PPWR: EU-Verpackungsverordnung

Was ist die PPWR?

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Sie regelt Verpackungen entlang des gesamten Lebenswegs: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Wiederverwendung, Verpackungsminimierung, Kennzeichnung und erweiterte Herstellerverantwortung.

Warum die Rechtsform den Unterschied macht

Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat in nationales Recht überführen, was 27 Auslegungen ergab. Eine Verordnung gilt unmittelbar: Dieselbe Anforderung gilt in Berlin, Barcelona und Bukarest wortgleich. Nationale Regelungen wie das deutsche Verpackungsgesetz werden angepasst, ändern aber nichts an der unmittelbaren Geltung. Für Unternehmen verschiebt das die Arbeit von der nationalen Anpassung hin zur Nachweisführung: nicht mehr „Was verlangt dieser Markt?“, sondern „Womit belege ich es?“.

Was seit dem Anwendungsbeginn gilt

  • Stoffbeschränkungen (Artikel 5). Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten. Eine allgemeine Ausnahme wegen geringer Stückzahlen oder Unternehmensgröße sieht die Verordnung nicht vor.
  • PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen (Artikel 5 Absatz 5 und 6). Drei Grenzwerte: 25 ppb für einzelne PFAS in der gezielten Analyse, 250 ppb für die Summe gezielt analysierter PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Überschreitet der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, ist auf Anfrage nachzuweisen, welcher Anteil des Fluors auf PFAS entfällt.
  • Konformität (Artikel 15, 38, 39). Konformitätsbewertung durchführen, technische Dokumentation erstellen und die EU-Konformitätserklärung ausstellen, für die jeweils bereits anwendbaren Anforderungen.
  • Grundanforderung an die Recyclingfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 1.

Was später greift

Die materiellen Kernanforderungen kommen gestaffelt, und mehrere Termine sind Untergrenzen: Kommt der zugehörige Rechtsakt später, rutscht das Datum mit. Frühestens ab 2028 die harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung, frühestens ab 2030 die Design-for-Recycling-Kriterien mit den Leistungsstufen und die ersten Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, frühestens ab 2035 die zusätzliche Bewertung, ob im großen Maßstab recycelt wird, ab 2038 nur noch Stufe A oder B, ab 2040 die zweite Quotenstufe.

Wer die Pflichten trägt

Die Verordnung verteilt die Pflichten, die Nachweise verteilt sie nicht. Die zentrale Verantwortung für die Konformität liegt beim Erzeuger, in der Praxis häufig beim Markeninhaber, auch wenn Verpackung oder Produkt von Dritten entwickelt oder hergestellt werden. Lieferanten müssen die Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dafür nötig sind. Davon zu trennen ist die erweiterte Herstellerverantwortung: Wer dort als Hersteller gilt, richtet sich danach, wer die Verpackung in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

Der Wortlaut steht im Amtsblatt der EU. Welche Anforderung wann greift und wer sie verantwortet, steht ausführlich auf der PPWR-Seite.

Grundlagen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)

Fachlich verantwortlich: Malte Biss, CEO & Founder of flustix