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Kostenloser Claim-CheckPPWR: EU-Verpackungsverordnung
Ja. Die Anforderungen der PPWR gelten auch für Verpackungen und verpackte Produkte aus Drittstaaten, sobald sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Maßgeblich ist der Marktzugang, nicht der Sitz des Unternehmens.
Produktkonformität. Die Verpackung muss die Anforderungen erfüllen, und jemand muss das bewerten, dokumentieren und erklären. Wer das ist, hängt vom Vertriebsweg ab: Es kann der Erzeuger im Drittstaat sein, es kann der Importeur in der EU sein.
Erweiterte Herstellerverantwortung. Hier bestimmt die PPWR je Mitgliedstaat den verantwortlichen „Hersteller“ danach, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt dort erstmals bereitstellt. Bei Direktverkäufen an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat kann der ausländische Verkäufer selbst Hersteller im EPR-Sinn sein. Bei klassischen Lieferketten über einen Importeur oder Händler in der EU kann die Verantwortlichkeit dagegen bei diesem europäischen Wirtschaftsakteur liegen.
Für bestimmte grenzüberschreitende Direktverkäufe schreibt Artikel 45 Absatz 3 nach derzeit geltendem Recht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat vor. Für Hersteller aus Drittstaaten können die Mitgliedstaaten darüber hinaus eine solche Bevollmächtigung verlangen.
Drei Punkte entscheiden darüber, ob eine Lieferung in die EU durchgeht:
Ein Nachweis, der auf einem veröffentlichten Zertifizierungsprogramm beruht, in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren geprüft und nach ISO/IEC 17065 bewertet wurde, ist international anschlussfähig und lässt sich über das Unterlizenzsystem entlang der Lieferkette weitergeben.
Grundlagen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix