EmpCo: Umweltaussagen und Siegel

Dürfen Nachhaltigkeitssiegel ab dem 27. September 2026 noch verwendet werden?

Ja, aber nur auf zwei Wegen: Das Siegel muss von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Ein Siegel, das keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, darf gegenüber Verbrauchern nicht mehr angebracht werden, auch wenn die zugrunde liegende Aussage inhaltlich zutrifft.

Weg 1: von staatlichen Stellen festgesetzt

Darunter fallen Zeichen wie das EU-Ecolabel oder der Blaue Engel, die auf einem staatlichen Rechtsakt beruhen. Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die die Kommissionsdienststellen ausdrücklich klargestellt haben: Gemeint sind Stellen in der EU. Ein Siegel, das eine Behörde außerhalb der EU festgesetzt hat, ist nach Nummer 2a unzulässig, sofern es nicht zusätzlich auf einem Zertifizierungssystem beruht.

Weg 2: ein Zertifizierungssystem

Ein Zertifizierungssystem muss seine Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar machen und vier Kriterien erfüllen: allen Unternehmen unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen, seine Anforderungen in Absprache mit Sachverständigen und Interessenträgern erarbeiten, Verfahren für Verstöße bis hin zum Entzug des Siegels regeln und die Einhaltung durch einen unabhängigen Dritten überwachen lassen. Alle vier müssen erfüllt sein, nicht nur eines.

Auf diesem Weg bleiben etablierte private Programme zulässig, etwa FSC, PEFC oder Fairtrade, und auf demselben Weg auch die flustix-Siegel: veröffentlichtes Programm, Laborprüfung in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Prüflaboren, Konformitätsbewertung nach ISO/IEC 17065 durch unabhängige Zertifizierungspartner und ein Zertifikat, das über seine Lizenznummer in der öffentlichen Datenbank nachschlagbar ist.

Was herausfällt

Selbst erstellte Logos, Eigenlabels und Hausnormen ohne unabhängige Prüfung. Ein Siegel, dessen Einhaltung das Unternehmen selbst kontrolliert, scheitert schon am vierten Kriterium. Das betrifft auch die Nachhaltigkeitszeichen, die Handelsketten auf ihren Eigenmarken führen.

Wer das prüfen muss

Die Prüfpflicht liegt beim Unternehmen, das das Siegel anbringt, nicht beim Siegelgeber. Wer ein fremdes Siegel verwendet, das die Anforderungen nicht erfüllt, haftet selbst; die Zusicherung des Siegelgebers genügt nicht. Praktisch heißt das, vor der Verwendung drei Dinge nachzusehen: Sind die Bedingungen und Anforderungen öffentlich einsehbar? Wer überwacht die Einhaltung, und ist diese Stelle unabhängig? Gibt es ein geregeltes Verfahren für den Entzug? Wer diese drei Fragen nicht beantworten kann, hat kein Zertifizierungssystem vor sich.

Grundlagen: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen zur ECGT-Richtlinie, Juni 2026

Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix