffen sind vor allem beschichtete Papier- und Kartonverpackungen, überall dort, wo Fett-, Wasser- oder Schmutzabweisung gefordert ist.

Warum das jetzt zählt

In der Praxis wird häufig zuerst der Gesamtfluorgehalt bestimmt, weil sich derzeit nicht alle PFAS zuverlässig einzeln nachweisen lassen. Diese Reihenfolge hilft bei der Priorisierung, entfaltet aber keine rechtliche Wirkung: Ein Gesamtfluorwert unter 50 ppm schließt nicht aus, dass eine einzelne Substanz die 25-ppb-Schwelle überschreitet. Besonders relevant wird das bei rezykliertem Karton, wo PFAS als unbeabsichtigter Eintrag aus früheren Anwendungen auftreten können.

Der Nachweis von flustix

Das flustix PFAS-FREE Zertifizierungsprogramm berücksichtigt für Lebensmittelkontaktverpackungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 als regulatorische Mindestanforderung und geht in mehreren Punkten darüber hinaus, unter anderem bei Dokumentation, Analytik und Gesamtbewertung. Geprüft wird durch ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, die Konformitätsbewertung erfolgt durch ISO/IEC 17065 akkreditierte Zertifizierungsstellen.

Kunststoffanteil unter 5 %

Artikel 3 Abs. 1 Nr. 24 · Artikel 7 Abs. 5 Buchst. b

Kunststoffanteil unter 5 %

Zur LESS PLASTICS Zertifizierung

Was die PPWR verlangt

Die PPWR setzt europaweit eine klare 95/5-Schwelle: Liegt der Kunststoffanteil einer papierbasierten Verpackung bei höchstens 5 % der Gesamtmasse, gilt er als untergeordneter Materialanteil. Die Verpackung fällt damit nicht unter die Definition einer Verbundverpackung. Zudem ist dieser Kunststoffanteil von den Mindestrezyklatquoten ausgenommen.

Warum das jetzt zählt

Für Papier-, Karton- und Faserverpackungen ist die 95/5-Schwelle entscheidend. Wer unter 5 % Kunststoff bleibt, schafft die regulatorische Grundlage für die Einordnung als papierbasierte Verpackung und fördert damit in der Praxis die Zuordnung zum Papierstrom. Das kann zugleich den Zugang zu günstigeren EPR-Gebühren erleichtern und einen direkten geldwerten Vorteil schaffen.

Der Nachweis von flustix

flustix LESS PLASTICS Packaging weist unabhängig einen Kunststoffanteil von unter 5 % nach. Damit dokumentiert die Zertifizierung die relevante PPWR-Schwelle und schafft eine belastbare Grundlage für die Einordnung als papierbasierte Verpackung, den Papierstrom und mögliche EPR-Vorteile. Nationale Anforderungen an die Recyclingfähigkeit werden dabei zusätzlich berücksichtigt.

Rollen und Pflichten

Die PPWR verteilt die Pflichten. Die Nachweise verteilt sie nicht

Die PPWR unterscheidet zwischen der Verantwortung für die Konformität einer Verpackung und den Pflichten aus Registrierung und erweiterter Herstellerverantwortung. Ein Unternehmen kann dabei mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen.

Konformität und technische Nachweisführung

Hier geht es um die Frage: Wer muss sicherstellen und belegen, dass die Verpackung die PPWR-Anforderungen erfüllt?

RollePflicht nach PPWRWas das praktisch bedeutet
Erzeuger / ggf. Markeninhaber / Brand OwnerKonformität sicherstellen, Konformitätsbewertung durchführen, technische Dokumentation erstellen und EU-Konformitätserklärung ausstellen. Art. 15, 38, 39Trägt die zentrale Verantwortung für die Konformität, auch wenn Verpackung oder Produkt von Dritten entwickelt oder hergestellt werden.
LieferantAlle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die der Erzeuger zum Nachweis der Konformität benötigt. Art. 16Liefert Materialdaten und technische Nachweise, auf denen die Dokumentation des Erzeugers aufbaut.
ImporteurVor dem Inverkehrbringen insbesondere prüfen, ob das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt wurde. Art. 18Darf Verpackungen nur in Verkehr bringen, wenn die PPWR-Anforderungen erfüllt sind.
Vertreiber / HandelBestimmte Pflichtangaben prüfen und bei Zweifeln an der Konformität die Bereitstellung unterlassen. Art. 19Hat eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten, ohne selbst die Konformitätsbewertung des Erzeugers zu übernehmen.
Bevollmächtigter des ErzeugersÜbernimmt auf schriftlichen Auftrag bestimmte Aufgaben des Erzeugers. Art. 17Kann insbesondere Dokumentation gegenüber Behörden bereithalten und übermitteln. Die Konformitätsverantwortung bleibt beim Erzeuger.

Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung

Hier geht es um die Frage: Wer ist für Registrierung, EPR und die Finanzierung der Verpackungsabfälle verantwortlich?

RollePflicht nach PPWRWas das praktisch bedeutet
Hersteller (EPR)Registrierung und Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung für die von ihm in einem Mitgliedstaat erstmals bereitgestellten Verpackungen. Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, Art. 44 ff.Verantwortet insbesondere Registrierung und EPR-Pflichten im jeweiligen Mitgliedstaat. Ein Unternehmen kann gleichzeitig Erzeuger und Hersteller sein.
Bevollmächtigter für die erweiterte HerstellerverantwortungÜbernimmt die EPR-Pflichten des Herstellers im jeweiligen Mitgliedstaat entsprechend den Voraussetzungen der PPWR. Art. 45Besonders relevant bei grenzüberschreitender Bereitstellung. Je nach Konstellation ist seine Bestellung verpflichtend.

Ein Markeninhaber / Brand Owner kann damit zugleich Erzeuger und Hersteller im Sinne der PPWR sein: Als Erzeuger verantwortet er die Konformität, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Als Hersteller erfüllt er die Registrierungs- und EPR-Pflichten im jeweiligen Mitgliedstaat.

Die häufigste Lücke: Ist der Markeninhaber / Brand Owner Erzeuger im Sinne der PPWR, trägt er die Konformitätsverantwortung, während wesentliche Materialdaten beim Lieferanten liegen. Dessen Unterlagen bilden die Grundlage für den Konformitätsnachweis, übertragen die Verantwortung aber nicht.

Lieferanten außerhalb der EU finden die Anforderungen an ihre Rolle gebündelt auf unserer Seite zum Marktzugang Europa.

Nachweisqualität

Reicht ein Laborbericht? Kommt darauf an, was Sie damit sagen wollen

Ein Prüfbericht bestätigt ein Messergebnis an einer Probe. Eine Zertifizierung bewertet zusätzlich die Konformität mit einem Programm, überwacht sie fortlaufend und regelt, welche Aussage damit erlaubt ist. Für die interne Dokumentation kann ein Prüfbericht reichen. Sobald daraus eine Aussage gegenüber Kunden oder Handel wird, in der Regel nicht mehr.

Beide Ebenen greifen ineinander. In den flustix Programmen prüfen nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labore, und die Konformitätsbewertung erfolgt unabhängig nach ISO/IEC 17065. Vorhandene Prüfberichte und Vorzertifizierungen werden dabei anerkannt, soweit sie den Programmanforderungen entsprechen. Wer bereits geprüft hat, fängt nicht von vorn an. Wie das im Einzelnen abläuft, steht auf unserer Seite zum Prüfprozess.

Für Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern greift zusätzlich die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026. Was dort gilt, steht auf unserer Seite zu Green Claims.

Akkreditiertes Prüflabor (ISO/IEC 17025)

  • Bestätigt ein Messergebnis
  • Bezieht sich auf die eingereichte Probe
  • Momentaufnahme
  • Keine Aussage über die zulässige Auslobung
  • Nicht öffentlich verifizierbar

Zertifizierungsstelle (ISO/IEC 17065)

  • Bewertet die Konformität mit einem Programm
  • Bezieht sich auf das Produkt im definierten Geltungsbereich
  • Laufende Überwachung, Rezertifizierung
  • Regelt die zulässige Auslobung und ihre Kennzeichnung
  • Öffentlich verifizierbar über Zertifikat und Datenbank

Unterlizenz

Eigene Marke. Eigene Konformitätsverantwortung

Ein Lieferantennachweis allein ersetzt nicht den PPWR-Konformitätsnachweis des Brand Owners.

Der Markeninhaber ist laut PPWR-Guidance (30.03.2026, C(2026) 2151) der Hersteller und trägt somit die Verantwortung für die Konformität seiner Verpackung. Lieferantennachweise können dafür die technische Grundlage liefern, ersetzen aber nicht den eigenen, dem Markeninhaber eindeutig zugeordneten Nachweis. Genau hier setzt das flustix Unterlizenzsystem an. Der Lieferant, z. B. White-Label-Hersteller, lässt die Paletten-Ware einmal prüfen, nachgelagerte Markeninhaber erhalten ein eigenes Unterzertifikat, eine eigene Lizenznummer und einen eigenen Eintrag in der öffentlichen flustix-Datenbank. Ohne erneute Prüfung, ohne doppelte Auditkosten und ohne dass die Lieferkette gegenüber dem B2B-Kunden offengelegt werden muss.

Die EU-Kommission stellt in ihrer PPWR-Guidance klar: Der Hersteller / Manufacturer ist nicht zwingend das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt. Wird die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke hergestellt bzw. in Verkehr gebracht, gilt der Markeninhaber / Brand Owner als Verantwortlicher / Nachweispflichtiger. Innerhalb einer Lieferkette gibt es laut PPWR grundsätzlich nur einen Hersteller, den Brand Owner. Eine Vorzertifizierung des Lieferanten ist deshalb ein wertvoller technischer Baustein, ersetzt aber nicht den eigenen Nachweis des verantwortlichen Markeninhabers.

Unser Versprechen

Wofür eine flustix Zertifizierung steht

Jedes erteilte Zertifikat steht mit Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank und lässt sich dort von jedem prüfen.

  • Unabhängig geprüfte Nachweise zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, PFAS-Freiheit und Kunststoffanteil
  • Konformitätsbewertung nach ISO/IEC 17065 durch akkreditierte Zertifizierungspartner
  • Belastbare Bestandteile für Ihre technische Dokumentation
  • Öffentlich verifizierbare Zertifikate mit eigener Lizenznummer
  • Übertragbarkeit entlang der Lieferkette über das Unterlizenzsystem
  • Laufende Überwachung über die Zertifikatslaufzeit von sechs Jahren

Praxis

Was Sie jetzt tun können

Sechs Schritte, die sich ohne fremde Hilfe angehen lassen und die spätere Nachweisführung erheblich verkürzen.

1

Verpackungsportfolio inventarisieren

Jede SKU mit Material, Gewicht, Kunststoffanteil und Lieferant erfassen. Ohne diese Basis ist keine Lückenanalyse möglich, und in vielen Unternehmen liegen die Spezifikationen verteilt in PDFs, Tabellen und ERP-Exporten.

2

Kategorien zuordnen

Jede Verpackung einer PPWR-Kategorie zuweisen: kontaktempfindlich PET, kontaktempfindlich Nicht-PET, Einweggetränkeflasche, sonstige Kunststoffverpackung. Ausnahmen wie der Kunststoffanteil unter 5 % gesondert markieren.

3

Lebensmittelkontakt priorisieren

Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten die PFAS-Grenzwerte sofort. Beschichtete Papier- und Kartonverpackungen sowie rezyklathaltige Materialien zuerst prüfen.

4

Rezyklatherkunft klären

Von jedem Lieferanten die Unterscheidung zwischen PCR und PIR schriftlich einholen. Angaben ohne diese Unterscheidung sind für Artikel 7 nicht verwendbar.

5

Nachweislücken schließen

Dort, wo Lieferantenerklärungen die einzige Grundlage sind, unabhängige Prüfung oder Zertifizierung ansetzen. Vorhandene Prüfberichte werden angerechnet.

6

Dokumentationsprozess aufsetzen

Wer heute seine technische Dokumentation strukturiert anlegt, hängt die Nachweise für 2030 nur noch an, statt sie neu aufzubauen.

Anwendung

Wo die PPWR zuerst zu Entscheidungen zwingt

Lebensmittel & Getränke

Zwei Anforderungen auf derselben Verpackung

Kontaktempfindliche Verpackungen tragen Rezyklatquoten und zugleich die PFAS-Grenzwerte. Beide Anforderungen treffen dieselbe Verpackung.

Kosmetik & Körperpflege

Kontaktempfindlich im Sinne der Verordnung

Kosmetikverpackungen zählen zu den kontaktempfindlichen Verpackungen. Die Quote von 30 % für PET greift ab 2030.

Handel & Private Label

Eigenmarke heißt Erzeuger

Der Handel ist Markeninhaber / Brand Owner seiner Eigenmarken und damit Erzeuger im Sinne der PPWR. Die Nachweispflicht liegt bei ihm, die Daten liegen beim Lieferanten.

Verpackungshersteller

Daten statt Erklärungen

Kunden fordern zunehmend dokumentierte Materialeigenschaften statt Lieferantenerklärungen. Ein zertifizierter Nachweis verkürzt Qualifizierungsprozesse.

Recycler & Materialhersteller

PCR oder PIR entscheidet

Die Unterscheidung zwischen PCR und PIR entscheidet über die Verwendbarkeit für Artikel 7. Wer sie belegen kann, verkauft in einen regulierten Bedarf.

E-Commerce & Versand

Leerraum und Minimierung

Versandverpackungen unterliegen der Verpackungsminimierung und den Vorgaben zum Leerraum. Auch Fulfillment-Dienstleister sind in der Verordnung ausdrücklich benannt.

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen, kurz beantwortet

Vierzehn Fragen zur PPWR beantworten wir gebündelt im Fragenbereich unter „Regularien“, dort, wo auch die Fragen zu den übrigen Regelwerken zusammenlaufen.

Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix

Unsere Unterlagen dazu

Worauf sich das stützt

Eigene Studien, Fachunterlagen und Vorträge zum Thema dieser Seite. Jede Seite fasst die Kernaussagen zusammen, das vollständige Dokument gibt es dort zum Herunterladen.

Sprechen wir

Ihre Verpackung, Ihre Nachweise, ein Gespräch

Wir gehen mit Ihnen Ihr Verpackungsportfolio durch und ordnen ein, welche PPWR-Anforderungen für welche Produkte greifen und wo Ihnen Nachweise fehlen. Unverbindlich, ohne Vorbereitung Ihrerseits und mit einer klaren Einschätzung am Ende.

Lieber schriftlich? Schreiben Sie uns