Der Handel fragt jetzt anders: vier Fragen aus Listungsgesprächen

Drei geprüfte Dokumente führen über einen Pfeil zu einem großen Häkchen

Eine allgemeine EU-Liste akzeptierter Nachhaltigkeitssiegel gibt es nicht. Für den Handel wird deshalb eine andere Frage wichtiger: Ist die Aussage hinter dem Zeichen klar definiert, unabhängig bestätigt und kurzfristig belegbar?

Seit dem 27. September 2026 dürfen Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern nur verwendet werden, wenn diese auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Vor der Verwendung sind Händler angehalten, dass das System die gesetzlichen Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllt.

Bei Eigenmarken betrifft das den Handel unmittelbar. Eine Zusicherung des Lieferanten kann Teil der Dokumentation sein, ersetzt aber nicht die eigene Prüfung. In Listungsgesprächen tauchen deshalb immer häufiger vier konkrete Fragen auf.

1. Worauf bezieht sich die Aussage?

Gilt sie für das Produkt, die Verpackung oder nur für einen Bestandteil? Eine Aussage über das gesamte Produkt kann unzulässig sein, wenn sie tatsächlich nur einen Teil betrifft. Ein typisches Beispiel ist eine Rezyklataussage, die für den Flaschenkörper stimmt, aber nicht für Verschluss, Etikett oder das gesamte Produkt.

2. Wer hat unabhängig geprüft?

Ein glaubwürdiges Zertifizierungssystem braucht eine objektive Überwachung durch eine unabhängige und fachlich kompetente dritte Stelle. Die EmpCo-Richtlinie nennt ISO/IEC 17065 als Beispiel für die Kompetenz von Produktzertifizierungsstellen. Werden Laborprüfungen eingesetzt, ist ISO/IEC 17025 der relevante Akkreditierungsrahmen.

3. Wo sind die Anforderungen veröffentlicht?

Die Bedingungen eines Zertifizierungssystems müssen öffentlich zugänglich sein. Der Handel muss nachvollziehen können, was geprüft wird, welchen Geltungsbereich das Zeichen hat und wie die Einhaltung überwacht wird. Ein bekanntes Siegel allein beantwortet diese Fragen nicht automatisch.

4. Lässt sich der Nachweis kurzfristig vorlegen?

EmpCo sieht keine behördliche Vorabfreigabe jedes einzelnen Claims vor. Unternehmen müssen ihre Aussagen deshalb so vorbereiten, dass der erforderliche Nachweis bei einer Handelsanfrage, einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung oder einer behördlichen Prüfung unmittelbar vorgelegt werden kann. Praktisch lässt sich das mit einer Fahrzeugzulassung vergleichen: Entscheidend ist, dass für das konkrete Produkt und den konkreten Claim ein belastbarer Nachweis – beispielsweise ein entsprechendes Zertifikat – vorliegt und dem jeweiligen Brand Owner bzw. Inverkehrbringer eindeutig zugeordnet werden kann. Eine nachträgliche Prüfung umfangreicher Lieferkettenunterlagen wird dagegen zunehmend unpraktikabel. Wie einfach sich diese Nachweisführung für Brand Owner und Inverkehrbringer über ein Unterlizenzmodell abbilden lässt, zeigen wir hier.

Was der Handel für die eigene Akte braucht

In der Praxis hakt es häufig weniger an der Prüfung als an ihrer Dokumentation. Hilfreich sind ein klarer Geltungsbereich, der Name der bewertenden Stelle, die angewandten Anforderungen und eine eindeutige Zertifikats- oder Lizenznummer. Ein öffentliches Register erleichtert die schnelle Verifizierung zusätzlich.

Wer als Lieferant in ein Listungsgespräch geht, sollte diese Informationen griffbereit haben. flustix-Zertifikate können über ihre Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank geprüft werden. Besteht beim Vorlieferanten bereits eine geeignete Zertifizierung, kann außerdem geprüft werden, ob sich der Nachweis über ein Unterlizenzsystem auf das eigene Produkt des Handels (Private Label) übertragen lässt.