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Kostenloser Claim-CheckPPWR: EU-Verpackungsverordnung
Ab dem 1. Januar 2030 gelten für Kunststoffverpackungen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat:
Ab 2040 steigen die Werte auf 50 %, 25 %, 65 % und 65 %.
Berechnet wird als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, nicht je einzelner Verpackung. Das ist eine erhebliche Erleichterung und zugleich eine Dokumentationsaufgabe: Wer den Durchschnitt geltend macht, muss die Mengenströme des Jahres nachvollziehbar bilanzieren können.
Gezählt wird ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat. Post-Industrial-Rezyklat aus Produktionsabfällen zählt nicht mit, egal wie hoch sein Anteil ist.
Ausgenommen sind unter anderem Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen, kompostierbare Kunststoffverpackungen sowie bestimmte Verpackungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Gefahrgut. Die Kommission überprüft die Ausnahmeliste bis zum 1. Januar 2028. Wer sich heute auf eine Ausnahme stützt, sollte diese Überprüfung im Blick behalten.
2030 klingt weit weg, ist es aber nicht: Rezyklatbeschaffung, Qualifizierung des Materials, Anpassung von Werkzeugen und Freigaben brauchen Vorlauf, und der Markt für lebensmitteltaugliches PCR ist eng. Drei Schritte lohnen sich früh:
Dazu kommt ein wirtschaftliches Argument: In Spanien und Frankreich wirkt sich ein nachgewiesener Rezyklatanteil unmittelbar auf die Kunststoffabgabe aus.
Grundlagen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix