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Kostenloser Claim-CheckPPWR: EU-Verpackungsverordnung
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. In Kraft getreten ist sie bereits am 11. Februar 2025; nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wurde sie anwendbar. Die einzelnen Anforderungen greifen gestaffelt.
Einige dieser Daten sind keine festen Kalendertermine. Die Design-for-Recycling-Kriterien gelten beispielsweise ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des dafür vorgesehenen delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für Unternehmen heißt das: Die Anforderungen stehen fest, der Anwendungsbeginn einzelner Detailvorgaben kann sich nach hinten verschieben. Planen sollte man auf das frühere Datum, denn wer erst mit dem Rechtsakt anfängt, hat keine Vorlaufzeit mehr.
Die Fristen ab 2030 wirken weit weg, sie sind es aber nicht. Eine Verpackung, die 2030 die Leistungsstufe C erreichen muss, wird heute entwickelt, freigegeben und als Werkzeug beschafft. Entscheidungen über Material, Mehrschichtaufbau, Etikett, Kleber und Farbe legen die spätere Recyclingfähigkeit fest, und Werkzeuge werden nicht jährlich ersetzt.
Unmittelbar zu tun ist dagegen das hier: prüfen, ob die Stoffgrenzwerte nach Artikel 5 eingehalten und belegt sind, bei Lebensmittelkontakt die drei PFAS-Grenzwerte klären, und die technische Dokumentation für die bereits anwendbaren Anforderungen aufbauen. Die Fristen und Pflichten im Einzelnen stehen auf der PPWR-Seite.
Grundlagen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix