PPWR: EU-Verpackungsverordnung

Gilt die PPWR auch für Unternehmen außerhalb der EU?

Ja. Die Anforderungen der PPWR gelten auch für Verpackungen und verpackte Produkte aus Drittstaaten, sobald sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Welche Pflichten das Unternehmen außerhalb der EU selbst treffen und welche Pflichten bei einem Importeur, Händler oder anderen Wirtschaftsakteur in der EU liegen, hängt jedoch vom konkreten Vertriebsweg ab.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Produktkonformität und erweiterter Herstellerverantwortung. Für die EPR bestimmt die PPWR je Mitgliedstaat den verantwortlichen „Hersteller“ danach, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt dort erstmals bereitstellt. Bei Direktverkäufen an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat kann der ausländische Verkäufer selbst Hersteller im EPR-Sinn sein. Bei klassischen Lieferketten über einen Importeur oder Händler in der EU kann die Verantwortlichkeit dagegen bei diesem europäischen Wirtschaftsakteur liegen.

Für bestimmte grenzüberschreitende Direktverkäufe schreibt Artikel 45 Absatz 3 nach derzeit geltendem Recht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat vor. Für Hersteller aus Drittstaaten können die Mitgliedstaaten darüber hinaus eine solche Bevollmächtigung verlangen.

Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix