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Kostenloser Claim-CheckEmpCo: Umweltaussagen und Siegel
Zu spät ist es nicht, ein Freibrief ist es aber auch nicht.
Die Regeln gelten ab dem 27. September 2026, und zwar auch für Ware, die vorher hergestellt, bestellt oder ausgeliefert wurde. Eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist gibt es nicht.
Die nationalen Behörden im europäischen Verbraucherschutz-Netzwerk (CPC) haben im Juni 2026 ein gemeinsames Verständnis zu Altbeständen veröffentlicht. Darin heißt es, die Durchsetzung könne gestuft erfolgen, wo tatsächliche und konkrete Übergangsschwierigkeiten bestehen, und die Behörden könnten bei der Einordnung eines Falls die Rolle, die Größe, die Mittel und die konkreten Bemühungen eines Unternehmens berücksichtigen, in gutem Glauben die Anforderungen zu erfüllen. Als Beleg dafür nennt das Papier ausdrücklich Aufzeichnungen über die unternommenen Schritte und deren Zeitpunkte, interne Freigaberegeln, Substantiierungsarbeit und sonstige Compliance-Initiativen.
Ein begonnenes Verfahren mit datierter Anfrage, beauftragter Laborprüfung und laufender Konformitätsbewertung ist genau diese Art von dokumentierter Substantiierungsarbeit. Wer den Nachweis erkennbar betreibt, steht anders da als jemand, der nichts unternommen hat.
Eine laufende Zertifizierung macht eine unzulässige Aussage nicht zulässig und schützt nicht automatisch vor Maßnahmen. Das Papier bezieht sich auf Altbestände und auf tatsächliche, konkrete Übergangsschwierigkeiten, es ist weder eine förmliche Position des Netzwerks noch eine verbindliche Auslegung der Richtlinie, und Gerichte bindet es nicht. Für Verpackungen, die nach dem Stichtag neu gestaltet werden, gilt es ohnehin nicht.
Zuerst die Aussagen im Netz korrigieren: Sie stehen in der Aufzählung der Behörden vorn, weil sie sich ohne Vorlauf ändern lassen. Dann Werbemittel und Verkaufsunterlagen, dann künftige Verpackungen und neue Bestellungen. Der kostenlose Claim-Check ordnet bis zu fünf Aussagen ein und zeigt, welche davon überhaupt kritisch sind.
Drei Tage vor dem Stichtag, am 24. September 2026, hat der Bundestag mit dem Designrechtsmodernisierungsgesetz einen neuen § 15b UWG beschlossen. Danach können Unterlassungsansprüche wegen Ware, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde, nur nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. Abgewogen werden die Schwere des Verstoßes, die bereits unternommenen Anpassungsmaßnahmen sowie die Kosten und die Umweltbelastung einer Beseitigung. Die Regelung ist bis zum 27. September 2028 befristet.
Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht der Zeitpunkt der Herstellung. Nicht begünstigt sind Online-Auftritte und Webseiten sowie alles, was nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wird.
Stand am 4. Oktober 2026: Der Bundestag hat zugestimmt, Bundesrat und Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus. Die Vorschrift gilt also noch nicht. Und auch danach wäre sie kein Freibrief für den Abverkauf, sondern ein Abwägungsmaßstab im Einzelfall.
Für eine laufende Zertifizierung ist das trotzdem die bessere Nachricht als das CPC-Papier: Die bereits unternommenen Anpassungsmaßnahmen stehen dort ausdrücklich als Abwägungskriterium, und ein begonnenes Verfahren mit datierter Anfrage und beauftragter Laborprüfung ist genau das.
Grundlagen: Gemeinsames Verständnis des CPC-Netzwerks zu Altbeständen, Juni 2026 · Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen zur ECGT-Richtlinie, Juni 2026
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix