Wir zertifizieren rechtssicher:
Kostenloser Claim-CheckEmpCo: Umweltaussagen und Siegel
Nein, sofern das Logo nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Seit dem 27. September 2026 steht das in der schwarzen Liste des UWG, Nummer 2a, und gilt damit gegenüber Verbrauchern ausnahmslos. Die Aussage selbst kann inhaltlich zutreffen, das Anbringen des Zeichens bleibt trotzdem unzulässig.
Ein Zertifizierungssystem muss seine Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar machen und vier Kriterien erfüllen:
Eine selbst entwickelte Hausnorm erfüllt das in aller Regel nicht: Sie steht anderen Unternehmen nicht offen, und sie wird nicht von unabhängigen Dritten überwacht. Ein Siegel, dessen Einhaltung das Unternehmen selbst kontrolliert, scheitert bereits am vierten Kriterium.
Der Fall betrifft nicht nur kleine Hausmarken. Handelsketten führen eigene Nachhaltigkeitszeichen auf ihren Eigenmarken, deren Kriterien sie selbst festlegen und deren Einhaltung sie selbst prüfen. Gegenüber Verbrauchern ist das ab dem Stichtag nicht mehr zulässig, sofern kein unabhängiges System dahintersteht. Hinzu kommt: Der Handel ist Markeninhaber seiner Eigenmarken und damit selbst derjenige, der das Zeichen anbringt. Die Prüfpflicht liegt beim Unternehmen, das das Siegel anbringt, nicht beim Siegelgeber. Wer ein fremdes Siegel verwendet, das die Anforderungen nicht erfüllt, haftet ebenfalls selbst; die Zusicherung des Siegelgebers genügt nicht.
Bestehende Eigenlabels müssen bis zum Stichtag angepasst werden oder dürfen danach nicht mehr gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Für Ware, die vorher schon produziert oder ausgeliefert wurde, nennen die Kommissionsdienststellen praktische Wege: das Zeichen überkleben, die Aussage korrigieren oder ergänzende Angaben am Verkaufsort machen.
Nicht jedes grafische Element ist ein Siegel. Ein grünes Blatt, eine Erdkugel oder eine durchgehend grüne Gestaltung sind kein Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der Nummer 2a, können aber als allgemeine Umweltaussage nach Nummer 4a gelten, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck einer Umweltleistung erzeugen. Die Abgrenzung ist eine Frage des Gesamteindrucks. Der kostenlose Claim-Check sieht sich bis zu fünf Aussagen und Zeichen an.
Grundlagen: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen zur ECGT-Richtlinie, Juni 2026
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix