PPWR: EU-Verpackungsverordnung

Ab wann gelten die Anforderungen der PPWR?

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. In Kraft getreten ist sie bereits am 11. Februar 2025; nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wurde sie anwendbar. Die einzelnen Anforderungen greifen gestaffelt:

  • Seit 12.08.2026: Stoffbeschränkungen einschließlich der PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen, die grundlegende Anforderung an die Recyclingfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 sowie die Pflichten der Wirtschaftsakteure zur Konformitätsbewertung, technischen Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für die jeweils bereits anwendbaren Anforderungen
  • Frühestens ab 12.08.2028: harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung
  • Frühestens ab 01.01.2030: harmonisierte Design-for-Recycling-Kriterien und Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit sowie erste Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen
  • Frühestens ab 01.01.2035: zusätzliche Bewertung, ob Verpackungen im großen Maßstab recycelt werden
  • Ab 01.01.2038: nur noch Verpackungen mit den Recyclingfähigkeitsstufen A oder B zulässig
  • Ab 01.01.2040: zweite Stufe der Mindestrezyklatanteile

Mehrere dieser Termine sind Untergrenzen, keine zwingenden Kalenderdaten. Die Design-for-Recycling-Kriterien gelten beispielsweise ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des dafür vorgesehenen delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für Unternehmen bedeutet das: Die Anforderungen stehen fest, der konkrete Anwendungsbeginn einzelner Detailvorgaben kann sich jedoch noch verschieben.

Fachlich verantwortlich: Malte Biss, Geschäftsführer der flustix GmbH