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Kostenloser Claim-CheckEmpCo: Umweltaussagen und Siegel
Nach aktuellem Stand sieht das Umsetzungsgesetz keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist vor. Verpackungen mit unzulässigen Aussagen sollten deshalb rechtzeitig umgestellt werden, weil Druckvorstufe, Freigabe und Abverkauf bestehender Bestände Vorlauf brauchen.
Die Umsetzung erfolgte durch eine Änderung des UWG, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2026; anzuwenden sind die Regeln ab dem 27. September 2026. Wer die Druckvorstufe rechnet, sollte von mehreren Monaten Vorlauf ausgehen: Layoutänderung, interne Freigabe, Neuauflage und Abverkauf der Restbestände laufen nacheinander, nicht parallel.
Die Regeln erfassen ausdrücklich auch Verpackungen, die vor dem Stichtag hergestellt, bestellt, ausgeliefert oder ins Regal geräumt wurden. Die nationalen Behörden im europäischen Verbraucherschutz-Netzwerk (CPC) haben dazu im Juni 2026 ein gemeinsames Verständnis veröffentlicht: Die Durchsetzung kann gestuft erfolgen, wo Altbestände zu tatsächlichen und konkreten Übergangsschwierigkeiten führen, praktische Zwänge wie Verpackungszyklen und laufende Bestellungen zählen mit, und in begründeten Fällen kommt zuerst die Herstellung der Konformität und dann die Sanktion. Erwartet werden dafür alle angemessenen und verhältnismäßigen Bemühungen, belegt durch Aufzeichnungen darüber, was wann getan wurde. Eine allgemeine Abverkaufsfrist ist das nicht, und verbindlich ist das Papier auch nicht.
Drei Tage vor dem Stichtag, am 24. September 2026, hat der Bundestag mit dem Designrechtsmodernisierungsgesetz einen neuen § 15b UWG beschlossen. Danach können Unterlassungsansprüche wegen Ware, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde, nur nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. Abgewogen werden die Schwere des Verstoßes, die bereits unternommenen Anpassungsmaßnahmen sowie die Kosten und die Umweltbelastung einer Beseitigung. Die Regelung ist bis zum 27. September 2028 befristet.
Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht der Zeitpunkt der Herstellung. Nicht begünstigt sind Online-Auftritte und Webseiten sowie alles, was nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wird.
Stand am 4. Oktober 2026: Der Bundestag hat zugestimmt, Bundesrat und Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus. Die Vorschrift gilt also noch nicht. Und auch danach wäre sie kein Freibrief für den Abverkauf, sondern ein Abwägungsmaßstab im Einzelfall.
Für eine laufende Zertifizierung ist das trotzdem die bessere Nachricht als das CPC-Papier: Die bereits unternommenen Anpassungsmaßnahmen stehen dort ausdrücklich als Abwägungskriterium, und ein begonnenes Verfahren mit datierter Anfrage und beauftragter Laborprüfung ist genau das.
Grundlagen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) · Gemeinsames Verständnis des CPC-Netzwerks zu Altbeständen, Juni 2026 · Fragen und Antworten der Kommissionsdienststellen zur ECGT-Richtlinie, Juni 2026
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix