PPWR: EU-Verpackungsverordnung

Gilt die PPWR auch für Unternehmen außerhalb der EU?

Ja. Die Anforderungen der PPWR gelten auch für Verpackungen und verpackte Produkte aus Drittstaaten, sobald sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Maßgeblich ist der Marktzugang, nicht der Sitz des Unternehmens.

Zwei Fragen, die auseinandergehalten werden müssen

Produktkonformität. Die Verpackung muss die Anforderungen erfüllen, und jemand muss das bewerten, dokumentieren und erklären. Wer das ist, hängt vom Vertriebsweg ab: Es kann der Erzeuger im Drittstaat sein, es kann der Importeur in der EU sein.

Erweiterte Herstellerverantwortung. Hier bestimmt die PPWR je Mitgliedstaat den verantwortlichen „Hersteller“ danach, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt dort erstmals bereitstellt. Bei Direktverkäufen an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat kann der ausländische Verkäufer selbst Hersteller im EPR-Sinn sein. Bei klassischen Lieferketten über einen Importeur oder Händler in der EU kann die Verantwortlichkeit dagegen bei diesem europäischen Wirtschaftsakteur liegen.

Für bestimmte grenzüberschreitende Direktverkäufe schreibt Artikel 45 Absatz 3 nach derzeit geltendem Recht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat vor. Für Hersteller aus Drittstaaten können die Mitgliedstaaten darüber hinaus eine solche Bevollmächtigung verlangen.

Was das für Exporteure praktisch bedeutet

Drei Punkte entscheiden darüber, ob eine Lieferung in die EU durchgeht:

  • Die Stoffgrenzwerte gelten sofort. Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten, bei Lebensmittelkontakt kommen die drei PFAS-Grenzwerte hinzu. Dafür braucht es Analytik, keine Zusicherung.
  • Der Nachweis muss in der EU vorzeigbar sein. Ein Prüfbericht aus einem Labor ohne anerkannte Akkreditierung hilft dem europäischen Abnehmer nicht weiter, weil er ihn nicht in seine technische Dokumentation übernehmen kann.
  • Der Abnehmer fragt früher als die Behörde. In der Praxis kommt die erste Anforderung nicht von einer Marktüberwachung, sondern vom europäischen Kunden, der seine eigene Konformitätserklärung absichern muss.

Ein Nachweis, der auf einem veröffentlichten Zertifizierungsprogramm beruht, in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren geprüft und nach ISO/IEC 17065 bewertet wurde, ist international anschlussfähig und lässt sich über das Unterlizenzsystem entlang der Lieferkette weitergeben.

Grundlagen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)

Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix