EmpCo: Umweltaussagen und Siegel

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

EmpCo ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie ist keine eigenständige Verordnung, sondern ändert zwei bestehende Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Angenommen wurde sie am 28. Februar 2024, umzusetzen war sie bis zum 27. März 2026, anzuwenden ist sie ab dem 27. September 2026.

Warum sie im Wettbewerbsrecht landet

Der Name „Empowering Consumers for the Green Transition“ klingt nach Verbraucherinformation. Tatsächlich ist EmpCo Wettbewerbsrecht. In Deutschland wurde sie durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2026. Sechs neue Nummern stehen seitdem in der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Was dort steht, ist gegenüber Verbrauchern ausnahmslos unzulässig, ohne Interessenabwägung und ohne Einzelfallprüfung.

Daraus folgt der wichtigste praktische Unterschied zu Regelwerken wie der PPWR: Es gibt keine Behörde, die vorab prüft, und kein Genehmigungsverfahren. Durchgesetzt wird die Novelle von Wettbewerbern, Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, also durch Abmahnung und Klage im Nachhinein. Der Nachweis wird nicht vor der Veröffentlichung verlangt, sondern nach einer Beanstandung, und dann kurzfristig.

Die sechs Tatbestände

  • Nr. 2a, Siegel ohne Zertifizierungssystem. Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nur noch verwendet werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Selbst erstellte Logos und Eigenlabels ohne unabhängige Prüfung fallen heraus, auch wenn die zugrunde liegende Aussage inhaltlich zutrifft.
  • Nr. 4a, allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis. Erwägungsgrund 9 nennt unter anderem „umweltfreundlich“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Zulässig bleiben sie nur bei nachgewiesener anerkannter hervorragender Umweltleistung.
  • Nr. 4b, Teilaspekt als Gesamtaussage. Das klassische Beispiel ist die Shampooflasche „aus recyceltem Material“, bei der nur der Deckel Rezyklat enthält.
  • Nr. 4c, Klimaneutralität durch Kompensation. Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ sind unzulässig, wenn sie auf Ausgleichszahlungen beruhen.
  • Nr. 10a, gesetzliche Pflicht als Besonderheit. Wer mit dem Verzicht auf einen Stoff wirbt, der für die ganze Produktkategorie ohnehin verboten ist, verstößt dagegen.
  • Nr. 23d, vorzeitige Obsoleszenz. Sieben Praktiken rund um Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen. Für die Verpackungswelt ohne Bedeutung, für das Gesamtbild der Novelle nicht.

Was außerhalb der schwarzen Liste dazukommt

Drei Änderungen im laufenden Text wirken im Einzelfall und werden oft übersehen. Ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit zählen jetzt ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Zukunftsaussagen über künftige Umweltleistung gelten als irreführend, wenn ihnen keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Und Vergleichsdienste müssen ihre Methode offenlegen (§ 5b Abs. 3a UWG).

Worauf sich EmpCo bezieht und worauf nicht

Die Richtlinie regelt nicht die Zusammensetzung von Produkten, sondern ausschließlich, wie sie gegenüber Verbrauchern dargestellt werden. Erfasst ist jede geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern: Verpackung, Etikett, Website, Onlineshop, Social Media, Katalog, Messestand und Point of Sale. Auch Bilder, Symbole und Markennamen zählen dazu. Reine Kommunikation zwischen Unternehmen fällt nicht darunter, wohl aber jede Angabe, die aus einem Datenblatt oder einem Nachhaltigkeitsbericht in die Verbraucherwerbung wandert.

Was zuerst zu tun ist

Alle Umweltaussagen inventarisieren, jede einer der sechs Nummern zuordnen, und für die kritischen entweder einen belastbaren Nachweis beschaffen oder die Formulierung so konkretisieren, dass sie keine allgemeine Umweltaussage mehr ist. Verpackungslayouts zuerst, weil Druckvorstufe, Freigabe und Abverkauf nacheinander laufen. Alles zu EmpCo im Überblick, und der kostenlose Claim-Check ordnet bis zu fünf Aussagen ein.

Grundlagen: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix