PPWR: EU-Verpackungsverordnung

Unser Händler verlangt einen Nachweis für unsere Recycling-Aussage. Was brauche ich?

Drei Dinge, und in dieser Reihenfolge.

1. Klären, was genau behauptet wird

„Aus Recyclingmaterial“ ist keine prüfbare Aussage. Prüfbar wird sie erst, wenn feststeht, worauf sie sich bezieht (Produkt, Verpackung oder nur ein Bestandteil), wie hoch der Anteil ist und welcher Typ gemeint ist, also Post-Consumer oder Post-Industrial. Bezieht sich die Aussage auf die ganze Verpackung, obwohl nur der Deckel Rezyklat enthält, ist sie seit dem 27. September 2026 unabhängig vom Nachweis unzulässig.

2. Den Nachweis beschaffen, der genau diese Aussage trägt

Eine Lieferantenerklärung genügt dafür nicht: Sie ist eine Selbstauskunft und verlagert die Haftung nicht. Gebraucht wird ein Nachweis aus einem Zertifizierungssystem mit veröffentlichten Anforderungen, einem Audit der Lieferkette und einer Konformitätsbewertung durch eine unabhängige Stelle.

3. Ihn in einer Form liefern, die der Händler übernehmen kann

Das ist der Punkt, an dem es in der Praxis hakt. Der Händler braucht etwas für seine eigenen Unterlagen, denn die Prüfpflicht trifft das Unternehmen, das das Siegel anbringt, und bei Eigenmarken ist er das selbst. Ein Zertifikat mit Lizenznummer, das er in einem öffentlichen Register nachschlagen kann, erfüllt das. Ein PDF ohne Register nicht.

Was den Weg abkürzt

Liegt beim Lieferanten bereits eine Zertifizierung vor, lässt sie sich über das Unterlizenzsystem auf Ihr Erzeugnis übertragen, statt die Kette neu aufzubauen. Und wenn unklar ist, ob die Formulierung überhaupt zulässig ist: Der kostenlose Claim-Check ordnet bis zu fünf Aussagen ein, bevor Sie in die Zertifizierung gehen.

Grundlagen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · ISO/IEC 17065 (Anforderungen an Zertifizierungsstellen)

Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix