PPWR: EU-Verpackungsverordnung

Was ist die EU-Konformitätserklärung nach der PPWR?

Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 ist die formale Erklärung des Erzeugers, dass eine Verpackung die jeweils anwendbaren Anforderungen der PPWR erfüllt. Das Muster steht in Anhang VIII. Die zugrunde liegenden Nachweise werden in der technischen Dokumentation nach Anhang VII dokumentiert. Die Erklärung wird vom Erzeuger erstellt und kann sich auf Informationen und Nachweise seiner Lieferanten stützen. Die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Erzeuger.

Entscheidend ist, welche Anforderungen zum jeweiligen Zeitpunkt bereits anwendbar sind. Die grundlegende Vorgabe aus Artikel 6 Absatz 1, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen, gilt bereits seit dem 12. August 2026. Bis die harmonisierten Design-for-Recycling-Kriterien nach Artikel 6 Absatz 4 vorliegen, verlangt die Kommission für die Recyclingfähigkeit jedoch noch keine Konformitätsbewertung nach Artikel 38 und Anhang VII. Die Mindestrezyklatanteile nach Artikel 7 greifen ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Eine EU-Konformitätserklärung sollte deshalb nicht pauschal die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Artikel 5 bis 12 bescheinigen, sondern die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich anwendbaren Anforderungen korrekt abbilden.

Fachlich verantwortlich: Malte Biss, Geschäftsführer der flustix GmbH