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Kostenloser Claim-CheckEmpCo: Umweltaussagen und Siegel
Verboten sind insbesondere allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, Aussagen zum gesamten Produkt, die nur auf einen Teilaspekt zutreffen, sowie produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, die auf Emissionskompensation beruhen. Als allgemeine Umweltaussagen gelten unter anderem „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“.
Insgesamt kommen sechs neue Tatbestände in den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Sie gelten per se: Anders als bei einer Irreführung kommt es nicht darauf an, ob die Aussage im Einzelfall täuscht. Zulässig bleibt eine Aussage, die eine konkrete, geprüfte Eigenschaft benennt und den Nachweis dazu mitliefert.
Grundlagen: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix