Altbestände und EmpCo: Was die Verbraucherschutzbehörden vereinbart haben

Seit dem 27. September 2026 gelten die neuen Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel auch für Ware, die längst produziert, bestellt oder ausgeliefert wurde. Eine allgemeine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Für echte Übergangsprobleme haben die europäischen Verbraucherschutzbehörden jedoch einen verhältnismäßigen Umgang beschrieben.
Die Kommissionsdienststellen haben klargestellt, dass die neuen Vorgaben seit dem Stichtag auch bestehende Produkte und sogenannte Altbestände erfassen. Gemeint sind Produkte und Verpackungen, die vor dem 27. September hergestellt, bestellt, vertrieben oder bereits in die Regale des Handels geräumt wurden.
Damit ist die praktische Frage aber noch nicht beantwortet: Wie sollen Unternehmen mit Verpackungen umgehen, die sich nicht von heute auf morgen austauschen lassen? Dazu hat das europäische Consumer Protection Cooperation Network, kurz CPC, im Juni 2026 ein gemeinsames Verständnis veröffentlicht.
Sechs Grundsätze für Altbestände
Altbestände befreien nicht von den neuen Regeln. Unternehmen sollen ohne Verzögerung und in gutem Glauben auf Konformität hinarbeiten.
Bei tatsächlichen und konkreten Übergangsschwierigkeiten kann die Durchsetzung gestuft erfolgen. Vorrang haben insbesondere leicht änderbare Onlineaussagen, besonders schädliche Praktiken und Fälle, die schon früher Gegenstand von Verfahren waren.
Praktische Zwänge dürfen berücksichtigt werden. Dazu zählen Verpackungszyklen, Bestandsmengen, bereits erteilte Aufträge, lange Haltbarkeiten und die technische Machbarkeit einer Korrektur.
Erwartet werden angemessene und belegbare Schritte. Beispiele sind korrigierte Onlineaussagen, aktualisierte Werbemittel, angepasste Neubestellungen, Aufkleber oder Hinweise am Verkaufsort und die Abstimmung mit Lieferanten.
Unverhältnismäßige Maßnahmen sollen vermieden werden. In begründeten Übergangsfällen sollen Behörden nicht auf Vernichtung oder Rückruf bestehen, wenn dies unnötige Kosten oder vermeidbare Umweltschäden verursachen würde.
In geeigneten Fällen steht zunächst die Herstellung der Konformität im Vordergrund. Hinweise, Nachfragen und angemessene Korrekturfristen können einer Sanktion vorausgehen.
Warum die Dokumentation gerade hier zählt
Für Unternehmen ist vor allem der vierte Grundsatz wichtig. Das CPC-Papier nennt dokumentierte Substantiierungsarbeit und laufende Compliance-Initiativen ausdrücklich als mögliche Belege ernsthafter Bemühungen. Dazu kann auch ein bereits begonnenes Zertifizierungsverfahren gehören, etwa mit datierter Anfrage, laufendem Verfahren oder anhaltender Konformitätsbewertung.
Das ist kein Freibrief. Das Papier betrifft echte Altbestände und konkrete Übergangsschwierigkeiten. Es ist weder eine verbindliche Auslegung der Richtlinie noch bindet es Gerichte. Für neu gestaltete Verpackungen nach dem Stichtag lässt sich daraus keine Übergangsregel ableiten.
Die praktische Konsequenz
Wer bereits gehandelt und seine Schritte nachvollziehbar dokumentiert hat, steht anders da als ein Unternehmen, das bis zum Stichtag nichts unternommen hat. Onlineaussagen lassen sich weiterhin sofort korrigieren. Danach folgen Werbemittel, offene Bestellungen und künftige Verpackungen. Für den verbleibenden Bestand muss festgehalten werden, was praktisch möglich ist und wann welche Maßnahme umgesetzt wurde.
Eine ausführliche Einordnung findet sich auf unserer Seite zu EmpCo und Green Claims. Bis zu fünf konkrete Formulierungen können außerdem über den kostenlosen Claim-Check eingeordnet werden.