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Kostenloser Claim-CheckEmpCo: Umweltaussagen und Siegel
Nicht das Wort ist verboten, sondern die Begründung dahinter. Unzulässig ist eine produktbezogene Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der das Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dasselbe gilt für „CO2-neutral“, „CO2-positiv“ und „klimaschonend“, wenn Ausgleichszahlungen die Grundlage sind.
Die Regel steht als Nummer 4c in der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG und gilt seit dem 27. September 2026 ohne Einzelfallprüfung. Es kommt also nicht darauf an, ob die Aussage im konkreten Fall tatsächlich irreführt, und auch nicht darauf, ob die Kompensationsprojekte seriös sind.
Zulässig bleibt die Aussage, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus tatsächlich klimaneutral ist, also ohne Ausgleich auskommt. Das ist der Unterschied zwischen einer Eigenschaft und einer Verrechnung.
Ebenfalls zulässig bleiben Angaben, die eine tatsächliche Verringerung konkret benennen und belegen, etwa eine bezifferte Emissionsminderung gegenüber einem klar beschriebenen Ausgangswert. Wer künftige Ziele nennt, braucht dafür klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen; eine bloße Absichtserklärung genügt nicht.
Klimaaussagen auf Verpackungen sind oft die bequemste Art, Nachhaltigkeit zu behaupten, und sie sind ab dem Stichtag die riskanteste. Der Ausweg führt nicht über eine andere Formulierung derselben Aussage, sondern über eine messbare Produkteigenschaft: ein ausgewiesener Rezyklatanteil, eine nachgewiesene Recyclingfähigkeit, ein geprüfter Verzicht auf Mikroplastik oder ein belegter Kunststoffanteil unter einem Grenzwert. Solche Angaben sind nachprüfbar, sie stehen auf einem veröffentlichten Programm, und sie fallen unter keine der sechs Nummern.
Eine allgemeine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Für Ware, die schon im Markt ist, nennen die Kommissionsdienststellen das Überkleben oder Korrigieren der Aussage und ergänzende Angaben am Verkaufsort. Online sollte die Aussage zuerst verschwinden: Dort lässt sie sich ohne Vorlauf ändern.
Grundlagen: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix