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Kostenlos beraten lassenEmpCo: Umweltaussagen und Siegel
Eine produktbezogene Klimaneutralitätsaussage ist verboten, wenn sie sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet. Zulässig bleibt sie nur, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus tatsächlich klimaneutral ist. Dasselbe gilt für Formulierungen wie „CO2-neutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“.
Die Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825, in Deutschland umgesetzt als neue Nummer in der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Sie gilt ohne Einzelfallprüfung: Es kommt nicht darauf an, ob die Aussage im konkreten Fall irreführt. Wer trotzdem etwas Nachprüfbares sagen will, ist mit einer messbaren Produkteigenschaft besser bedient, etwa einem ausgewiesenen Rezyklatanteil.
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix